Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 04.03.1986 – 1 StR 676/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 676/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
geboren ie DD ——) 1938 in Sp,
wegen Mordes u.a.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 4. März 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der verhandlung,
Staatsanwalt MW Hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE :.: em
als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 1. Juli 1985
werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan- - waltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmit-
tels und ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Freiburg hatte am 3. April 1984 den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an dem Lehrling Cyrius s>. zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen (nachträglich angeklagter) homosexueller Handlungen an einem anderen Jugendlichen zu einem Jahr drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihn aber vom Vorwurf der Tötung des Cyrius s> freigesprochen. Die sich hiergegen wendenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und
der Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe am 10. Juni 1982 zwischen 2,45 Uhr und 6 Uhr zwischen Bahlingen und Neuenburg oder in der Umgebung von Neuenburg den Tod von Cyrius sa» "verursacht" und die Leiche in dieser oder
der folgenden Nacht in einem Waldstück dergestalt versteckt, daß sie erst am 4. August 1982, zum großen Teil skelettiert, gefunden wurde. Nach umfassender Prüfung kommt die Strafkammer zu dem Schluß, es ließen sich - zumal schon die Todesart nicht sicher festzustellen sei (Erwürgen, Erstechen, Gewalteinwirkung auf den Kopf durch Schlag oder durch Hinfallen) - zahlreiche, nicht abschließend zu bestimmende Geschehensabläufe sowohl im Objektiven wie im Subjektiven denken, wobei auch Notwehr nicht von vornherein ausscheide; deshalb sei eine Verurteilung weder wegen vorsätzlicher noch wegen fahrlässiger Tötung noch wegen eines
anderen Delikts möglich.
Was die Revisionen hiergegen vorbringen, verfängt nicht. Die Beweiswürdigung ist ohne den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe die Möglichkeit der Wahlfeststellung (in der Fom
der "Tatsachenalternativität") nicht in Betracht gezogen.
Richtig ist, daß der Bundesgerichtshof eine "Verurteilung aufgrund doppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung des milderen Strafgesetzes im Verhältnis von Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge" für zulässig erachtet hat (Urteil vom 6. September 1962 - 1 StR 163/62), doch besagt diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nichts. Der Bundesgerichtshof. hat in jenem Urteil den Grundsatz nicht in Frage gestellt, der für jede Verurteilung aufgrund alternativer Tatsachenfeststellung gilt, daß nämlich der Richter die mehreren Tatmodalitäten im einzelnen darlegen und andere Möglichkeiten sicher ausschließen muß, wobei um 50 strengere Anforderungen bestehen, je mehr Geschehensabläufe in Betracht kommen (BGH MDR 1980, 948; BGH NJW 1983, 405; BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 679/82). Die Gefahr
eines richterlichen Irrtums bei zahlreichen und vielfältigen
sich anbietenden Möglichkeiten, auf die schon das Reichsgericht hingewiesen hat (RGSt 68, 257, 260/261), besteht "nur dort nicht, wo die Häufung der möglichen strafbaren Geschehensabläufe weniger durch die Lückenhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen als durch die enge Verwandtschaft und geringe Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände bedingt wird" (BGHSt 16, 184, 186).
Es liegt auf der Hand, daß im vorliegenden Fall hiervon nicht die Rede sein kann. Der zum Tode des Lehrlings führende Tatsachenablauf ist auch nicht annähernd zu bestimmen, Abläufe verschiedenster Art sind nicht auszuschließen, wobei es sich keineswegs nur um theoretische Möglichkeiten handelt. Der Vorwurf, das Landgericht habe an die Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1985 -
1 StR 292/85), ist nicht begründet. Das Landgericht hat weder verkannt, daß die gesamte Beweislage zusammenfassend zu würdigen ist, noch, daß nicht jeder abstrakt-theoreti-
sche Zweifel die richterliche Überzeugung ausschließt.
Unter diesen Umständen fehlt es an der Grundlage
für eine Verurteilung.
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath