Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 26.06.1962 – 5 StR 127/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2179 007
IimNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Ingenieur Bruno K MED zus zum dort geboren am EEE 1905,
2. den Diplom-Ingenieur Rudolph H o EEEEEED aus FÜ (Hoistein), geboren am ED 1903 in IWW (Schlesien),
5. den Kaufmann Carı Cup zu: KB, geboren am EEE 1900 ir Tu,
wegen Steuerhinterziehung Us2.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh of ung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 29.Mai 1961 wird verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten Ho und CD wirä die Kostenentscheidung des Urteils dahin geändert, daß die notwendigen Auslagen der beiden Beschwerdeführer, soweit sie in der Fortsetzung des Verfahrens nach dem 14.Mai 1959 ihren Grund haben, der Landeskasse auferlegt werden,
Die weitergehenden Revisionen der beiden , Angeklagten werden verworfen.
Die Kosten aller drei Revisdonen fallen der Landeskasse zur Last, Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die den Angeklagten Kw,
Ho una CHE surch die Revision der
Staatsanwaltschaft und durch die Rechtsmittel der
Angeklagten Ho und CD erwachsen sind.
- Von Rechts wegeh -
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Gründesz
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren mit Recht eingestellt.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat die Verjährung nicht nach § 468 Abs.2 AbgO geruht. Denn das Landgericht hatte das Verfahren nicht gemäß § 468 Abs.1 Satz 2 AbgO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörden ausgesetzt. Eine solche Maßnahme sieht die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in dem Beschlusse der Strafkammer vom 2.Februar 1954 (Bd.IV B1l.74 d.A.). Schon sein Wortlaut schließt diese Deutung aus. Darin, daß ndie Akten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Aufklärung zurückgegeben" wurden, lag gerade keine Aussetzung des Verfahrens nach § 468 Abs.2 AbgO. Wenn die Staatsanwaltschaft diese herbeiführen wollte, damit die Verjährung ruhte, hätte sie gegen den Beschluß Beschwerde einlegen müssen.
Außerdem waren, wie der Generalbundesanwalt mit Recht vorgetragen hat, hier nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter.denen der Strafrichter an die Entscheidung der Finanzbehörden über den Steueranspruch und seine Verkürzung gebunden ist und daher das Strafverfahren nach § 468 Abs.1l Satz 2 AbgO auszusetzen hat. Die Angeklagten ZEEED und Hop aren zwar als einzige zugleich die persönlich Steuerpflichtigen (vgl.BGHSt 14,11,18/19). Die von ihnen verkürzten Steuern konnten aber von den Finanzbehörden nur durch Schätzungen nach § 217 AbgO festgesetzt werden. Diese binden den Strafrichter nicht (BGH ZZ 1955,21; Leitsatz auch in NJW 1954,1819).
2. Der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 419 AbgO) ist zwischen den Verfügungen des Strafkamm rvorsitzenden vom 14.Mai 1954 (Bd.V Bl.2 d.A.) und 24.Juli 1959 (Bd.V B1.92 d.A.) nicht, wie die Revision und der Angeklagte Hoppenrath meinen, durch richterliche Handlungen nach § 68 StGB unterbrochen worden. -
a) Im Beschluß der Strafkammer vom 23.September 1954 (Bd.V B1,41 d.A.) wurde das Verfahren ausdrücklich nur. "im Umfange des noch nicht rechtskräftigen Urteils vom 13.Februar 1954" auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Dieser Beschluß betraf also nicht das abgetrennte Verfahren wegen der Steyerstraftaten, um die es jetzt geht. Das gilt auch für die vom Vorsitzenden verfügte Übersendung der Akten mit Beschlußausfertigung en den Oberstaatsanwalt "zur weiteren Veranlassung". (BdA.V B1.42 d.A.). Mit dieser vorgedruckten Verfügung war ersichtlich nur die Zustellung des Beschlusses gemeint. Beide richterliche Handlungen unterbrachen daher nicht die Verjährung der Strafverfolgung wegen der
Steuervergehen.
b) Das von einem Justizangestellten unterzeichnete Schreiben vom 29.Mai 1956 (Bd.V Bl.64 d.A.), mit dem die Abschrift eines Schriftstücks, die versehentlich bei der Strafkammer zurückbehalten worden war, "gemäß richter-- licher Anordnung" an die Abteilung 19 der Staatsanwaltschaft mit der Bitte übersandt wurde, sie "zu den Akten zu nehmen", diente nur der sachgemäßen Führung der Akten durch die beteiligten Geschäftsstellen. Selbst wenn ein Richter dieses Schreiben veranlaßt haben sollte, hätte er damit keine Handlung "weger. der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet!" (§ 68 Abs.l StGB).
II. Die Revisioren der Angeklagten Dr pe Beide Beschwerdeführer beanstanden, daß das Land-
gericht ihre notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse auferlegt hat. Sie haben im wesentlichen Erfolg. _
l. Die Strafkammer meint, die Einstellung des : Verfahrens wegen Verjährung rechtfertige "die Anwendung des § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht, weil dies Hindernis nicht bei Beginn dieses Verfahrens vorgelegen hat" (UA 5.9). Die genannte Bestimmung kann jedoch, wenn die Verjährung während des Verfahrens eintritt, entsprechend angewendet werden (BGH NJW 1959,1331, insoweit in BGHSt 13,128 nicht mit abgedruckt). Das bedeutet allerdings nicht, daß stets alle notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden müßten. Im vorliegenden Falle jedenfalls besteht dazu nur insoweit ein rechtlicher Grund, als den Beschwerdeführern notwendige Mehrauslagen dadurch entstanden sind, daß das Verfahren fortgesetzt : wurde, obwohl die Strafverfolgung schon verjährt war. Eine solche Teilung der Aufwendungen nach Verfahrensabschnitten ist entgegen der Meinung des Landgerichts (VA S.9) zulässig. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (JR 1959,228; Leitsatz auch in NJW 1959,735) mit überzeugender Begründung ausgesprochen. Der Senat tritt ihm bei.
2. Die nur in diesem begrenzten Umfange bestehenden Ansprüche der Beschwerdeführer sind auch nicht dureh § 467 Abs.2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen,
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a) Die Angeklagten Ho un: CB Haven
nicht durch grobe Fahrlässigkeit dazu beigetragen, daß
trotz der Verjährung das Verfahren fortgesetzt, insbesondere die Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 8.Juli 1959 (Bd.V B1.89 d.A.) angeregt, das Verfahren gegen beide auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. "Diese Angeklagten haben aber um Durchführung des Verfahrens gebeten" (UA S.5), Sie und ihre Verteidiger haben sich, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, (Bd.V B1.156 d.A.), in der Hauptverhandlung den Ausführungen des Staatsanwalts, daß die Strafverfolgung nicht verjährt sei, angeschlossen,
‘ Der Verteidiger des Angeklagten Hoppenrath hat diese Auffassung sogar in einem Schriftsatz begründet (Bd.V B1.157, 158 d.A.). In dem allen liegt aber keine grobe, für die Fortsetzung des Verfahrens und die Durchführung der Hauptverhandlung mitursächliche Fahrlässigkeit der Angeklagten,
b) Ob die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit der Angeklagten Ho uns CE in sich schloß, läßt sich - anders als in dem Fall. BGHSt 13, 75,79-81 -— dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Das gibt jedoch dem Revisionsgericht nicht das Recht,
‚ ergänzende Feststellungen zu verlangen, Denn sobald. gewiß ist, daß die Strafverfolgung verjährt ist, sind über die Tat keine Feststellungen geboten, die über das hinausgehen, was das Gericht bis dahin ermittelt hatte (BGHSt aa0). Die Erstattung der notwendigen Auslagen kann daher hier auch nicht wegen grober Unredlichkeit abgelehnt werden.
3. Diese Kostenentscheidung ist unabhängig von den, was das Landgericht zu den Erstattungsansprüchen ausführt. Auf die hiergegen gerichteten Verfahrensbeschwerden kommt es daher nicht an. Es kann insbesondere auf sich beruhen, ob und in welchen Fällen die Ablehnung der Auslagenerstattung überhaupt mit Verfahrensrügen angreifbar ist (vgl. BayObL& JZ 1961,753).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, auf die Revisionen
der Angeklagten Hop un: CBiie notwenäigen Mehrauslagen, die diesen Beschwerdeführern mit der Durch-
führung der Hauptverhandlung vom 25. und 29.Mai 1961 entstanden sind, der Landeskasse aufzuerlegen und ihre weitergehenden Revisionen zu verwerfen.
Sarstedt Koffka Siemer
Dr.Börker Kersting