Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.11.1962 – 2 StR 529/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 088
——m.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Händler Wilhelm K ie aus ICE, Kreis Tp-WB; dort geboren an. ED WW; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.A.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 7. August 1962
a) zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß - auch - der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,
b) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Kraftfahrzeug "Opel-Kapitän!" & -B@ & eingezogen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 8. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Ferner hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und dic Erteilung cines neuen Führerscheines für immer untersagt. Schließlich ist das Kraftfahrzeug "Opel-Kapitän" & - @ & cingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angcklagten, die seine Verteidigerin zunächst uncingeschränkt eingelegt und zugleich mit der allgemeinen, im einzelnen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts sczechtfertigt hat. Später hat sie "die Revision, wie folgt, begründet", es werde die Verletzung des § 177 Abs. 2 StGB gerügt, die Strafkammer habe zu Unrecht die’ Zubilligung mildernder Umstände versagt, auch sei die zucrkannte Strafe unangemessen hoch; außerdem habe das Kraftfahrzeug nicht eingezogen werden dürfen, weil es nicht Eigentum des Angeklagten sei, worauf die Verteidigung in der Hauptverhanälung hingewiesen habe.
In diesen -— späteren -— Vorbringen liegt eine das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkende Erklürung, zu deren Abgabe die Verteidigerin auch ermächtigt Varo
Die Verfahrensrüge entbehrt der Angabe von Tatsachen, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sie vorschreibt, und ist daher unzulässig.
Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Strafzumessung wendet, ist sie offensichtlich unbegrünäct. Weder die Versagung mildernder Umstände noch die Höhe der Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dies "gilt in gleicher Weise für die Nebenstrafe des Ehrverlustes:. Ebenso begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche, auch in ihrem Ausmaß ‚keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat nur Übersehen, die Einziehung des Führerscheins im Urteilsspruch mit zum Ausdruck zu bringen, wie es § 42 m Abs. 2 StGB vorsieht. Das kann von hier aus nachgeholt werden.
Erfolg hat die Revision allein zum Ausspruch über die Einzichung des Kraftfahrzeugs, der entgegen der Meinung der Nebenklägerin der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die gegen diese Maßnahme gerichteten Einwendungen der Revision sind allerdings im einzelnen erst in cincem Schriftsatz vorgebracht worden, der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist. Das ist aber unschädlich, weil die allgemeine Sachbeschiwcräde, die sich gegen den Strafausspruch im ganzen richtet, fristgerecht erhoben var.
Diese greift auch durch; denn das Urteil 1äßt jede Begründung für die Anordnung aus § 40 StGB vermissen. Im Urteilsspruch ist diese Vorschrift zwar angeführt. Ob deren Anwendung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, bleibt indessen offen, da die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug in den Urteilsgründen nicht behandelt sind. Wohl wird darin verschiedentlich von dem Kraftwagen des Angeklagten gesprochen. Hierin kommt jedoch nicht zum Äusäruck, ob die Strafkammer damit das Eigentum des Angeklagten an dem Kraftfahrzeug hat feststellen wollen und festgestellt hat. Es fehlt daheran der für eine Anwendung des § 40 StGB erfordcrlichen Feststellung, daß das Kraftfahrzeug dem Angeklagten gehört.
Aus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben,
nach näherer Prüfung der Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen über die Frage der Einziehung erneut zu befinden.
Baldus Scharpenscel Kirchhof
Meyer Henning