Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.10.1962 – 4 StR 184/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 022
ide Gbd= Op: Gi Bye. ps
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Karl-Heinz SED zus mo@@,
geboren an@. ED WB in eEREED-VGED. zur Zeit in. Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
‚Bundesrichter Krumme 2 Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner 0
Bundesrichter Börtzlier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr: I in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. nd bei der Verkündung ‚als Vertreter der desänwaltschaft,
Justizangestellter zink als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
kuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 23. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. -
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandtung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte wohnte mit dem Hilfsarbeiter Heinz Vo» zusammen in einem Zimmer. Er wußte, daß Wille bei dem Bauunternehmer Alex N in Ro- VB beschäftigt war, bei dem er selbst arbeitete, aber seit einigen Wochen. wegen Krankheit fehlte. Um sich den Lohn seines Zimmergenossen zu verschaffen, entwendete er ihm am Morgen des 2. Juni 1961 die Kennkarte aus dem Nachtschränkchen, verbanä sich das Gesicht mit Ausnahme der Mund- und der Augengegend mit Mullbinden und Heftpflaster und suchte gegen B Uhr die Lohnbuchhaltung der Bauunternehmung Hs auf. Dort stellte er sich als Heinz > vor, legte den Ausweis von iD ) vor; verlangte einen Krankenschein und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, weil er einen Unfall erlitten habe, und bat um kuszahlung seines Lohnes. Die Leiterin der Lohnbuchhaljtung kannte am nicht persönlich. Sie glaubte den Worten des Angeklagten und erteilte ihm die erbetenen Bescheinigungen auf Grund des vorgelegten Ausweises. Auch ließ sie ihm, da gerade Lohntag war, den Lohn des Hilfsarbeiters VOREEB in Höhe von 160 DM auszahlen. Der Angeklagte bestätigte den Empfang in einem Lohnzahlungsheft, in dem sich schon viele andere ‚Unterschriften befanden, mit dem Namenszug Ygw". Als sich herausstellte, daß ein Nichtberechtigter den Lohn des Heinz veB> bezogen hatte, zahlte der Arbeitgeber den Lohn nochmals aus, nunmehr an Ve> persönlich. Der Angeklagte behielt das Geld für sich und gab auch den Ausweis nicht zurück, Er bestreitet nach wie vor, der Täter gewesen zu sein.
'Die Strafkammer hat ihn wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Angeklagten | auf seinen "Geistes- und Gedächtniszustand" untersuchen zu lassen, obwohl dieser seine wechselnden Einlassungen, | die ihn als unglaubwürdig erscheinen ließen, damit begründet habe, daß er an Gedächtnisstörungen leide.
Der Angeklagte hat im Laufe des Verfahrens seine Angaben über seinen Aufenthalt während der Zeit der Betrugstat (8 Uhr bis 8,20 Uhr) viermal gewechselt, wie das Urteil im einzelnen schildert. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, daß seine Angaben keinen Glauben verdienen. Seinen Hinweis, er sei sehr vergeßlich, hat sie als "Ausrede" gewertet, weil er in der Hauptverhandlung ein "erstaunliches Erinnerungsvermögen" gezeigt habe, "wenn es um Dinge ging, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatzeit standen". Dabei hat sie berücksichtigt, daß die Mutter des Angeklagten ebenso wechselnde Aussagen über den Aufenthalt ihres Sohnes zur Tatzeit gemacht hat, indem sie sich der jeweiligen Einlassung ihres Sohnes über den Aufenthalt in der maßgeblichen Zeit anpaßte und i die Richtigkeit seiner Darstellung nachdrücklich bestätigte. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, ein Gutachten über die Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Vielmehr konnte er ohne Rechtsverstoß schon auf Grunä des übereinstimmenden Verhaltens von Mutter und Sohn - wie es hier geschehen ist - die Feststellung treffen, daß die
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Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Mutter "keinerlei entlastenden Beweiswert besitzen". Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit etwa nicht voll zurechnungsfähig gewesen sei, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Der Verteidiger hat das auch selbst nicht behauptet und die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten demgemäß in der Hauptverhandlung nicht beantragt. | | Ä
2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung, den Zeugen Dem zu vernehmen, nicht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen ablehnen dürfen, ohne eigene Ermittlungen über den Aufenthalt des Zeugen anzustellen; denn dieser habe sich zwar in die Sowjetzone abgesetzt gehabt, sei aber inzwischen wieder in die Bundesrepublik zurückgekehrt.
Der Zeuge DEE war dem Angeklagten am 15. Juni 1961 im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegenübergestellt worden. Er bekundete, er habe den Angeklagten zur Tatzeit in der Lohnzahlungsstelle der Bauunternehmung MB nit verbundenem Kopf auf einer Bank sitzen gesehen. Er erklärte, ihn nunmehr - auch in der ihm bei der Gegenüber-
. stellung angelegten Vermummung, die. der des Täters bei der Verübung des Betruges. entsprach - an seinen tief liegenden Augen, seiner Größe, seinem Sprechen und ganzen Gebaren bestimmt wieder zu erkennen. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, Di als Zeugen darüber zu vernehmen, wann und wie der Angeklagte ihm vorgestellt worden sei. Das Landgericht hat den Antrag wegen Unerreich- . berkeit des Zeugen nn weil dieser Feuer der unbekannten. Aufenthalts i in n die non verzogen sei. u Gen Antrag des Verteidigers wurde sodann die polizeiliche Aussage des Zeugen DB zemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen. Sie ist im Urteil nicht verwertet worden.
Das Verfahren der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ob ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht gerichtlich ver-
nommen werden kann im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO, ist vom Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH bei Herlan in MDR 1954, 656). Aus den in
der Hauptverhandlung beigezogenen Akten,deren Inhalt den
Verfahrensbeteiligten ersichtlich mitgeteilt worden ist,
ergibt sich, daß die Kriminalaußenstelle in Moe der Staatsanwaltschaft am 3. November 1961 berichtet hat, - EB sei beim Einwohnermeldeamt nach "unbekannt verzogen" abgemeldet worden, beim Arbeitsamt ruhe seine Karteikarte, in seine Wohnung in Mo@B sei ein anderer Mieter eingezogen. Von der Wohnungsverwaltung der Rrıep Ac
sei in Erfahrung gebracht worden, daß DW mit seiner Familie unter Hinter lassung erheblicher Schulden in die Sowjetzone verzogen sei. Eine Anschri?+ von dort lag ausweislich der Beiakten nicht vor. Auch im gegenwärtigen Ver-
fahren war am 10. Oktober 1961 ermittelt worden, daß Dim |
sich schon an 7. September 1961 in die Sowjetzone abgemeldet hatte (HA Bl; 87 R). Auf Grund. dieser Auskünfte zuständiger Stellen konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß annehmen, daß: der Zeuge in absehbarer Zeit dem Gericht nicht für eine Vernehmung zur: ‚Verfügung stehen werde. Da nicht bekannt war, in weichem Ort der Sowjetzone er sich aufhielt, versprach die Einziehung von Auskünften in der Zone keinen
Erfolg. Zudem konnte es der Strafkamner schon bei den demali-I|
‚gen Verhältnissen als ausgeschlossen erscheinen, daß der
Zeuge freiwillig zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlungf
erscheinen werde. Erst lange Zeit nach der Verkündung des angefochtenen Urteils, am 26. Februar 1962, meldete sich DD freiwillig bei der Staatsanwaltschaft in Kleve
und teilte mit, daß er von Erfurt wieder in die Bundesre-
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publik zurückgekehrt sei (HA Bl. 161 und 2 Js 1045/61 der Staatsanwaltschaft. in Kleve Bl. 6).
II. Die Schuldfeststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Die Beweiswürdigung enthält weder Verstöße gegen Denk-
gesetze noch gegen die Lebenserfahrung, wie die Revision be-
hauptet.
Die Zeugin PM, bei der der Angeklagte zur Untermiete wohnte, hat entgegen der Meinung der Verteidigung nicht mit Bestimmtheit bekunden können, daß der Angeklagte am 2. Juni 1961 schon gegen 8,20 Uhr in ihrem laden gewesen sei. Sie hat vielmehr selbst darauf hingewiesen, daß ihre Zeitangabe lediglich auf einer Schätzung beruhe, die nicht ‚unbedingt zuverlässig sein müsse, wie im Urteil ausdrücklich hervorgehoben ist (UA S. 9 unten). Zudem haben auch die Zeugen DW, die in dem gleichen Hause wohnten wie der Angeklagte und an jenem Morgen zu gleicher Zeit wie der Angeklagte im Laden der Zeugin ] gewesen sind, aus ihrer Erinnerung sehr verschiedene Angaben über den Zeitpunkt des Zusammentreffens mit dem Angeklagten gemacht. Während einer von ihnen meinte, es sei gegen 8,45 Uhr gewesen, gab sein Bruder sogar die Zeit von 9 bis 9,30 Uhr an.
Es trifft auch nicht zu, daß die Entfernung zwischen dem Tatort und dem Laden der Zeugin PD in Urteil mit etwa 4 km "Zestgestellt" worden ist. So lauteten die Angaben "des Angeklagten und der Verteidigung (UA S. 9), mit denen sich das Landgericht nicht weiter befaßt hat. Bei der Unbestimntheit der Zeugenaussagen über den Zeitpunkt des Besuches des Angeklagten in dem Geschäft der Zeugin Pi» kann jedenfalls die Überzeugung:.der Strafkammer, daß der
Angeklagte zur Tatzeit in der Lohnzahlungsstelle Me»
gewesen sein und danach während der Anwesenheit der Zeugen EREEB sich in dem Laden der Zeugin aufgehalten haben kann, nicht als erfahrungswidrig bezeichnet werden.
III. Dagegen ist die Strafkammer bei der Strafzumessung .für den Diebstahl des Personalausweises irrigerweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Denn sie hat angenommen, die gesetzliche Mindeststrafe wegen Rückfalldiebstahls, auf die sie erkennen wollte, betrage zwei Jahre Zuchthaus. Da es sich nach den Feststellungen nur um
einen einfachen Diebstahl handelte, betrug sie nach § 244 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 StGB jedoch nur ein Jahr Zuchthaus. Nach den Strafzumessungsgründen, die im Urteil ausärücklich für alle Taten als im wesentlichen gleichartig bezeichnet worden sind, läßt sich nicht ausschließen, daß der erörterte Rechtsfehler sich auch auf die Höhe der Einzelstrafe für den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Flitnerr Börtzler