Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.10.1962 – 4 StR 318/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
zu den Begriffen "Befundtatsache" und "Zusatztatsache" bein Sachvorständigenheweis, Be 'BCH, Urt, v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 318/62 - 16 Dortmund 4_StR_ 318/62
Nachschlagewerk: ja | u 217 5 0?0
Amtliche Sammlung: ja
StPO §§ 78, 80, 250, 252, 261
zu den Begriffen "Befundtatsache" und "Zusatztatsache" bein Sachvorständigenheweis,
Be
'BCH, Urt, v. 26. Oktober 1962 - 4 StR 318/62 - 16 Dortmund
4_StR_ 318/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
äen Dreher Helmut SEEEE zu: Ce RE, zeborcn en u Lin : ED zur Zeit in ı Unter-
suchung shaft,
vogen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. .
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als. Vorsitzender, Bundesricht er. Krumme | Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichoen Bundesrichter Dr. Plitner.
Bundesrichter '"Börteler als. beisitzende Richter,
Landgerichtsrat > in der Verhandlung,
Oberstaatsänwalt Dr. Dr. [_ |] bei der Verkündung ' als. Vertreter. der Bundeaanwaltschuft,
Justizangestollter ii = als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: : = | Y . .
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des "Landgerichts in Dortmund vom d1. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer "Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit ciner Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sic muß zur "Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung . der Sache führen.
I. Verfahrensrügen
1. In der Hauptverhandlung war. . die Vernehmung des Ermittlungsrichters, des Autegerichterate Dr. PB, über die von der Tochter des Angeklagten, Anita Sam, ibm gegenüber gemachten Bekundungen deshalb notwendig gevViorden, ‚weil Anita inzwischen von ihren Leugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die Revision bezweifelt, ob cs zulässig war, dem Zeugen zur "Stützung seines Gedächtnisscs nicht nur die Vernehmungsniederschrift vorzulesen oder daraus Vorhalte zu machen, sondern ihm das von ihm im Vorverfahren gefertigte Vernehmungsprotokoll vorzulegen, damit cr es selbst durchlesen konnte; sie erklärt jedoch, daß diese Frage letztlich auf sich beruhen könne.
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Diese Rüge ist, wenn sie überhaupt als selbständige Rüge aufgefaßt werden soll, unbegründet, da die Vorlegung einer Vernehmungsniederschrift in diesen Fällen der Vorlesung gleichsteht, wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHSt 1, 4, 8 dargelegt hat.
2. Die Strafkammer hat außer dem Zeugen Dr. PD in der Hauptverhandlung noch die Diplom-Psychologin Ha als Zeugin darüber gehört, welche Angaben die Zeugin Anita SEM bei ihrer Untersuchung zum Tathergang gemacht habe. Dabei hat die Strafkammer, wie sie auf Bl. 7 UA erklärt, "dio Aussage der Zeugin Hp nur insoweit zur Tatsachenfeststellung herangezogen, als sie sogenannte Befundtatsachen bekundet hat und ihr von Anita Se die gleichen Tatsachen vorgetragen worden sind, wie diese sie dem Ermittlungsrichter gegenüber ausgesagt hat". Dagegen scien sogenannte Zusatztatsachen, die Anita SCEMB der Zeugin Hgg gegenüber gemacht habe, ausdrücklich außer Betracht gelassen und zur Feststellung des Sachverhalts nicht benutzt worden. |
Mit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren. Bei den Tatsachen, auf denen ein Sachverständiger sein Gutachten aufbaut, den "Anknüpfungstatsachen", sind zwei Gruppen zu unterscheiden: solche, die nur er auf Grund seiner Sachkunde erkennen kann,und solche, die auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisund Beweismittein feststellen könnte. Die zur ersten Gruppe gehörenden Tatsachen, 2: B. die. ‘von einem medizinischen Sachverständigen auf Grund ärztlicher Untersuchungoder ärztlicher. Eingriffe gemachten Feststellungen, die ‚gogenannten Befundtatsachen, können. durch die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen in die Haupt- - verhandlung eingeführt und vom Gericht verwertet werden (ECHSt 9, 292). Wenn aber der Gutachter, was besonders bci psychologischen Sachverständigen vorzukommen pflegt; bei seiner Untersuchung außerdem erhebliche, z.B. das Tatgeschehen betreffende Tatsachen dadurch erfährt, daß er die Auskunftsperson oder bei Glaubwürdigkeitsgutachten
den zu begutachtenden Zeugen befragt, so tut er dies nicht auf Grund ciner fachkundigen Untersuchung, sondern
' mit Mitteln, deren sich auch das nicht fachkundige Ge-
richt bedienen kann. Diese letzteren vom Sachverständigen. ermittelten Tatsachen. (Zusatztatsachen) müssen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung . eingeführt werden, etwa durch Vernehmung des Gutachters und (oder) des von ihm Begutachteten als Zeugen (vgl. BGHSt 9, 292; 13, 1), sofern cs für das Gutachten oder aus anderen Gründen auf derartige Tatsachen ankommt.Sind die vom Sachverständigen - nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde - ermittelten Tatsachen offenkundig oder hat sich das Gericht anderweitig von ihrer Richtigkeit überzeugt, so kann der. Sachverständige in seinem Gutachten von ihnen ausgehen
(vgl. BGHSt 11, 97). Falls das Gericht von erheblichen
Tatsachen, die der Sachvörständige verwertet, noch nicht anderweitig überzeugt ist und die Auskunftsperson, etwa der zu begutachtende Zeuge, von einem Zeugnisverweigerungsrecht mit Recht Gebrauch macht, darf auch der Sachverständige nicht über diese Tatsachen vernommen werden, und zwar
‘weder als Zeuge noch als Sachverständiger {vel. BGHSt 13,
15-13, 250). Es kommt - ‚in diesem Zusammenhang nicht. darauf an, ob es sich bei, den vom Sachverständigen mitgeteilten Tatsachen um meus, zu dem bisherigen Beweisergebnis hin- . zutretende Tatsachen handelt oder ob der Sachverständige dem Gericht. bereits bekannte Vorgänge bekundet. Entschei - dend ist allein, ob der Richter ‘den Umstand noch zu seiner Überzeugungsbildung benötigt oder nicht, daß derjenige, der nun sein Zeugnis berechtigt verweigert hat, auch dem
‚ Sachverständigen gegenüber die Vorgänge bekundet hat. Ist
das Gericht vom Tatgeschehen, wie es der Sachverständige mittcilt, schon unabhängig von dessen Gutachten überzeugt,
so kann der Sachverständige dic von ihm ermittelten Tatsachen in seinem Gutachten auch dann bekunden, wenn seine kuskunftsperson zwischenzeitlich von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (vel. BGHSt 11, 97; 13, 250). Unzulässig, aber. ist im Falle’ rechtmäßiger Zceugnisverveigerung eine Vornehmung des Gutachters, soweit cr dabei über Tatsachen berichten muß, dic er nur durch den jetzt seine Aussage verweigernden Zeugen erfahren hat, venn das Gericht erst auf Grund solcher Bekundungen des Gutachters seine Überz eugungsbildung abschließt. "Dadurch würde gegen das Veruortungsverbot den s 252 StPO verstoßen werden. nn
Diese Grundsätze hat das Ländgericht nicht beachtet. Nachdem Anita Sälzer in der Hauptverhandlung das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hatte, bestand ein Verwertungsverbot für alle bisher von ihr gemachten nichtrichterlichen Aussagen. Darunter fallen “auch die von der Diplom-Psychologin HE mitgeteilten Tatsachen, Boweit sie ‚sich. auf das Tatgeschehen beziehen, von ihr also nicht lediglich. auf. Grund ‚ihrer Sachkunde festgestellt werden konnten. Sie durften von der Strafkammer nicht mehr zur VÜberzeugungsbildung hinsichtlich:- des Tatgeschehens. herangezogen werden. Das ‚Landgericht hat aber. ausdrücklich festgehalten (BL. 7 u oben), daß die Aussage der Anita SEE "nittelvar durch. Vernehmung
des Ermittlungsrichters, Amtsgerichtsrat Dr. DB, und
der Diplom-Psychologin ir ) in die Hauptverhendlung" eingeführt wurde. Auch soweit Anita der Diplom-Psychologin gegenüber keine anderen Tatsachen angegeben hatte als dem Ermittlungsrichter, ‘waren hiernach die Tetsachenbekundungen der Zeugin Hgg für das Landgericht unmittelbar als
Grundlage entsprechender Feststellungen bedeutsam. Ersichtlich hat das Landgericht Bedenken getragen, sich
auf die Aussage des Ernmittlungsrichters Dr. PB: allcin
zu verlassen, zumal dieser, wie das Landgericht betont (Bl. 7 Mitte UA), sich erst nach Vorlegung des von ihm aufgenormenen Protokolls über die Vernehmung Anitas an doren Aussagen wieder erinnern konnte. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 13, 250 zugrundelag. Dort hatte das Gericht die Bekundung des Sachrerständigen zum Tatgeschehen nicht mehr für die Überzeugungsbildung mitverwertet. Da hier die Aussage der Zeugin Hg "insoweit zur Tats achenfeststellung herangezogen worden ist, alS.o..0.. ihr von der Anita SEP die gleichen Tatsachen vorgetragen worden sind, wie diese sie dem Ermittlungsrichter gegenüber ausgesagt hat" (Bl. 7 oben UA), beruht das Urteil auf der fehlerhaft vorgenommenen Verwertung der Aussage der Zeugin ya. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils. -
Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrüge (Ver-
letzung ( des > 244 Abs. 4 sı20) bedarf. es ‚deehalb nicht mehr. Br
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Auch eine Erörterung der sachlichrechtlichen Beanstandungen erübrigt sich. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung jedoch Gelegenheit haben, den sachlichrechtlichen Inhalt der Revisionsbegründung zu berücksichtigen, insbesondere wird sie Widersprüche zu vermeiden haben, wie sie auf Bl. 10 UA und 11 UA enthalten sind. Während das Urteil auf Bl. 10 UA davon ausgeht, daß Anita
SEE "cine ausgeprägte Neigung hat, sich außerhalb des. Hauses, insbesondere auch mit anderen Jungens zu vergnügen", und daß sic möglicherweise "geschlechtliche Bezichungen zu anderen jungen Leuten gehabt hat", wird Anita auf Bl. 11 UA als Nein stilles Kind mit guter Führung" bezeichnet.
Weiter wird ‚das. Landgericht: darüber zu befinden. haben, welche Mindestzahl. ‚von Verfehlungen des Angeklagten cs seiner Verurteilung zugrundelegt (vel. RGSt 70,
150 und BGH in ständiger Rechtsprechung). Die Darlogungen im Urteil auf Bl. 13.UA, der Angeklagte habe: "sich in. zahllosen Einzelfällen an seiner Tochter vergangen", obwohl.nach den Feststellungen | auf Bl. 3 UA der Angeklagte möglicherweise in 50, möglicherweise aber auch "in weniger .els 25 Fällen" den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, genügen diesem Erfordernis nicht. Nach dem’ Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, durfte das Londgericht nur von der geringsten Zahl der erwiesenen Verfehlungen ausgehen. Des weiteren darf. bei weniger als 25 Einzelfällen nicht von "zahllosen. Fällen" gesprochen werden, da 'zahllos. - worauf die Revision zutreffend hinweist - nur bedeuten kann, der Angeklagte habe so oft mit seiner ‚ Tochter verkehrt, daß man es kaum
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noch zählen könne. Dies aber widerspräche der Feststellung, daß es weniger als 25 Fälle waren.
Rotberg Krumme ‚Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler