Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.07.1962 – 1 StR 489/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache
gegen
gen Hilfsarbeiter Johann HD zus IE: sort zeboren a: CD 9:5, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. UA:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lerdgerichts Bamberg vom 20. Juli 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 21, Juli 1962 au? die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Ter Angeklagte ist vom Landgericht wegen 18 Verbrechen oder Vergehen fin der Hauptsachs schwerer Rückfalldiebstöhle) zu einer Gesomtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision wendet sich gegen den Strafzusspruch und “ill offenbar die Verletzung sachlichen Strafrechts geltend zıchen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die eingehende Begründung der Strafzumessung (S. 40 bis 43 UA)
158% keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfenler erkennen. Es fällt allerdings auf, daß das Landgericht in Hahmen seiner Zumessungserwägungen nicht ausdrücklich darauf eirgeht, daß die häusliche Erziehung des Angeklagten äussrret
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nzulänglich gewesen war, daß er leicht schwachsinnig un hältnismäßig jung ist. Es ist indes davon auszugehen, Gal die Strafkammer diese von ihr 5. 4 und 28 UA festgestellten Umstände bei der Strafzumessung mit berücksichtigt, daß sie ihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, Dies lag im Rahnen des dem Tatrichter allein zustehenden pflichtgemäßen Ermessens.
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Jedenfalls hat das Landgericht den Werdegang des Angeklagten und seine verbrecherische Persönlichkeit ausreichend und ohne Rechtsfehler gewürdigt. Wie sorgsam der Tatrichter die von ihm festgesetzten Strafen erwogen hat, ergibt sich schon daraus, daß er nur in den beiden Fällen schverster verbrecherischer Betätigung - B 3 und B 4 - (Erbrechen eines Geldschranks und eines Panzerschranks) mildernde Umstände aus § 244 Abs. 2 StGB versagt, im Fail B 3 auf die Mindeststrafe von zwei Jahrer Zuchthaus (8 244 Abs. 1 StGB) erkennt und diese in dem schwerwiegendsten Fall B 4 nur um ein ge-
ringes überschritten hat, Bezüglich aller anderen Straftaten hat das Landgericht verhältnismäßig maßvolle Gefängnisstrafen verhängt und diese, wie geboten, nach
© 21 StGB in entsprechende Zuchthausstrafen umgewandelt,
Der Tatrichter hat sodann "aus den Einzelstrafen" (5. 43 UA) - gemeint war: unter Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus (§ 74 Abs. 1 StGB) - eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gebildet. Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, äiesc Gesamtetrafe sei übersetzt. Die Strafzumessung steht dem Tatrichter zu. Welche Gesamtstrafe er innerhalb des äurch § 74 StGB abgesteckten Rahmens für gerecht hält, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat, erreicht kaum die Hälfte der nach § 74 StGB möglichen Höhe. Ein Mißbrauch des äErmessens ist im Hinblick darauf und angesichts der sonstiger Feststellungen nicht erkennbar. Der Senat kann dcskalb die Strafzumessung nicht aus Zechtsgründen beanstanden.
Sonach war die Revision als unbegründet zu verwerlen. Zer Senat hielt es jedoch für angemessen, auch die seit der Verkündung des angefochtenen Urteils erlittene Intersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (§ 60 StGB).
Dr, Geier Seibert Willns
Fischer . Mai