Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.07.1962 – 2 StR 276/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2147 009
ler Vc+ I In II
276/62
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
aus DEREN - in DEREN,
den Kaufmann Karl-Heinz H Co, zehoren am WB.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Nayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1961 aufgehoben, soweit es die Kosten der -— ersten — Revision betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des weiteren Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen und wegen Unzucht mit einem Manne in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Landgericht ihn nunmehr wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern zu zwei Jahren Zuchthaus ver-- urteilt; ferner hat es ihn die bürgerlichen Ehrenrechte wiederum auf drei Jahre aberkannt, ihm die Fahrerlaubnis mit ciner Sperrfrist von vier Jahren entzogen und ihm
die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision auferlegt.
Mit seiner jetzigen Revision rügt der Angeklagte die ' Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Kostenausspruch Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.
Die Meinung der Revision, der Vorfall mit Kluge in Yo \ald sei nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen und habe daher ohne Erhebung einer Nachtragsenklage nicht mitabgeurteilt werden dürfen, ist unzutreffend. Dieser Vorfall ist lediglich ein Teilakt der vom Landgericht festgestellten fortgesetzten Handlung. Als solcher gehört er zu dem vom Eröffnungsbeschluß erfaßten geschichtlichen Vorgang. Das Landgericht war deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihn ohne Nachtragsanklage mit zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Der Angeklagte ist auch zu diesem Vorfall gehört worden. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung, weil er insoweit auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei (§ 265 Abs. 4 StPO), hat er nicht gestellt.
Zu der von der Revision behaupteten Befragung der minderjährigen Zeugen, über deren Glaubwürdigkeit er ein Gutachten erstatten sollte, war der Sachverständige befugt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten keinen Anspruch darauf, hi.rbei anwesend zu sein. Sollte die ZRevision etwa beanstanden wollen, daß Umstände, die der Sach“ verständige durch diese Befragung ermittelt hat, nicht in
zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, so würde diese Rüge schon daran scheitern, daß nicht mitgeteilt wird, um welche Umstände es sich handeln soll.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Strafhöhe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet.
Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Kostenentscheidung. Zu ihr heißt es im Urteil, daß die Kosten dem Angeklagten gemäß den §§ 465, 4753 StPO insgesamt aufzuerlegen gewesen seien, da auch die von ihm eingelegte Revision, mit der er seinen Freispruch erstrebt habe, letzilich nicht zum Erfolg geführt habe, Diese Begründung ist rechtlich bedenklich. Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielt, denn das erste Urteil lautete auf eine un ein Jahr höhere Zuchthausstrafe und außerdem auf dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis. Mithin lagen die Voraussetzungen für eine Erwessensentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO vor.
Bei der Ausübung seines Ermessens ist das Landgericht jedoch von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen; denn die Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO konnte nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Angeklagte den erstrebten Freispruch nicht erreicht hat. Wird nur die Strafe ermäßigt, so liegt geradezu der typische Fall eines teilweisen Erfolges in Sinne dieser Vorschrift vor.
Der Ausspruch über die Kosten der nevision kann daher nicht bestehenbleiben. Da es sich um eine ürmessens.- entscheiäung des Tatrichters handelt, muß die Sache inss. weit an das Landgericht zurückverviesen werden.
Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Hayr ist im Urlaub, ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert, Dotterweich
Meyer Henning