Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.11.1962 – 5 StR 485/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes 2178 049
In der Straflsache gegen
den Kellner Günter 5 EEEED zu: mm: dort geboren am EB 1325, - Sachbezeichnung: Xu... -
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundes;serichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstudt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten Sinn wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15,Juni 1962, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittuls, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
nm 2.
Gründe3gz
Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten SB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab lediglich, daß die Rückfallvoraussetzungen des § 261 StGB nicht genügend festgestellt worden sind. Das angefochtene Urteil teilt nur mit, der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner ersten Hehlereistrafe "bis zum 30.April 1957 verbüßt" und sei "am 11.Februar 1960 erneut vom Landgericht Hamburg wegen Hehlerei" usw. verurt.ilt worden. Dabei bleibt offen, ob die Taten dor zweiten Hehlereiverurteilung vor oder nach der teilwseisun Verbüdung der ersten Hehlereistrafe begangen worden sind- Auch der Urteilszusammenhang ergibt hierzu nichts.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wird das Landgericht daher über die gegen den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.
Vorsorglich sei erwähnt, daß § 358 Abs.2 StPO nicht hindert, auch dann dieselbe Strafe wie im angefochtenen Urteil zu verhängen, wenn die Rückfallvoraussetzungen nicht vorliegen sollten,
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker