Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 09.08.1962 – 4 StR 462/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2161 020

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Betriebselektriker Wilfried A EB :.: EEE: geboren ar EEEEED 1955 ir Le,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lenägerichts in Detmolä vom 9. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoten, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

nn mL Dr Base bin m Bas Da Dia jan Dune en mm

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern und wegen zwei Fällen der Erregung Öffentlichen Ärgernisses (Verbrechen nach und Vergehen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 185, 74 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung sachlichen Rechts insoweit, als er wegen versuchter Unzucht mit Kindern bestraft worden und ihm Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt worden ist.

Die in zulässiger Weise beschränkte Revision äes Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Il. Die_Verfahrensrüge

Die Verfahrensrüge beanstandet die Verletzung von § 261 StPO. Sie ist unbegründet. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob die Strafkammer bei Gewinnung ihrer Überzeugung Umstände berücksichtigt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung

warn

Il. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch

Die sachlichröchtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zu der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Die Angriffe der Revision auf die Feststellungen cs angefochteren Urteils sind unbeachtlich. Denn die Straf-

kammer hat bei der Beweiswürdigung weder Denkgesetze verletzt noch gegen Erfahrungssätze verstoßen. Das Revisionsgericht kanr auch das in der Revisionsrechtfertigung enthaltene neue Vorbringen nicht berücksichtigen.

2. Der Strafausspruch

a) Die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsirrtun. Ler Beschwerdeführer hat sie auch im einzelnen nicht an-

gegriffen.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen dagegen die Durlegungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat. Schon ihr Ausgangspunkt ist rechtsirrig. § 23 Abs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht davon abhängig, daß eine Gewähr dafür besteht, der Angeklagte werde sich in Zukunft cinwendfrei führen. Vielmehr genügt die begründete Erwartung, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Dabei braucht nicht jeder Zweifel daran ausgeschlossen zu sein (vgl.

BGHSt 7, 6,10). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Urteils, nicht der der Tat, so daß auch die Führung des Angeklagten nach Begehung seiner Straftaten berücksichtigt werden kann. Daß der Angeklagte, wie das Landgericht hervorhebt, "ärei Mal seinem Geschlechtsdrang nicht genügend widerstanden hat", stell er Annahme, er werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und gerdnetes Leben führen, nicht unter allen Umständen entgegen. Bedeutung Könnte insoweit die Eheschließung des Angeklagten haben, nicht nur unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte werde in ihr den Geschlechtsverkehr finden, der ihm schon von seiner Braut regelmäßig gewährt wurde,

Sollte das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Ent-

scheidung zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, so wird

es bei der Entscheidung darüber, ob das Öffentliche Interesse einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegensteht

(§ 23 Abs. 3 StGB), eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtaüberzeugung sowie der Belange der Verletzten oder ihrer Angehörigen vorzunehmen haben (vgl. BGHSt 11, 393,

396 mit Nachweisen). Dabei wird auch in Betracht zu ziehen sein, ob der Angeklagte bei seinen Opfern nachhaltigen sittlichen Schaden angerichtet hat, was gegebenenfalls schon aurch Befragung der Eltern der jungen Hädchen Testgestellt

werden kann. In übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Krumne Martin Lang-Hinrichsen

Flitner Fischer