Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 23.11.1962 – 4 StR 351/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2176 099
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Klempner Ernst PoMD aus DB, üort geboren am @. ED WB,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Thomas in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe;
In Mai und Juni 1961 setzte der Angeklagte Gasleitungsrohre im Stadtteil DMEE-HB in Stand. In den Arbeits- . pausen hielt er sich meistens in dem Hof der Familie HEEED auf, wo er den Werkzeugschrank aufgestellt hatte, und benutzte deren Waschküche, um sich zu reinigen. Dabei lernte er den 7 jährigen Klaus HB kennen, der ihm mindestens einmal Flaschenbier holte, Eines Tages nach dem Mittagessen, als er allein auf dem Hofe war, nahm der Angeklagte das Kind mit in die Waschküche. Dort kniete er nieder, faßte den Geschlechtsteil des Jungen an und küßte ihn. Darn mußte Klaus das Glied des Angeklagten anfassen. Schließlich zog der Angeklagte einen Zollstock aus seiner Tasche und maß den Geschlechtsteii des Kindes. Dann sagte er zu Klaus, daß sein Geschlechtsteil 6 cm lang sei, und fügte hinzu, wenn das Pipihänschen jucke, dann gäbe es Milch.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kenn nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I. Das landgericht hat die Glaubwürdigkeit des Kindes Klaus FEED in Übereinstimmung mit dem Gutachten der psychologischen Sachverständigen in jeder Richtung eingehenü begründet. Der Umstand, daß Klaus nach den Urteilsfeststellungen trotz seiner geistigen Schwerfälligkeit den
Angeklagten bei der Polizei "sofort und bestimmt" aus sich heraus wiedererkannt hat (UA 4, 7), nötigte den Tatrichier nicht dazu, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Kindes einzuholen, Denn die geistige Trägheit schließt das Wiodererkennen des Täters nach der Lebenserfahrung keineswegs aus. Das gilt hier umso mehr, als Klaus - wie das Urteil hervorhebt - trotz seiner geistigen Trägheit nicht minderbegabt ist und den Angeklagten nicht nur flüchtig kannte, sondern ihn in den Monaten Mai und Juni 1961 häufig auf dem Hof seiner Eltern, wo er nach dem Mittagessen während der Arbeitszeit des Angeklagten spielte, gesehen hat und einmal von ihm sogar 10 Pfg geschenkt bekommen hat.
Unschädlich ist es bei dieser Sachlage auch, daß allein der Angeklagte dem Kinde gegenübergestellt worden ist.
Unbegründet ist ferner die Rüge, daß das Landgericht den Vater des Kindes nicht über den Tag der Ausführung des Verbrechens vernommen hat. Der Vater hat erst durch die Mutter von der Tat erfahren. Ihr hat das Kind nicht sogleich von dem Vorkommnis erzählt, sondern erst einige Tage später zunächst teilweise,und wiederum einige Tage darauf den ganzen Vorfall mitgeteilt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufzuärängen, außer der Mutter des Kindes, die keine genauen Angaben für die Tatzeit machen konnte, auch noch den Vater des Kindes darüber zu vernehmen, zumal dieser bei Erstattung seiner Strafanzeige den Tag der Tat nicht angeben konnte und dabei auf das genaue Erinnerungsvermögen seiner Ehefrau hingewiesen hat.
II. Der Schuldspruch läßt sachlichrechtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
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Ei
III. Dagegen bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen insofern Bedenken, als das Landgericht die Vorstrafen des Angeklagten ohne nähere Begründung straferschwerend verwertet hat, obwohl sie schon Jahrzehnte zurückliegen. Der Angeklagte ist, wie das Urteil mitteilt, in den Jahren 1931 bis 1934 viermal und sodann im Jahre 1946 abermals wegen Diebstahls verurteilt worden. Zulässig ist es allerdings, sogar im Strafregister getilgte und nicht einschlägige Vorstrafen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen CHüst 60, 287; 69, 11, 74, 177), um der Stärke des verbrecherischen Willens und somit der Gefährlichkeit des Täters im Strafmaß Rechnung zu tragen. Das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern hier die vor so langer Zeit verübten Diebstahlsstraftaten auf eine besondere verbrecherische Kraft bei Verübung der jetzt abgeurteilten, möglicherweise nur einer gelegentlichen Versuchung entspringenden sittlichen Ver-Tehlung des Angeklagten schließen lassen, so daß es ge-
rechtfertigt wäre, den Angeklagten wegen der gesteigerten strafrechtlichen Schuld und seiner erhöhten Gefährlichkeit als Sittlichkeitsverbrecher schärfer zu bestrafen (vgl. BGHSt 5, 124, 131 unter 4 b; Jagusch in IK 8, Aufl,
Anm. B IV 1 d vor § 13). Das. Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
Rotberg Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler