Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 1 StR 426/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2190 008
1_StR_426/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann rend — EB, geboren am | 1926 in S
2. den Geschäftsführer Walter Fritz_L aus $ Krs. VO, geboren am 1913 in
Ostpreußen,
vcgen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften und Abbildungen u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders - als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in acr Verhandlung,
Oberstaatsanwalt. beim Bundesgerichtshof. > bei der Verkündung. als. Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbean mter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfangewird die Sache zu: neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviescen>s
*
Von Rechts wegen
Gr ünd e:
Die Revisionen beider Angoklagter wenden sich gegen die vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen.
I. Die Revision des Angeklagten Se beanstandet, daß die Strafkammer untor Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1962, durch die das erste Urteil des Landgerichts auf die Revision der Stantsanwaltschaft im Strafausspruch auf-
gchoben wurde, sein Handeln als gewinnsüchtig im Sinne _ von § 27 a StGB beurteilt. habe. ‚Sie meint, daß die in der genannten Entscheidung. des Senats vertretene ‚Auffassung zur Auslegung des § 27 a. StGB weder mit dieser Vorschrift noch mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinber sei. .
Nit dieser. Begründung verkennt die Revision, daß das Tatsachengericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrundezulegen hat, die zur Aufhebung des Urteils führte, und daß diese Bindung an die tragenden Gründe des. (ersten) Revisionsurteils auch für spätere Entscheidungen des. Revisionsgerichts in derselben Sache gilt (8 358° Abs; 1 ‚StPO, Löwe/Rosenberg 20. Aufl. $: 358 StPO Anm #): Aus diesem Grundo ist es unzulässig, mit der: Revision. gegen eine solche 'Rechtsauffassung auräinpten. 7. u
Abgesehen davon. sähe der Senat ‚keinen Grund, auf die in NW 1962; .1039- f geäußerte Kritik, ‚die die Revision sich zu eigen macht, von: seiner Entscheidung abzurücken. Schon das Reichsgericht nat Gewinnsucht als Steigerung des berechtigten Erwerbssinns‘ auf ein ungewöhnliches, ungesundcs, sittlich anstößiges Maß gekennzeichnet (RGSt 60, 306, 389). Der Begriff enthält nun einmal mit dem Wort "Sucht"
ein betont subjektives Element, das auf andere Weise nicht zu erfassen ist und sich nicht auf den Fall der Erzielung ungewöhnlich hoher Gewinnspannen begrenzen läßt. Solche
‚ und andere äußere Umstände sind immer nur Anhaltspunkte, die im Einzelfall einen Schluß auf gewinnslichtige Bewreggründe des Täters ermöglichen. Einen solchen Anhaltspunkt kann auch die Tatsache abgeben, daß ein vermögender Täter, der aus erläubten Erwerbsgeschäften reichliche Gewinne erziolt, sich durch eine, ‚umfangreiche strafbare Tätigkeit zusätzliche Einkünfte verschafft. Die Behauptung, daß damit der Gleichheitssatz verletzt werde, weil man dann den. 0, Reichen schlechter stelle als den Armen, geht: daren vorbei, | daß cs bei der Beantwortung der Frage; ob der Täter aus Gevinnsucht handelte, um die Feststellung. nicht der äußcren Tatsache der Armut oder‘ des Reichtums, sondern eben um
die Feststellung einer inneren Tatsache ‚geht, die aus äußerlich wahrnehmbaren. Tatsachen und. Erkenntnissen abzuleiten ist. Hierzu ‚gehören nit allen übrigen Lebensum-
. ständen selbstverständlich auch die. Einkommens-und Vermögensverhältnisse des. Täters. Der Gleichheitssatz engt
den Kreis der ‚Beweistatsachen. nicht zugunsten der "Reichen" ein. Er ist seiner Natur nach als Rechtssatz. nur auf Beweisrogeln anwendbar. Doch ‚hat der Senat: keine Beweisregel aufgestellt, als er sagte, "daß Handeln zus Gewinnsucht
auch schon !in den Fällen bejaht werden könne, in denen ‚der Täter in strafbarer Weise einen: Gelderwerb sucht, auf den er nach seinen Einkömnene- und Vermögensverhältnissen 'in keiner Weise angewieser st. "Daß ein Handeln aus Gewinn- ‚sucht. einem Reichen vielfach, leichter nachzuweisen sein wird 'alo einem Armen, Liegt in der Natur der- Sache.
Jedoch kann Gas angetunktend Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin keinen Bestand haben. Denn es ist nicht
auszuschließen, daß das Landgericht in Verkennung der Tragweite des § 358 Abs. 1 StPO eine Bindung durhn das Revisionsurtcil in dem Sinne angenommen hat, daß der Angeklagte Schäfer gewinnsüchtig i.8. des § 27:a StGB schandelt habe, obwohl es nach Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch diese Frogö in Bindung lediglich an die vom Einzelfall g&alöste Rechtsmeinung des Revisionsgerichts auf. Grund neuer, völlig selbständiger tatsächlicher Feststellungen zu beantworten hatte. Es bezeichnet es nämlich auf. 5. 9 UA als Aufgabe der erneuten Hauptverhandlung, daßınur- über die gegen die Angeklagten. zu verhängenden Strafen neu zu. befinden und’ dabei die rechtliche Beurteilung. des Revisionsgerichts; daß. der Angcklagte sam» gewinnsüchtig. im. Sinne des § 27 8 StGB gehandelt habe,.. der. Entscheidung. zugrundezulegen sci. Dem weiteren Inhalt der Urteilsgründe. ist nicht ‚sicher zu ‚entnehmen, . daß eg. sich. hierbei-bloß um ein Vergreifen
im Ausdruck handelt; es bestehen vielmchr. auch sonst Anhaltspunkte dafür, daß. sich das. Landgericht teilweise | on die aufgehobenen Feststellungen seines ersten Urteils zun Strafausspruch -. dazu gehörten u.a, die Feststellungen . über den Werdegang. und:die Einkommens-: und’ "Vermögensverhältnisso der 'Angekla ten e% gebunden ‚gehalten hat, statt insofern auf. ‚Grund der neuen Hauptverhandlung | noue
| Peotstellungen. zu . treffen |
1. Die ori es Angeklagten u: sicht die Vorschrift des. § 358; ‚Abs. 1.8320. als verletzt an, weil _ das Landgericht gegen. ‚diesen Angeklagten eine wesentlich höhere Gelästrafe als im ersten Urteil ausgesprochen habe, obwohl Jetzt 80 venig wie ‚ damals festgestellt werden konnte,
daß bei diesem Angeklagten eigene gewinnsüchtige Bewoggründe im Spiele waren. Sie vorkennt damit, daß eine Bindung des Tatrichters an die in einen früheren aufgcehobenen Urteil ausgesprochene Strafe nur im Rahmen des Vorbots
der Schlechterstellung nach §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 StPO bestcht. Dieses Verbot greift nicht ein, wenn ein zum Nachteil des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in diesem Sinne. Erfolg hatte. Hier ist der Tatrichter bei der Entscheidung über die Höhe der Strafe genau so unabhängig, als wenn er erstmalig mit der Sache‘ belaßt wäres In seinen ersten Urteil hat der Senat nichts Gegenteiliges außgesproohen. E
Indessen muß der Erfolg ı der Revision des Angeklagten Schäfer wegen. ‚des vom Landgericht ausdrücklich betonten sachlichen Zusammenhangs bei der Bemessung der Strafen auch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausepruch‘ gegen 5 uam tunen. | - EE
j Ir. "Soweit das: Landgericht über . Einziehung und Unbrauchbarmachung entschieden hat, haben die Revisionen seine Entscheidung ? nicht angefochten. In diesen Punkten
ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Dr, Geier willms „Fischer