Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 4 StR 91/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9153 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Polizeimeister Felix H aus VE » dort geboren am 1921,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Dr. Sauer Martin Dr. Flitner
Börtzler als beisitzende Rickter,
Oberstaatsanwalt GEEEEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: -
Die Kevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. November 13961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die dem Anseklagten im Revisionsrechtszus erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlext.
Von Rechts wegen
u
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Gründe;z
Der Angexlaste stieß als Führer eines Funkstreifenwagens der Polizei am Nachmittag des 29. Juni 1960 auf der Bundesstraße 269 etwa 1 km außerhalb des Ortes Iebach mit einem Fahrrad zusammen, das von dem 11jährigen Schüler SE zefahren wurde und auf dessen Gepäckträger der ebenfalls 11jährige Schüler DÜEEEB sa3. Durch den Zusammenstoß wurden beide Kinder „etötet.
Das Lendgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläser. Alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenkläger machen außerdem einen Verfahrensverstoß geltend.
Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben. ?, Die Verfahrensrügse ist unbegrindet.
Die Nebenkläger rügen, das Landeericht habe den Zeugen Domma entgegen § 60 Nr. 3 StPO zu Unrecht vereidigt.
Nach den Angaben in der Revisißnskrklärung der Staatsanwaltschaft, denen die Nebenkläser nicht widersprochen haben, scheidet jedoch ein Verdacht der Teilnahme des Zeugen DER an üer dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat aus. Die alleinige Verantwortuns, für die Fahrweise des Kraftwagens traf den Angeklagten. Di war jedenfalls während der Fahrt nicht der Vorgesetzte des Anseklagten unä auch sonst nicht verpflichtet, diesem irgend welche Anweisungen
für sein Fahrverhalten zu geben.
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Mit der weiteren Behauptung, DM have durch unwahre Aussagen in der Hauptverhandlung den Angeklasten begünstist, können die Beschwerdeführer im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Eine Begünstigung, die erst durch die zu vereidigende Aussage in der Hauptverhandlung begangen wird, rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht das Absehen von der Vereidiguns nach § 60 Nr. 3 StPO (vgl. RGSt 69, 26% bis 265; BGHSt 1, 361).
2. Das Iandsericht hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der bei der Fahrbereitschaft in Dudweiler und im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzte Angeklagte hatte den Auftrag erhalten, mit einem kunkstreifenwagen, einen Peugeot 403, ein aus vier Polizeibeamten bestehendes Kommando in den Raum Besseringen-Merzig zu bringen. Damals war durch Anordnung des Bundesministers für Verkehr die Höchstgeschwindiskeit außerhalb geschlossener Ortschaften allgemein auf 80 km/st beschränkt.
Der Anseklagte fuhr schnell. Die 8,40 m breite, in der Mitte durch eine unterbrochene Leitlinie gekennzeichnete Bundesstraße ist übersichtlich und verläuft serade.
Nach dem Verlassen des Ortes Lebach setzte der Angeklagte zum Überholen eines vor ihm auf der rechten Straßen-
seite fahrenden Traktors mit Anhänger an. "Bei der Annäherung an den Traktor bemerkte er in srößerer Entfernung vor
demselben auf etwa 100 m einen Radfahrer, der sich auf der | Mitte der rechten Fahrbahn in gleicher Fahrtrichtung be-
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wegte. Unmittelbar danach erkannte er einen Jungen, der quer mit den Füßen zur Fahrbahnnmitte auf dem Gepäckträser des Rades saß. Der Anseklaste, der inzwischen den Traktor einseholt natte, gab jetzt zweimal ein kurzes Sisnal mit dem Martinshorn. Als er darauf eine schwankende Bewegung des Fahrrades wehrnahn, bremste er leicht, ließ aber sofort die Bremse los, als das had eine Beweguns nach rechts machte, wobei er mit der Fußspitze das Breuspedal noch berührte. Im nächsten Augenblick trat er mit aller Kraft wieder auf die Bremse, als die Radfahrer plötzlich nach links abbogen, ohne nach rückwärts zu blicken und ohne ihre Richtunssänderun, anzuzeigen. Der Polizeiwagen hatte bei Beginn der Volibremsun, norn eine Geschwindiskeit von 88 bis 89 km/st und war von den Radfahrern, die ungeachtet des herannahenden Fahrzeuges schräg auf die an der linken Straßenseite einmündende Einfahrt zum Schwimmbad zufuhren, nur noch etwa 538 m entfernt. Der Angeklagte konnte seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig zum Halten bringen und sticß am Beginn der Einfahrt zur Badeanstalt auf der Mitte der linken Fahrbahn mit dem Fahrrad zusammen." (UA S. 2). Sein Wagen, der eine Bremsspur von rechts 66,30 m und links 78,50 m hinterließ, kam erst hinter der Aristoßsteile au linken Fanrbahnrand zu Stehen.
3. Die Nachprüfung der sachlichrechtlichen Erwägungen, mit denen das jandgericht den Anzseklasten freigesprochen hat, ergibt folsendes;
a) Das Land.ericht hat im Anschluß an die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 959, 351) und ent-Begen der Meinung des Oberlandesgerichts Karisruhe (NJW 1958, 430) angenommen, daß "die Prüfung der Ursächlichkeit der
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Fahrweise für den Unfall mit dem kintritt der kritischen Verkehrslage einzusetzen" hat. Damit hat es das Landsericht abgelehnt, die überschreituns, der zulässigen Höchst-
geschwindiskeit durch den Angeklagten insofern als dem Angeklagten zurechenbare: Ursache für den tödlichen Unfall anzuerkennen, als das Fahrrad mit den beiden Kindern gar nicht mehr auf der Fahrbahn Ger Bundesstraße „ewesen wäre, wenn der Angeklagte auf den etwa 1000 m vom Ortsrande bis zur Unfallstelle nicht schneller als nit 80 km/st gefahren wäre.
Die Meinung des Oberlandesserichts Stuttgart und des Landgerichts entspricht der Auffassung des Senats, die er im Urteil VRS 20, 129, 13° darselest hat.
b) Unter Auswertung der Ausführungen mehrerer Sachverständiger hat das Landgericht darsetan, daß der Angeklagte, als etwa 58 m vor ihm das Fahrrad plötzlich nach links abbog, den Zusammenstoß aucn dann nicht mehr hatte vermeiden können, wenn er mit der allgemein zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren wäre (UA S. 7% Einen Verstoß z„egen Denkgesetze oder die Erfahruns lassen giese Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen. Ebensowenis können die Ausführungen (UA S. 8/9) darüber beanstandet werden, daß der Eintritt des Todes der beiden Kinder auch für den Fall nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklaste den Zusammenstoß aus einer Ausgangsge-- schwindigkeit von 80 km/st statt von mindestens 88 km/st herbeigeführt haben würde.
Keinenbedenken begegnet es auch, daß das Landgericht die weitere Verfolsung einer Übertretung des § 9 Abs. 4 StVO
als durch Verjährung ausgeschlossen erachtet hat (va S. 7 >
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c\ Konnte das Landgericht davon ausgehen, daß der Angeklaste bis zum Abbiesen des Fahrrades nach links oder doch mindestens bis zu dem unmittelbar voraussehenden leichten Schwanken des Fahrrades mit der allgemein zus,elassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st fahren durfte, so sind auch die Ausführungen (UA S. 8) nicht zu beanstanden, daß dem Angeklasten daraus kein Vorwurf semacht weräen darf, daß er nicht durch Ausweichen nach rechts den Zusammenstoß 'zu vermeiden gesucht hat. Das Landgericht bezweifelt, ob dem Angeklagten eine solche Lenkbewegung, üije, wenn sie Aussicht auf Erfolg bieten sollte, nicht unerheblich sein konnte, bei einer Geschwindiskeit von 80 km/st überhaupt möslich war. Zutreffend hat sich auch das Landgericht auf den vom erkennenden Senat mehrfach aussesprochenen Grundsatz berufen, daß derjeniue, der ohne sein Verschulden in eine bGefahrenla,e serät, nicht fahrlässig handelt, wenn er infolge Überraschung oder Schrecks zu einer Abwägung von Maßnahmen zur Verhütung eines Unfalls außerstande ist und nicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ersreift (vgl. VRS 16, 126, 130;.°9, 108, ?O9%.
d} Nach den Feststeilungen kann auch die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, daß der Angeklagte nicht verpflichtet. war, schon in einem früheren Zeitpunkt - etwa in dem Augenblick, als er den Jungen auf dem Gepäckträger erkannte - seine Geschwindiskeit unter die Grenze von 80 km/st herabzusetzen. Das Landgericht hat dargelegt, daß die Radfahrer in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gleichmäßig geradeaus fuhren und daß der Angeklagte mit seinem Wagen einen etwa 3 m betragenden seitiichen Abstand einhänlt. Dieser Abstand war so groß, daß der Anseklagte auch bei nicht unerheblichen Seitwärts-
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schwankungen des Fahrrades, mit denen er allerdings infolge des unvorschriftsmäßigen Sitzens des einen Junsen auf den Gepäckträger und der dadurch möglichen Gleichgewichtsverlaserungen rechnen mußte, ungefährdet an dem Fahrrad vorüber kommen konnte, Kkechtsbedenkenfrei ist insbesondere die Erwäsuns des Landgerichts, daß der Angeklagte selbst dann, wenn er das Alter des Fahrers des Fahrrades schon früher hätte richtig erkennen können... nicht damit zu rechnen brauchte, daß der Radfanrer so grob verkehrswidrig ohne jedes Richtungszeichen unmittelbar vor dem herankommenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegen werde (vgl. BGH VRS 4, 61; 18, 358); auch der Umstend, daß der eine Junge verkehrswidris quer auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und daß dessen Fahrer "auf den Pedalen stehend sein Kad vorwärts bewegte", deutete bei der gleichmäßigen Geradeausfahrt des Fehrrades in keiner weise auf ein:bevorstehondes unvermitteltes überfahren der Mittellinie durch den Fahrer des Fahrrades hin.
Nach all dem müssen die Revisionen als unbegründet verworfen werden.
Der Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsanwaltschaft nur aus den vorstehend unter d) behandelten Gesichtspunkten vertreten.
Be:
4. Die Pflicht jedes Beschwerdeführers, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, ist in | 473 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegt. Bei der Entscheidung über die dem Anseklasten im kevisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen macht der Senat von der Befusnis des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch.
Rotberg Sauer Bundesrichter Mertin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Flitner.: Börtzlier