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BGH Entscheidung vom 24.07.1962 – 1 StR 272/62

1. Strafsenat

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1_StR_272/62 2190 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Maurermeister Josef Alfons B au GE, Lanäxrcis NE, dort geboren am 1909,

2. den Zahnarzt Werner F GERD aus ee hi geboren am 1912 in MER.

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Yundesgerichtshof EREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittcels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Um die Mitte Oktober 1941 wurden in dem SS-Sonderlager HB minicstens dreißig russische Kricgsgefangene auf Grund des sog. Kommissarbefehls Hitlers durch Zyankalispritzen getötet. Den Opfern wurde vorgespicgelt, sie sollten vor einem Arbeitseinsatz ärztlich untersucht und geimpft werden,:. dem Lagerpersonal gegenüber wurde wahr- ‚.heitswidrig von Hinrichtungen zum Tode verurteilter Partisanen gesprochen. Bei den tödlichen Injektionen des Lagerarztes.Dr. WW wirkten die beiden Angeklagten, die als Sanitäter zum Personal des Krankenreviers gehörten, als Handlanger mit. Das Schwurgericht hat sie von dem deshalb gegen sie erhobenen Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil beiden nicht mit einer zur Verurtcilung ausreichenden Bestimmtheit nachzuweisen sei, daß sie die wahren Zusammenhänge durchschauten und damit den verbrecherischen Zweck der ihnen erteilten Befehle sicher ‚erkannten.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrügc.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüsen

Die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß die Zeugen Kıummp. Si. Scaiip. Tan. Tr@iD. VE Tran EB uni Kle@pzu Unrecht, nämlich unter Verstoß gegen § 60 Nr. 5 StPO, vereidigt worden seien. Bei diesen Zeugen

handelte es sich durchweg um chemalige Angehörige der

Wachmannschaft des Sonderlagers, die mindestens in

ihrer Mehrzahl in irgend einer Weise bei der Tötungsaktion eingesetzt waren. Indessen begründete diese

äußere Mitwirkung allein einen Teilnahmeverdacht noch nicht. Dieser müßte sich auch auf die innere Tatseite erstrecken. Insofern hat ihn das Schwurgericht ersichtlich aus tatsächlichen Gründen verneint. Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhalt für das Gegenteil. Ob

ein Verdacht der Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher "Hinsicht allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht

kann nur prüfen, ob diese Entscheidung durch einen Rechtsirrtum beeinflußt ist. Ein solcher Rechtsfchler war jedoch im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Die Annahme der Revision, daß das Schwurgericht sich erst nach der Vereidigung der Zeugen Kl und Bi sciner Pflicht bewußt geworden sei, die Zulässigkeit der Vereidigung dieser zwei Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO zu prüfen, und daß es nun die Unzulässigkeit dieser Vereidigung erkannt habe, bleibt trotz des Hinweises auf die nachfolgende Nichtvereidigung der Zeugen Prof, Dr. it ] und Dr. Weg eine bloße Unterstellung. Bei dem Lagerzahnarzt Dr. Weg, der vor der Tötung die Zähne der Gcfangenen untersuchte, lag wegen der Art dieses unmittelbar der Täuschung der Opfer dienenden Tatbeitrags cin Teilnahmeverdacht wesentlich näher als etwa bei den nur zum Ausheben des Massengrabes cingeteilten Mannschaften. Prof, Dr. Rig@vwar zwar ebenso wie eine Reihe der vereidigten Zeugen nur bei den Absperrmaßnahmen im Walde eingesetzt, Indessen war es bei seinem Dienstgrad und

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sciner Dienststellung wahrscheinlicher, daß man ihn in

die Zusammenhänge eingewciht hattc. \aren sie ihm gleichfalls verborgen worden, so war ihm ihr Erkennen auf jeden Fall eher zuzutrauen als anderen Personen ohne contwickelten kritischen Sinn. Die Bundesanwaltschaft sicht deshalb gerade in der Nichtvercidigung der Zeugen Dr. Ri@® und Dr. We@@® nit Recht einen Beweis dafür, daß das Schwurgericht aus tatsächlichen, der Nachprüfung in der Revision unzugänglichen Gründen hier zur Nichtvereidigung und bci den anderen Zeugen zur Vereidigung gelangte,

Dagegen vermag auch der Hinweis auf das Verfahren nichts, welches gegen Angehörige des Lagerpersonals von Hinzert vor französischen Militärgerichten stattiand. Keiner der vereidigten Zeugen ist dort wegen der Mitwirkung bei der Tötung der russischen Gefangenen verurteilt ‘worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Berufungsurteil dcs Rastatter Tribunal Superieur vom 26. Januar 1949,

S. 12: "Attendu que les recherches entreprises pour retrouver les auteurs des assassinats des 70 Russcs

sont demeur&ces infructueuscs." Ein in jenem Verfahren geäußerter oder aktenkundig gemachter Verdacht zweng das Schwurgericht nicht zu gleicher Boeurtcilung (§ 261 StPO; RGSt 16, 209). Ob das Schwurgericht dic beigezogenen Akten des Obersten Gerichts der französischen Militärregierung bei seiner Entscheidung überhaupt oder hinrcichend berücksichtiet hat, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts und insbesondere auch der von der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen "Aufklärungsrüge"; denn die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der 98 60 ff StPO gegeben sind, erfolgt im Wege des Freibeweises, für den die fürmlichen Grundsätze des § 244 StPO nicht::gelten (5. RGSt 56, 102).

Im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft schlicßlich beanstandet, ihr Sitzungsvertreter sei von der Vereidigung der Zeugen überrascht worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, Einwände zu erheben. Demgegenüber weist dic Bundesanwaltschaft mit Recht darauf hin, daß ‘dem § 33 StPO genügt war, wenn die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung hatte, und daß es einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht bedurfte. Dem Sitzungsvertreter hätte es auch freigestanden, einen Aufschub der Vereidigung oder der Beschlußfassung über die Vereidigung zu beantragen.

Das Vorbringen der Revision zu den Urteilsfeststellungen über die Exekutionen von luxemburgischen Häftlingen begründet eine zulässige Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil bestimmte Beweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168); es läßt sich auch nicht in eine andere zulässige Verfahrensrüge umdeuten.

II. Zur Sachrüge

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung äes § 47 MilStGB durch das Schwurgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13, Februar 1951 4 StR 32/50 = IM § 47 MilStGB Nr. 1). Was die Revision dazu vorbringt, daß sich die Angeklagten nicht im "besonderen Einsatz" befunden hätten,liegt neben der Sache.

Denn dieses Erfordernis bestand nach § 1 Nr. 6 der VO

vom 17. Oktober 1939 (RGBl I 2107), deren Gültigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zweifelhaft ist (BGH NJW 1951, 323 Nr. 22), nur für Angehörige

der Polizeiverbände. Bei Angehörigen der SS-Totenkopfverbände (§ 1 Nr. 4 der VO) kam es darauf nicht an.

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Was die Revision außerdem geltend macht, geht über Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht hinaus, Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß sehr ernste und gcewichtige Bewceisanzeichen für die Schuld der Angeklagten sprachen. Daß es angesichts der besonders gestaltcten Sachlage und der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit letzte Zweifel nicht überwinden konnte und deshalb zum ‚Freispruch kam, liegt im Bereich der ausschließlichen

Verantwortung des Tatrichters, und schließt ein Eingrci-. fen des Revisionsgerichts aus (vgi. BGHSt 105 208).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft.

Der Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des 8 475 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Seibert Willms Hübner

Fischer Mai