Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 25.09.1962 – 5 StR 395/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 395/62 2180 098
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Prokuristen Willi D ED zus rag: geboren an EEE 1921 auf uw.
wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Lebensmittelvergehen
hat der 5.,5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.Juni 1962 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur last.
- Von Rechts wegen —
u
- 2.
Gründe?
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zun vorsätzlichen Lebensmittelvergehen (Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung) zu Geldstrafe verurteilt, weil er dabei mitgewirkt hat, Röstkaffee unter der Bezeichnung "Frielo-Marken-Mokka" in den Verkehr zu bringen, obwohl dieser Kaffee nicht aus Arabien. oder Abessinien stammte. Hierbei geht die Strafkammer davon aus, daß nach §§ 1’ Abs.3 Nr.l e und f, 6 Nr.2 der Verordnung über Kaffee vom 10.Mai 1930 (KaffeeVO), die sich auf § 5 Nr.l a,b (jetzt Nr.l und 2) und Nr.4 (jetzt Nr.5) LebMG stützt, nur Bohnenkaffee aus Arabien und Abessinien als Mokka bezeichnet und verkauft werden darf. Werde - so ist im angefochtenen Urteil weiterhin dargelegt - Kaffee anderer Herkunft als Mokka vertrieben, so liege eine unrichtige und damit irreführende Bezeichnung im Sinne des § 6 KaffeeVO vor. Sodann komme es auf die vom Angeklagten behauptete Verbrauchererwartung, die sich nicht auf die Herkunft, sondern nur auf die Qualität des angebotenen Kaffees erstrecke, nicht an. Verkehrsauffassung und -erwartung seien immer dann bedeutungslos, wenn Rechtssatzbestimmungen wie die auf Grund des § 5 Nr.5 LebM@ erlassenen Verordnungen die Verbrauchererwartungen festlegen. Auch das übrige Vorbringen des Angeklagten und seines Verteidigers, das dahin ging, die KaffeeVO sei nicht mehr geltendes Recht, sieht die Strafkammer als unzutreffend an. Weder hat sich nach ihrer Ansicht ein entgegens tehendes Gewohnheitsrecht gebildet, noch sei die KaffeeVO durch eine Veränderung der für ihren Erlaß maßgeblichen Umstände unwirksam geworden,
Die Revision des Angeklagten erhebt die ‚Sachrüge und wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen vor dem Landgericht.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden,
Der Senat brauchte für seine Imtscheidung nicht im einzelnen darauf einzugehen,. ob die Ausführungen des Land-
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gerichts zur Frage eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts in allen Punkten rechtlich bedenkenfrei sind oder ob aus anderen Gründen Teile der KaffeeVO überholt und unanwendbar sein könnten. Auch kann für die Entscheidung ohne abschließende Erörterung davon ausgegangen werden, daß § 6 KaffeeVO hinsichtlich der Verbrauchererwartung "sine unwiderlegliche Vermutung mit Bezug auf den Begriff der irreführenden Bezeichnung" aufstellt; eine solche also vorliegt (§ 6 Nr.2 KaffeeVO), "wenn ein Kaffee mit einer Herkunftsbezeichnung versehen wird, ohne aus dem entsprechenden Erzeugungsgebiet. zu stammen",
Hieraus ergibt sich jedoch nichts dafür, ob ein Kaffee durch die Verwendung des Wortes "Mokka" mit einer Herkunftsbezeichnung versehen wird. Denn weder wird hierdurch ein Anbaugebiet bezeichnet, noch wird Kaffee über Mokka (Mocha) verschickt (s.Großer Brockhaus 16. Aufl. 8.Band S.91).
Nun heißt es zwar in der Amtlichen Begründung zur KaffeeVOs "Mokka-Kaffee" muß aus Arabien oder Abessinien stammen. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der Lage, auch diese Amtliche Begründung zum Entwurf einer KaffeeVO der Auslegung zugrunde zu legen. Hierin mag zwar die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung zum Ausdruck kommen. Diese ist aber nicht entscheidend. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfG JZ 1952,419 = BVerfGE 1,299,312). Wortlaut und Sinn des § 6 Nr.2 (und 3) KaffeeVO ergeben aber nicht mehr, als daß eine irreführende Bezeichnung dann vorliegt, wenn ein Kaffee entgegen den Tatsachen als aus einem Anbaugebiet stammend bezeichnet wird, wobei als Herkunftsbezeichnung auch der Hafen gewählt werden
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kann, über den die Erzeugnisse des betreffenden Anbaugebietes verschickt werden. Das ist bei der Bezeichnung "Mokka" nicht der Fall.
Nun befaßt sich allerdings noch § 1 Abs.3 KaffeeVO mit der Begriffsbestimmung von Kaffee nach der geographischen Herkunft. Dort heißt es:
Als Kaffeesorten werden im allgemeinen unterschieden
l. nach der geographischen Herkunft: a) - d) » e) arabischer (Mokka-) Kaffee; f) afrikanischer Kaffees abessinischer (Mokka), ... Kaffee.
Auch hierin vermag der Senat jedoch eine klare, als Grundlage für .eine strafrechtliche Verfolgung geeignete Vorschrift, nach der nur arabischer oder abessinischer Kaffee als Mokka bezeichnet werden darf, nicht zu sehen. Zunächst muß schon die Wendung: "werden im allgemeinen unterschieden ..." den Eindruck erwecken, als handele es sich um eine nur beispielhafte Aufzählung. Jedenfalls ist eine derartige Bestimmung .nicht- geeignet, eine Bezeichnung als Herkunftsbezeichnung erscheinen zu lassen, die weder ein Anbaugebiet noch einen dazugehörigen Versandhafen bezeichnet; wobei es an dieser Stelle der Untersuchung nicht von Bedeutung ist, ob in dem Gebrauch der Bezeichnung in anderer eise eine Irreführung liegt. Unter diesen Umständen liegt nach der Meinung des Senats eine irreführende Herkunftsbezeichnung nur vor, wenn ein Kaffee als arabischer oder abessinischer Kaffee bezeichnet wird, ohne aus Arabien oder Abessinien zu stammen, wobei dieser Bezeichnung noch das Wort "Mokka" hinzugesetzt sein kann. Auch in Bezug auf § 1 Abs.3 Nr.l e und f KaffeeVO ergibt zwar die Amtliche Begründung etwas anderes, nämlich daß nach der Meinung der an der Gesetzgebung beteiligten Ministerien auch die Verwendung des Wortes "Mokka" für sich allein dem Kaffee aus Arabien und Abessinien vorbehalten sein sollte, Daß es auf diese
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subjektive Vorstellung des "Gesetzgebers" nicht ankomgen kann, ist bereits oben dargelegt. Anderenfalls würde jemand nicht auf Grund des Gesetzes, sondern auf Gregd der Amtlichen Begründung bestraft.
Wenn somit auch eine irreführende Bezeichnung in Bezug auf die Herkunftsbezeichnung nicht vorliegt, 50 muß dennoch untersucht werden, ob nicht in anderen Zusammenhang durch die Bezeichnung "Mokka" irregeführt wird. Dies wäre zunächst der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 6 Nr.7 KaffeeVO erfüllt werden, wonach eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung insbesondere vorliegt,
"wenn im Verkehr mit Kaffee entgegen den Tatsachen auf eine besonders gute Beschaffenheit ... hingewiesen wird".
Das Landgericht ist - von seinem Standpunkt aus mit Recht - auf diese Frage nicht eingegangen. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß auch die Voraussetzungen des § 6 Nr.7 KaffeeVO nicht vorliegen. Denn bei den vom Angeklagten - oder richtiger, dem Inhaber der Firma Frielo -— für den "Frielo-Marken-Mokka" ver wendeten Kaffeesorten handelte es sich "durchweg um gute
Qualitäten" (UA S.4).
Nm. Auch eine Bestrafung auf Grund des § 4 Abs.3 Lebt ohne den Umweg über § 5 Nr.5 LebMG kommt nicht in Be-
Zwar wäre eine Irreführung der Verbraucher - von denen es hier nur auf die Endverbraucher ankäme - nieht nur im Hinblick auf die Qualität denkbar, für eine solche liegen jedgch keinerlei Anhaltspunkte vor. Jeden» . Solls - davon ist der Senat überzeugt - werden sich Peststellungen zum Nachteil des Angeklagten in dieser Beziehung nicht mehr treffen lassen.
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Der Angeklagte war daher gemäß § 354 Abs.1 StPO freizusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Absı2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting