Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 101/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 101/62 2149 017
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zugführer i.R. Ernst August M mm aus (CD, zevoren ar u 1555 in Tu, Kreis Sm,
vregen Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. «En in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. au» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Äuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde unter Freisprechung vom Vorwurf eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300.-- DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.
I. 1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: .-
. Der 75jährige Angeklagte hatte in seiner Gartenlaube ein Buch oder einen Kunstbildband, in welchem Landschaftsund andere Bilder enthalten waren, und zwar auch die Abbildung der Statue einer nackten Frau. Im April 1961 besuchten die am 30. Dezember 1949 geborene Annegret RP und die am 26. Januar 1950 geborene Bärbel ] den Angeklagten, der ihnen aus dem Kunstbildband auch die Abbildung der nackten Frau zeigte, obwohl er wußte, daß die Phantasie der Kinder auf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die Statue nicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachteten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche Dinge richtete. Kurz zuvor hatte nämlich eines der beiden Kinder den Angeklagten aufgefordert, ihnen seinen Geschlechtsteil zu zeigen.
2. Die Strafkammer würdigt diesen Sachverhalt dahin, daß der Angeklagte durch sein Verhalten eine Mißachtung der Ehre der beiden Kinder. zum Ausdruck gebracht habe, da diese einen Anspruch darauf hätten, mit einer solchen Zumutung nicht . behelligt zu werden. Daß es sich bei der Abbildung um ein Kunstwerk gehandelt habe - so meint das Landgericht weiter -, schließe die Bewertung der Handlung als Kundgebung der Mißachtung nicht aus; denn die Kinder seien nicht in der Lage,
zwischen der Abbildung eines nackten Menschen als eines Kunstwerks und einer unzüchtigen Abbildung zu unterscheiden, wobei der Angeklagte auch gewußt habe, daß die Kinder die Abbildung nicht als die eines Kunstwerkes betrachteten, sondern durch sie veranlaßt wurden, ihre Phantasie auf das Geschlechtliche hinzuwenden.
II. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,
Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich.
In sachlichrechtlicher Hinsicht enthält das Urteil zvar dic vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, nicht, doch läßt sich dic Verurteilung wegen Beleidigung aus den Erwägungen des Landgerichts nicht: rechtfertigen.
1. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
BGHSt 1, 288, 290 bereits ausgesprochen hat, kann auch die Zumutung eines Mannes an ein 12jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, eine Beleidigung sein, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des Kindcs bedeutet und den Ausdruck der Mißachtung oder Geringschätzung enthält; zu dem äußeren Tun des Vorzeigens des Bildes müsse deshalb noch die schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und erkennbar sein. Diese, so wird in acr Entscheidung ausgeführt, könne sich aus der Art der Dar- - stellung ergeben oder aus den Umständen, wie der Täter ein an und für sich nicht schamloses Bild vorzeige, vor allem, wenn die Umstände darauf hinwiesen, daß seinem äußeren Vcer-
halten die Eigenschaft oder das Ziel des Geschlechtlichen anhafte.
Die Strafkammer hat die schamverletzende Beziehung nicht in der Art der Darstellung geschen, vielmehr den Umständen entnommen, unter denen der Angeklagte das Bild den Kindern gezeigt hat. Sie hat diese schamverletzende Beziehung angenommen, weil der Angeklagte aus dem Vorausgegangenen erkannte, daß die Phantasie der Kinder auf geschlechtliche Dinge gerichtet war und die Kinder die Statue nicht als Kunstwerk, sondern als einen Gegenstand betrachteten, der ihre Gedanken und Vorstellungen auf geschlechtliche Dinge richtete. Der Tatrichter hat bei dieser Sachlage den äußeren Tatbestand des § 1§ 5 StGB rechtsirrtunsfrei als erfüllt angesehen.
Hicran ändert ein Wohlgefallen oder Einverständnis der Kinder mit der Handlung nichts. Zwar kann einer ehrverlcetzenden Kundgebung dieses Merkmal im Einzelfall abgehen, wenn dic persönlichen Eigenschaften oder Beziehungen des Angegriffenen zu dem Angreifer den Angriff nicht als Mißachtung oder Herabwürdigung erscheinen lassen (vgl. RGSt 60, 34 f). Insofern kann, wie das Reichsgericht mit Recht betont, auch das Einverständnis des Betroffenen mit der Tat von Bedeutung sein, zwar nicht als Rechtfertigungsgrund, sondern ausschließlich als Erkenntnisquelle, ob überhaupt unter den obwaltenden Umständen für die Beteiligten eine Ehrverletzung in Frage gekommen ist und kommen konnte, Dies gilt. jedoch nicht, wenn sich die Beleidigung gegen die Ge-
. schlechtschre unreifer Personen im Entwicklungsalter richtet. Hicr kann aus einen wohlgefälligen Dulden oder selbst aus einer ausdrücklichen Einwilligung nicht ohne weiteres ge-
schlossen werden, daß die Tat zur Verletzung der Ehre des Jugendlichen ungecignet sei. An diesen vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen ist festzuhalten(vgl. BGHSt 8, 357, 358). Aus ihnen folgt, daß die erst 11jährigen Kinder Opfer einer Beleidigung sein konnten, obwohl sie durch ihre Aufforderung an den Angeklagten, er solle ihnen seinen Geschlechtsteil zeigen, sich selbst schamlos zeigten.
Dagegen 1äßt das Urteil zur inneren Tatseite der Beleidigung ausreichende Feststellungen vermissen. Der Täter muß nach § 1§ 5 StGB vorsätzlich, also insbesondere mit den Bewußtsein gehandelt haben, daß seine Handlung zur Ehrenkränkung gecignet ist. Ob die Betroffenen, die Kinder, die Ehrenkränkung auch als solche empfunden haben, ist ohne Bedeutung. Nach den Urteilsausführungen wußte der Angeklagte zwar, daß die Kinder die Abbildung nicht als solche eines Kunstwerks betrachteten, sondern sie als Anlaß nahmen, ihre Phantasie dem Geschlechtlichen zuzuwenden, jedoch läßt sich den Urteilsgründen das Bewußtsein des Angeklagten, daß die Handlung eine Mißachtung der Ehre der Mädchen darstelle, nicht eindeutig entnehmen. |
Aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben, |
2. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa als vollendetes oder versuchtes Verbrechen nach 8 176 Abs. 1 ür. 3 StGB zu bestrafen ist. Das Tendgericht hat ihn von diesem Vorwurf mangels Beweises deshalb freigesprochen, weil es die dem Angeklagten zur Last gelegten unzüchtigen Hand-
lungen nicht mit letzter Sicherheit nachweisen konnte. Gemeint
sind damit offensichtlich nur die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Handlungen, nämlich das Betasten
der Brüste, Oberschenkel und Geschlechtsteile der Kinder und das Zeigen seines eigenen Geschlechtsteils. Das Landgericht hat aber den in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, nämlich das Betrachten der abgebildeten Statuc, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt, obwohl der Tathergang dies nahe legte. Sollte es bei der ncuen Verhandlung unter Beachtung der in den Entscheidungen BGHSt 1, 168 ff;, 1, 288, 291 und 15, 118 ff entwickelten Grundsätze zur Verurteilung des Angeklagten wegm eines versunhten oder vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 . StGB kommen, so ist zu beachten, daß die Beleidigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz in jenem Verbrechen aufgehen würde (vgl. RGSt 73, 211). Für diesen Fall wird § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu berücksichtigen sein.
Krumme Sauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler