Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 04.12.1962 – 5 StR 523/62

5. Strafsenat

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„ana 2178 092

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Gvorg-Winfried S t

aus DE: geboren an ED 1331 in ver,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärsernisses

hat der 5.Strafsenat des 3undesserichtshofs in der Sitzung vom 4.Dezember 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bırlin vom 14.Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen —

- 2 =

Gründes

Zum inneren Tatbustunde des § 1§ 3 StGB gehört, daß der Angeklagte mit mindustı.ns bedingtem Vorsatz damit rechnete, Andreas Segpwerd. un sLinsr Selbstbefriedigung sittlichen Anstoß nchmon. Er wußtL. zwar, "daß solche Handlungen bei normalen NWunschen vine Verletzung des Sittlichkeitsgefühls h.rvorrufen" (UA S.8). Diese Feststellung reicht aber nicht «us. Denn Sc hatte den Angeklagten nächts in der 3:dürfnisanstalt zuerst angesprochen, ihn um einu Zigurette gebeten, ihn erkennbar um Geld oder Essen ungebettelt und ihm Aktfotos gezeigt. Der Angeklagte hielt ihn daher nach seiner Einlassung, die der Jugendkammer "nicht mit letzter Sicherheit widerlegt" erscheint, für einen Strichjungen, also gerade nicht für einen Menschen mit normalen sittlichen Vorstellungen.

Den Urteilsgründen m&z sich zwar die Feststellung entnehmen lassen, daß dritte Personen nicht nur jederzeit die Bedürfnisanstalt betreten, sondern dann auch sogleich den Angeklagten bei s.iner Selbstbefriedigung schen konnten, ohne daß er es zu hindern vermochte. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß er sich dieser Sachlage bewußt war.

Die Jugenikammer wertet strafschärfend "die Einstellung zweier weiterer Verfahren wegen Sittlichkeitsdelikten im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 154 StPO" (TA 5.9). Das läuft uf vine Verdachtsstrafe hinaus und ist daher unzulässig. Es wäre ferner rechtlich fehlerhaft, wenn die Jus.ndkammer bei der Strafzumessung unter den "vielen Vorstri.fen" (UA S,9) auch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Unterschlagung, die sie an anderer Stelle unter den Vorstrafen erwähnt (UA S.4), berücksichtigt haben sollte.

- 3.

Der Senat verweist die Sachv nach § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Kämmer zurück,

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Kursting