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BGH Urteil vom 16.11.1962 – 4 StR 337/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
SU Die bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung kann auch schon vor dem Beginn der erwarteten ' Amtshandlung vorgenommen werden. In diesem Falle muß der Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten. EGH, Urt.v. 16. November 1962 - 4 StR 337/62 LG Arnsberg 4 _StR_337/62 In Nanen d e:s Volkes In der Strafsache gegen den Bergmann Wilhelm B EmEEE> zus Te, seboren an M. ED ED ir VB 7a, zur Zeit in Untereuchungshaft, wegen Unzucht mit Nännern u.a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner - Bundesrichter ' Börtzler ‚als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt U; in der Verhandlung, Lendgerichtsrat tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1962 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 26. April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen = Drn Gründe: mm an base dm men A rn rn jr a a vn mn Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt. . Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg. T, I oo. | ER Soweit die Revision Einzelausführungen enthält, erschöpft sie sich in einem im Revisionsverfahren unzu- ‚lässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt, oder sie geht von Tats
Nachschlagewerk: Ja: 0. - Amtliche Sammlung: ja’ | 2175 005
SstaB § 113
SU
Die bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung kann auch schon vor dem Beginn der erwarteten ' Amtshandlung vorgenommen werden. In diesem Falle muß der Wille des Täters dahin gehen, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten.
EGH, Urt.v. 16. November 1962 - 4 StR 337/62 LG Arnsberg
4 _StR_337/62
In Nanen d e:s Volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Wilhelm B EmEEE> zus Te, seboren an M. ED ED ir VB 7a, zur Zeit
in Untereuchungshaft, wegen Unzucht mit Nännern u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner - Bundesrichter ' Börtzler ‚als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt U; in der Verhandlung, Lendgerichtsrat tei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 23. April 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 26. April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie
drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
= Drn
Gründe§
mm an base dm men A rn rn jr a a vn mn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern in drei Fällen und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt. .
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
T, I oo. | ER
Soweit die Revision Einzelausführungen enthält, erschöpft sie sich in einem im Revisionsverfahren unzu- ‚lässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen läßt, oder sie geht von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind. Sie ist insoweit unbeschtlich.
Io Die auf die allzemeine Sachrüge vorzunehmende
sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu folgendem Ergetnia: j
l. Die Verurteilung wegen _ Unzucht mit Männern in drei Fällen, sowie der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung lassen keinen Rechtsefehler erkennen. .
2. Auch die Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ist im Ergebnis. rechtlich nicht zu beanstanden. Sie gibt jedoch dem Senat zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
- 3.
a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich der wegen Geisteskrankheit entmündigte Angeklagte auf Grund eines Urteils des Landgerichts in Dortmund seit November 1953 in der Landesheilanstelt RB
nr FEB. Ende Februar 1961 faßte der Angeklagte, der sich für geistig gesund hält, den Entschluß, zusammen mit anderen Kranken eine "Meuterei" anzuzetteln, um.ein Strafverfahren gegen sich herbeizuführen; er hoffte, daß dann durch ein neues Gutachten über seinen Geisteszustand seine geistige Gesundheit festgestellt würde. Als er am 16. Närz 1961 morgens zusammen mit acht weiteren Patienten vorübergehend im Tagesraum des festen Hauses eingeschlossen wurde, weil die aufsichtführenden Pfleger
die Morgentoilette der übrigen Fatienten überwachen mußten, begann er, seinen Entschiuß, zu meutern, auszuführen. Er setzte mit Hilfe der anderen eine Bank und einen Tisch derart vor die Gittertür, daß sich diese durch die Pfleger von außen nicht mehr öffnen ließ. Später wurde noch eine Tischtennisplatte so vor die üittertür gestellt, daß den Pflegern der Einblick in
den Raum zum größten Teil verwehrt würde. Den mehrfachen Aufforderungen des. Pflegepersonals;; der Ärzte, des lLirektors der Landesheilanstalt und eines herbeigerufenen Polizeikommardos, die Tür zu öffnen "und den Widerstand aufzugeben", kamen der Angeklagte und die anderen Eingeschlossenen nicht nach. Erst als die Polizei gegen 23.00 Uhr Tränengas warf, "wurde der Widerstand aufgegeben" (Bl. 4 UA).
b) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 115 StGB.
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aa) Der äußere Tatktestand dieses Vergehens setzt voraus, daß der Täter durch Gewalt Widerstand leistet. Das Reichsgericht verstand hierunter eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung gegen den Beamten, die an sich geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungs- ıandlung zu erschweren (vgl. ROSt 4, 375, 376). Untätigen Siderstand, tlofßen Ungehorsam ließ er nicht genügen. Die gewaltseme, also unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung trauchte allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügte vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von der Ferson körperlich empfunden wurde (RSSt 27, 405; 45, 153, 156).
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof übernommen (vgl. BGH VRS 4, 44; 19, 188; 22, 435). Allerdings muß nach ihnen auch die mittelbare Kraftentfaltung im Zeitpunkt der Amtshandlung gegen den Beamten wirken dergestalt, daß dieser seine Amtshandlung nieht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen; doch genügt es, daß der Täter die eigene Kraftentfaltung schon vor Beginn ‚der Amtshandlung vorgenommen hat, wenn sie sich nur noch als Widerstandsleistung gegen den Beamten im Zeitpunkt seines, Pätigwerdens auswirkt, So wird es beispielsweise als str afbares widerstandleisten anzusehen sein, wenn ein Täter in Erwartung des Gerichtsvollziehers Zr : an seiner Wohnungstüre - durch nicht‘ ganz unerhebliche Kraftentfaltung - eine Vorrichtung anbringt, die geeignet ist, den Besmten beim Betreten zu verletzen und damit 0 die Antshandlung zu erschweren, ohne daß der Täter zu
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äjesem Zeitpunkt noch ein irgendwie geartetes Tun vollbringt. Ebenso muß es genügen, wenn der T”ter die üohnungstür so abschließt, daß der erwartete Gerichtsvollzieher die Won. ningnieht zu betreten vermag. Dieses vorweggenommene tätige Handeln stellt sich immer dann als Wwiderstandsleistung i.S. von § 113 StGB dar, wenn es im Hinblick auf die spätere Amtsbandlung zu deren Verhinderung oder Erschwerung vorgenommen wird, der Täter also die Widerstandsleistung vorbereitet hat. Nicht tätbestandsmäßig ist dagegen eine ohne solche Atsicht entfaltete Tätigkeit, die sich äußerlich zwar auch als Hindernisbereitung "auswirkt, als solche zunächst aber nicht gedacht ist
und deren Ergebnis erst später vom Täter lediglich als schon vorhandenes Hindernis benutzt wird. Bei dieser Ausnutzung einer ohne Beziehung auf erwartete künftige Widerstandsleirtung kerbeigeführten Hindernislage handelt ee sich nicht un ein tätiges Verhalten, sondern um einen in der Nichtteseitigung eines tereits vorhandenen Hinternisses bestehenden und deshalb straflosen Ungekorsam. Nur die gezielte Vorbereitung einer Wwiderstandsleistung ist aber vorwegrenommenes tätiges Handeln und deskalt geeignet, den Tatbestand des § 113 StGB zu erfüllen. |
Lieses Ergebnis entspricht der Gerechtigkeit. Es ist nicht einzusehen, warum der vorbereitete, also gepiante Widerstand anders behandelt werden soll, als der nicht vorbereitete, der erst im Augenblick der Amtshandlung beginnt. Der vorbereitete Widerstand, der oft wirksamer und deshalb mindestens ebenso strafwürdig ist wie der nicht vorbereitete, : müßte kei gegenteiliger Entecheidung zur Straflosigkeit führen. Dieses Ergebnis wäre auch in rechtspolitischer Hinsicht unerfreulich.
mm. pe
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tk) Aus all dem ergikt sich, daß die Verurteilung des
Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu Recht erfolgt ist. Nach den Feststellungen (Bl. 3 UA) hat der Angeklagte in Ausführung seines Entschlusses, bei Gelegenheit zu meutern, eine Bank und einen Tisch so vor die Gittertür des inzesraumes gestellt, daß diese durch die Pfleger und Ärzte - vor rußen nicht mehr geöffret werden konnte. Zwar wollten diese die Tür zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte: sie "verbarrikadierte", nicht öffnen, jedoch wirkte die vom Angeklagten entwickelte Kreftentfaltung, die in der Absicht vorgenommen worden -war, den Pflegern und Ärzten den erwartungsgemäß von ihnen beanepruchten Zugang zu versperren, noch nach, als diese später den Tagesraun tetreten wollten. Die vom Angeklagten und den anderen Patienten vorbereitete Tatigköit wirkte genauso wie venn die Türe erst versperrt worden wäre, als die Ffleger und Ärzte eintreten wollten. Wie die Strafkamner richtig ausführt, waren Pfleger und Ärzte dazu berufen, als Beamte der Landesheilanstalt die durch Urteil angeordnete Unterbringung zu vollstrecken. Gegen diese rechtmäßige Amtsausübung richtete sich der Widerstand des Angeklagten. Seine Verurteilung aus § 113 StGB ist deshalt zu Recht erfolgt.
3. De das Urteil auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 1äBt, ist die Revision zu verwerten.
Rotkerg Rrumne Martin Flitner Börtzler