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BGH Urteil vom 28.11.1962 – 2 StR 517/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_StR_ 511/62

InNanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Polsterer Otto_2 y x ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEEED in BEE, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen schweren Diebstahls i.:R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenscel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Neyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat WW in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundosanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Bonn vom 20, Dezember 1961 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte

auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sind.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründäie3z

Der Angeklagte war bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden (Einzelstrafen: zwei Jahre sechs Monate, acht Monate und ein Jahr); ferner waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, die Sicherungsverwahrung war angeorädnot und zwei Schraubenzieher und eine Eisensäge waren eingezogen wor-

den. Am 20. Dezember 1961 verurteilte ihn die Strafkammer als. gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zwei vor dem 10. November 1961 begangenor schwerer Rückfalldiebstähle unter Auflösung der Gesamtätrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, wobei "dig in jenem Urteil erfolgte Anrochnung der erlittenen 'Untersuchungshaft aufrecht erhalten wurde und jenes Urteil im übrigen unberührt blieb". Die Sicherungsverwahrung wurde wiederum angeordnet.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt "auf die Entscheidung zu § 32 StGB und den Ausspruch, das Urteil vom 10. November 1961 bleibe im übrigen unberührt, soweit

sich dieses auf den dort ausgesprochenen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Entscheidung über die Siche” rungsvervichrung bezieht".

Die Strafkammer hat offenbar übersehen, daß die Vorschrift des § 76 StGB, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßrcegeln der Sicherung und Besserung nicht neben den kinzelstrafen, sondern nur neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind, auch im Falle des § 79 StGB gilt. Denn sie hat in den Urteilsgründen nach Bemessung der Einzelstrafen für die jetzt abgeurteilten Diebstähle zunächst gesagt, daß sie die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte nicht für geboten halte, daß dagegen die Sicherungsverwahrung angesichts der Geführlichkeit des Angeklagten erforderlich sei. Dann folgt die Bildung der Gesamtstrafe mit zusätzlichen Strafzumessungserwägungen und erst hieran schließt sich der Ausspruch, daß die im Urteil vom 10. November 1961 erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde und daß "die Kammer jenes Urteil im übrigen unberührt lasse".

Obwohl für eine Erörterung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben den neu verhängten Einzelstrafen kein Raum war, bedarf es au. die Revision der Staatsanwaltschaft nur einer Klarstellung des. Urteilsspruchs.

Die Sicherungsvervwahrung ist. ausdrücklich angeordnet worden. Daß die Strafkammer diese Maßregel auch neben der schließlich ausgesprochenen Gesamtstrafe für. notwendig hielt» venn sie zu diesem Ergebnis schon nach den Umständen der jetzt abgeurteilten Taten kam, bedarf keiner weiteren Begründung. Hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte läge ein Rechtsfehler nur dann vor, wenn die Strafkarmer angenommen hätte, daß sie insoweit an den Ausspruch

des Urteils vom 10. November 1961 gebunden sei. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Indem die Strafkamnmer erklärt, sie lasse jenes Urteil im übrigen unberührt, die dort ausgesprochence Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer daß sie sich ihres Rechtogund ihrer Pflicht, über die Nebenstrafe und ihre Höhe neu zu befinden, bewußt war. Sie wollte die bürgerlichen Ehrenrechte wiederum auf die Dauer von fünf Jahren aberkennen. Allerdings hätte der Urteilsspruch auch dahin gefaßt werden müssen, Insoweit konnte das frühere Urteil nicht "unberührt bleiben", weil die Nebenstrafe gemäß § 76 StGB von selbst mit der früher gebildeten Gesamntstrafe wegfiel.

Der Senat kann den Urteilsspruch entsprechend dem Begehren der Revision ergänzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning