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BGH Entscheidung vom 26.10.1962 – 4 StR 313/62

4. Strafsenat

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4_StR_ 313/62 Ä 2175 021

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Helmut er — aus VW, geboren am 5. ED EB in > (ve |

2. den Koch Klaus RB zus VER; dort geboren : ED

an

3. den Feuerungsmaurer Wilhelm Anton ı ep zus VD. sort geboren am EB.

wegen Aussetzung

hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme . Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner | Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung ' als Vertreter der Bun esanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstell e,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten. ii wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9. März 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung der Angeklagten B@ und RED wegen Aussetzung und auf die gegen sie ausgesprochenen Gesamtstrafen.

53. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die «kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ter Angeklagte AEb ist wegen Aussetzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist begründet. .

1. Der Verurteilung Liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am Neujahrstage 1961 nötigte der Mitangeklagte Eee die Arbeiterin Olga Braip, die infolge vorangegangenen Alkoholgenusses einen Blutalkoholgehalt von 2,43 Ao hatte, in der Küche seiner Wohnung in vaRm> durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs. I 34 hörte Olga Br 's Stöhnen, obwohl er sich mit RW in dem von der Küche durch die Diele getrennten Schlafzimmer der Yohnung BEE’ s befand und dort Schallplatten abliefen. Nachdem re in die Küche ‚gegangen war, faßte er roh an die Brust und an den Geschlechtsteil der Olga Bra: Auch schlug er sie mit der Fast ins Gesicht, so daß sie zu Boden sank. So sah sie AED nachdem er ebenfalls in die Küche gegangen var, dort regungslos liegen. Alsdenn trugen der Angeklagte Alb uni der Mitangeklagte Dr die infolge der vorangegangenen Behandlung körperlich mehrfech verletzte Frau, die nicht mehr auf den Füßen stehen konnte, in den Kraftwagen des Mitangeklagten FEB. Hort erbrach sie sich während der anschließenden nächtlichen Fahrt. REMEE var wütend über die Beschmutzung seines Fahrzeugs. Er fuhr den Wagen auf den Parkplatz hinter das Gebäude eines Ledigenheims. BED uni REEMWB hoben Olga Br zus dem Wagen heraus, legten sie auf einer Rasenfläche, etwa 5 Keter vom Fahrzeug entfernt, nieder und

bedeckten sie mit einem Mantel. AB stand abseits. Er beobachtete den Vorgang. Als der das Heim bewohnende Gerhard FEB von Fenster aus nach unten rief, was denn -los sci, sprangen BED und RE wieder in den Wagen. Den hinter ihnen herlaufenden AD 1ic: reiiiw einsteigen und fuhr dann sofort weg. Nach kurzer Zeit kamen die Angeklagten zum Heim zurück, "offenbar um oh über den Verbleib der Frau zu vergewissern" (UA S. 5).

sie in der Nähe des Heimes Polizeibeante enorten. fuhren sie jedoch sofort weiter. FEB hatte in der Zwischenzeit mit anderen Hausbewohnern zusammen Olga Dr in das Heim getragen, und der Heimleiter hatte die Polizei verständigt. Sie nahm Olga Br wegen ihres nilflosen Zustands einstweilen in Verwahrung.

2. Zur tatbestandsmäßigen Handlung gehört bei der Aussetzung einer hilflosen Person (§ 221 Abs. 1 StGB), wie sich aus dem Sinn dieser Vorschrift entnehmen läßt, obwohl ihr Wortlaut ein entsprechendes Erfordernis nicht ausdrücklich aufstellt, die Gefährdung des Ausgesetzten oder in hilfloser Lage Verlassenen. Somit fehlt es an einen Tatbestandsmerkmal, wenn als Folge der räumlichen Trennung für den Hilflosen keine bestimmte Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit entsteht oder wesentlich vergrößert wird (vgl. Teipziger Kommentar zum StGB 1958, I zu § 221).

An einer solchen. Gefährdung mangelt es hier möglicherweise dann, wenn der Heimbewohner FBb zu einer Zeit, als der Angeklagte und die Mitangeklagten BB una riD sich noch nicht entfernt hatten, schon bemerkt hütte, daß Olga BrlB> vor dem Heim niedergelegt worden war und

venn er schon vor dem Weggang der Angeklagten bereit gewesen wäre, ihr Hilfe zu leisten, wie er es später mit anderen zusammen tat. Denkbar ist freilich auch, daß FEED sich zur Hilfeleistung gegenüber Olga Breiis erst entschloß, nachdem er zu ihr gegangen war, insbesondere sie nunmehr erst in ihrem hilflosen Zustand wahrgenormen hatte. Denn hätte Olga Br, da sich ı@- @EB und seine beiden Mitangeklagten inzwischen entfernt hatten, so lange hilflos vor dem Heim gelegen, bis dessen Bewohner FW ihr half. An einer Gefährdung durch Aussetzung hätte es andererseits freilich auch dann gefehlt, wenn die Angeklagten. schon beim Vegfahren entschlossen ge- ‚esen wären, zu Olga Br unverzüglich zurückzukehren und ihr nötigenfalls beizustehen. Insoweit ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine ausreichenden Anhaltspunkte, die dem Senat gestatteten, die Sache endgültig zu beurteilen, |

3. Die gekennzeichnete Unvollständigkeit der Fest- = stellungen zum äußeren Tatbestand nötigt zur Aufhebung des E angeführten Urteils, soweit es Am betrifft, aber ur ebenfalls insoweit, als die Mitangeklagten BB una DB, die keine Revision eingelegt haben, wegen Aussetzung bestraft worden sind (§ 357 StPO). Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben , sich mit den Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, von denen erforderlichenfalls namentlich der Einwand der mangelnden Tatbeteiligung des Angeklagten AB s0:5- fältiger Prüfung bedürfen wird. 4

4. Verurteilt das Landgericht den Angeklagten Ag» u nicht erneut wegen Aussetzung, so wird es zu prüfen haben, : Ob Ale sich infolge seines tatenlosen Zusehens etwa der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 ce StGB) schuldig

gemacht hat.

Unter einem Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis zu verstehen, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht. Rechtlich unerkeblich ist, daß ein Dritter dieses Ereignis vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt (BGHSt 3, 65, 66). Sonach würde daraus kein rechtliches Bedenken herzulciten sein, daß Olga Bra etwa nicht durch AU 5 Verhalten zu Schaden gekommen ist. Gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß Hilfe von anderer Seite zunächst ausblieb und daß auch Ag solche Hilfe nicht zu erwarten hatte, so wird es zu erörtern haben, ob und in welchem Umfange AP ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten Hilfe isisten konnte, ferner ob der erforderliche (wenn auch nur bedingte) Vorsatz bei ihm vorhanden war. Die bisherigen Feststellungen gestatten auch insoweit keine abschließende Beurteilung.

Rotberg Krumme bang-Hinrichsen

Flitner Börtzler