Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 1 StR 461/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR 461/62
2190 006
In Namen des Volkes.
In der Strafsache
8 egen
den Kellner Dieter E ei eus NEE; geboren am REED :9> in EU ze | |
wegen, gefährlicher Körgerverletmung I
hät der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezenber 1962, an der teilgenommen habenz
Bundesrichter ae Bein De . ou als Vorsitzender, BEE Bundesriehter Dr. Willme u | Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mei
- Bundesrichter Dr. Sanders = als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Oo als Vertreter. der Bundesunwgitse aft,
Justizangestellter an als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juni 1962 wird verworfen. u
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
u
Das Landg£richt hat den Angeklagten wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. ‘Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des fürmlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtemittel ‚hat keinen Erfolg. . “.
k. Die jeder Begründung &ntbehrende Verfahrensrüge hat der- ‚Verteidiger an. der Hauptverkanälung vor. dem Senat zu-
u ‚rückgenonnen. Be
Be Die Sachrüge ist ünbegründet. Die Urteilsgründe sind
| . zwar nicht sehr übersichtlich, lassen aber doch erkennen, welchen Sachverhalt. die Strafkammer für erwiesen hielt.
Kine Sachlage wie in Rast 71, 25 war daher. nicht gegeben. | 1. Der Senuldeprucn hatt der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die: tätliche kuseinendersetzung zwischen dem Verletzten und selnen ‚Gegnern, darunter dem Angeklagten, entwickelte
sich, nach den Feststellungen aus. dem Zurlickdrängen des be-E ‚trunkenen, ‚aus: (dem Lokal: ‚gewiesenen und mit einem hosser
drohenden Textilhändlers E x in den. Vorraum der Wirtschaft
on und dem Abverlangen seines’ Messers. Nach dessen. Herausgabe
: ‚schob der Beschwerdeführer ‚den. Ruhestörer in einem Handge- = menge auf die Straße, Dort. ‚fingen er und der frühere Mitangeklägte Grief. an, "nit ve raufen (UA Ne Auf die Be-
u . schimpfung. "Ihr deutschen ‚Schweine" versetzte der Angeklagte
dem Gegner "gpeinen krä iftigen Schlag, so. daß dieser über ein parkendes Auto zu Boden stürzte, Den nun flüchtenden
Weg verfolgten Grief, der Werkzeugmacher St Ger Sattler IB und auch der Beschwerdeführer Hu
Dieser erreichte die Gruppe aber erst, als Grief den nach 40 bis 50 m sich ihm wiederzukehrenden WEB schon zu Boden geschlagen hatte, wo CE, StB uns TC in noch mehrmals mit dem Fuß stießen, ehe alle vier den bewegungslosen und stark Bintenden Widersacher liegen ließen.
Das. Zurückärängen. in den Vorraum der Gaststätte
5 und das Abverlangen des. Messers hat das Landgericht nicht . als strafbare ‚Handlung gewertet. Die dem Störenfried nach “.. der Herausgabe: seines Messers zuteil- gewordene Behandlung
Be "hat es als e iı n. zusammenhängendes Ereignis angesehen. en zu dieser Auffassung. ist je 'Strafkammer gelangt, weil das
= ganze weitere ‚Geschehen von dem alle Beteiligten beherrschenden Gedanken getragen gewesen sei, einen Ruhestörer ihrer "Stammwirtschaft unschädlich zu iinachen (UA 10). Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die rechtlich nicht angreif-
lei tlichen Vorganges von den verschiedenen Gegfugrn: -BUS- = übereinstimmender Absicht zugefügten Schläge und Tritte hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als eine von mehreren | ‚gemeinschaftlich begangene und deshalb gefährliche Körperverletzung, Vergehen gegen s 223 a StuB, gewertet.
"Auch ger Annahme "eines Raufhandele, Vergehen gegen . § 227 Abs. 1 StGB, kann, aus Rechtsgründen- nicht entgegenge-
. . treten. werden. Die tatsächliche, Auseinandersetzung zwischen
Wolf und seinen. Widersachern war.nach den Feststellungen
©, eine, Schlägerei. Das. Urteil gibt: zwar nicht näher an, welche . Tätlichkeiten. der wegen seiner Trunkenheit unsichere vu
‚seinen Gegnern zufügte. Die Erwähnung des Handgemenges.
- zwischen ihm und ‘dem Beschwerdeführer beim Hinausschieben auf die ‚Straße (UA 4) und der Rauferei zwischen ihm und den Angeklagten und Grief auf der Straße (VA 7). ergibt aber
mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Land-
"ange
Keen, AP
gerichts, daß der Streit nicht ausschließlich in gegen
WPD gerichteten Tätlichkeiten bestand. Im übrigen wäre
das feindliche Vorgehen gegen ihn sonst als ein Angriff mehrerer anzusehen, der nach § 227 StGB einer Schlägerei gleichsteht (vgl. Eröffnungsbeschluß $. 4 letzter Satz; RGSt 59, 107,109; BGHSt 2, 160, 162 f). Die Behauptung
des Angeklagten, er habe auf der Straße WED allein gegenüber gestanden und. sei später dessen Verfolgern erst entgegengegangen, als. gie nach endgült iger Beendigung der 'Auseinandersetzung. zurückgekommen seien, hat. das Landgericht als widerlegt. angesehen. Der Pall liegt deshalb anders als . der;: der em von der. Revision: angeführten Urteil’ des Reichs-
OO gerichts in IW 1958, 3157 Nr. 3 zu Grunde gelegen het. Daß
der Angeklagte bei dem. letzten unselbständigen Abschnitt des’ Gesamtgeschehens nicht. tätig mitwirkte, hob seine Be- . teiligung daran nicht auf (RGSt 5, 256, 241). VB büste ‚durch die Nißhandlungen das linke Auge ein und erlitt so eine schwere Körperverletzung im Sinne des s 224 StGB.
nt Notwehr oder vernsintliche Notwehr. kann der Ange-Kagte sich nicht. berufen. Der Senat braucht nicht zu ent-
„scheiden, 'ob Notwehr über ‚haupt einen Raufhandel oder nur
bei ihm begangene Körperverletzungen rechtfertigen kann- {vel. BGH GA 1960, 213. und Urt. ‚vom: 13. Oktober 1953 .-58tR 358/59). WEB hatte sein Messer herausgegeben. _ Seine Gegner brachten ihn auf ai e Straße und mißhandelten ‚ihn dort, um ihm "einen Denkzettel zu geben" (va 7). Ihr Handeln war nicht von dem Willen, Rechtsverletzungen ent- _ gegenzutreten, sondern allein vom Willen bestimmt, die Störung ihres Gaststättenaufenthalts durch Wolfs ungebührliches Benehmen und später auch dessen Beschimpfungen zu vergelten (UA 10). Diese Feststellungen sind denkgesctzlich möglich und widerspruchsfrei und daher für das Revisionsgericht bindend. Was die Revision in eigener Würdigung
‚der Beweise dagegen vorbringt, muß unbeachtet bleiben (§ 337 StPO; vgl. auch BGHSt 5, 245, 247 f).
Auch die inneren Tatbestanäsmerkmale der gefährlichen ' Körperverletzung und des Reufhandels hat das Tendgericht vollständig ü und rechtofehlerfrei festgestellt.
0 Re Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen recht-En Bedenken. Dan § 228 StEB hat die Strafkammer entgegen der. Auffassung der Revision nicht verletzt. Der Tat-
2.0 riehter I hat unter anderem: ‚strafmildernd berücksichtigt, ‚daß der Angeklägte durch 7 4 ungehöriges Verhalten in Zorn
. geräten war (VA:11). Deshalb. aber brauchte die Strafkanmer =. dem wegen. vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen © \vorbestraften. Beschwerdeführer keine mildernde Umstände . Amaubilligen val. : auch BeHst 4 8 9:
Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach 4 233 StGB hat das Landgericht nicht erwägen können. Die iiavision übersieht, daß diese Vorschrift solche Vergünstigung nur für leichte Körperverletzung und Beleidigung, . aber nicht für gefährliche Körperverletzung und Raufhandel
vorsieht.
u kuch die Voraagung einer Stzafausserzung ist rechtlich einwandfrei. 2 —— | ger Wilins nn Fischer |
ee Sonder