Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.09.1962 – 5 StR 576/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 576/62 2182 006
(altı 5 StR 278/62)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Gerhard P EEE aus AED xrei: TED, geboren am ED 1925 in ve zur Zeit in Unterbringungshaft,
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l.Februar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanrwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamtı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15.September 1962 im Strafausspruch und insoweit, als es die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anordnet, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2 m
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkamner des Landgerichts in Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. u
= Von Rechts wegen -
- 3...
Gründe§
Wie die Revision, die auf den Äusspruch über die Strafe und die Unterbringung, beschränkt ist,: mit Recht. rügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Schwurgericht .die Strafe von 5 Jahren Zuchthaus dem ordentlichen Strafrahmen des § 177 Abs.1 StGB entnommen oder- ob es diesen gemäß der Kannvorschrift des § 5i Abs.2- StGB in der Weise gemildert hat, die § 44 Abs.3 StGB zuläßt (vel. BGRSt 1,115; BGH JZ 1956, 500)»
Das. ‚Schwurgericht sagt zwar, nachdem es bei dem geistepachwachen Angeklägten eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens angenommen hat, er. sei "somit gemäß: § 177 ,StGB in Verbindung mit § 51 Abs.2 StGB zu bestrafen!" (UA 8.9). Die an zweiter Stelle genannte Bestimmung über- : läßt es aber ‚gerade dem Tatrichter, ob er die Strafe nach. Versuchsgrundsätzen mildert. Der bloßen Erwähnung des § 51 Abs.2 StGB kann daher bei der Eigenart des hier vorliegenden Falles nicht deutlich genug entnommen werden, ob von jener Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Das geht auch aus den Strafzumessungsgründen nicht klar hervor, Sie berücksichtigen zwar "mildernd", daß der Angeklagte "nicht bestraft ist und daß sein Hemmungsvermögen infolge Geistesschwäche erheblich vermindert wer" (UA S.9). Das kann aber eine allgemeine Strafzumessungserwägung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens sein. Dafür spricht, daß das Schwurgericht zugleich die bisherige Straflosigkeit erwähnt und im nächsten Satze fortfährt, beide Tatsachen reichten zur Annahme mildernder Umstände nicht aus. Danach hat es die Geistesschwäche des Angeklagten und ihre Wirkung auf sein Hemmungsvermögen zwar bei der Wahl zwischen den Straf-Arohungen der beiden Absätze des § 177 StGB in Betracht gezogen, aber nicht erkennbar die dritte Möglichkeit erwogen, den Strafrahmen des § 177 Abs.1 StGB nach § 44 Abs.3 StGB herabzusetzen. Das ist ein rechtlicher Fehler (vgl. BGH IM Nr.4 zu StPO § 267 Abs.3).
-4-
A.
Die Strafe und die mit ihr zusammenhängende Anordnung der Unterbringung müssen daher nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück, und zwar nach . § 354 Abs.3 StPO nunmehr en die Strafkammer.
Die. Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes- . anwaltschaft,.
Es ‚empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruche zugrunde liegen, zu verlesen, Sie müssen aber in den Gründen des künftigen Urteils nicht wiederholt, sondern können dort als bekannt vorausgesetzt werden. .
Sarstedt Koffka. Siemer
Dr,Börker Kersting