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BGH Entscheidung vom 13.06.1962 – 2 StR 235/62

2. Strafsenat

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1 9 087

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Zimmermann Hans HB zus ED, sort sevoren er EEE 19330, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt uw

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EN

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Januar 1962 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und mit Körperverletzung zu einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO}.

Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

l.' Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Landgericht möglicherweise in einer Hinsicht den Grundsatz nicht beachtet hat, daß jeder Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen muß ("in dubio pro reo!"‘,

- 3.

In der Sachverhaltsschilderung stellt das Landgericht fest, daß sich der Versuch ["das Ganze"; im Zeitraum von Netiwa einer Stunde" abgespielt habe. Im Abschnitt zur Beveiswürdigung ist dazu ausgeführt, die Zeugin ME habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Dauer ihres "Kampfes!" (in Urteil selbst in Anführungszeichen; mit dem Angeklagten mit einer Stunde, in der Hauptverhandlung jedoch mit zwei Stunden angegeben. Gründe dafür, weshalb das Landgericht den kürzeren Zeitpunkt der Schuldfeststellung und der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, sind im Urteil nicht angegeben.

Bei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht der Meinung war, je kürzer der "Kampf" zwischen den beiden gedauert habe, desto günstiger sei dies für den Angeklagten, und daß es nur aus diesem Grunde die erwähnte Peststellung getroffen hat. Möglicherweise var aber umgekehrt die längere Dauer von zwei Stunden dem Angeklagten für die Beurteilung der Schuldfrage günstiger:

Denn die Dauer des Vorgangs kann die Beweiswürdigung, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin MEp, vie insbesondere auch die des Angeklagten und seines Geständnisses entscheidend beeinflußt haben. Je länger der "Kampf" gedauert hat, desto eher kann es sich um einen bloßen Scheinkampl zwischen den beiden gehandelt haben. Ohnehin ist schon bei Annahme eines nur einstündigen Kampfes nicht erklärlich, vras in dieser langen Zeit an Gewalttätigkeiten des Angeklagten auf der einen Seite, an Widerstandshandlungen der Frau auf der anderen Seite geschehen sein soll. Das Urteil 1äßt das jedenfalls nicht zureichend erkennen; die geschilderten

gewaltsamen Handlungen des Angeklagten können diese Zeit nicht ausgefüllt haben, Noch größer werden diese Bedenken, venn der "Kampf" sogar zwei Stunden gedauert hat.

In diesem Zusammenhange fällt besonders auf, daß Frau VB keine "Töglichkeit gehabt haben soll, um Hilfe zu rufen, obwohl sich der Vorfall nur 20 - 350 m von ihrer Wohnung und ihrem dort befindlichen Ehemann entiernt ereignete, und obwohl der Angeklagte kaum diese ganze Zeit über inren Mund zugehalten haben kann. Wenn aber eine so naheliegende Möglichkeit sich zu wehren von Seiven des Opfers außer acht gelassen wird, kann dies ein gewichtiges Anzeichen nicht ernstlichen Widerstandes sein, mindestens vom Täter so aufgefaßt werden.

2.) Unabhäneisz von diesen Erwägungen kann aber auch die Entscheidung des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch der Notzucht von Rechtsirrtum beeinflußt sein.

Das Landgericht geht zwar ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte endgültig von dem Notzuchtsversuche zurückgetreten ist, beurteilt diesen Rücktritt offenbar aber als unfreiwillig. Denn es führt dazu aus, daß der Angeklagte nur deshalb von der Zeugin abgelassen habe, weil er infolge ihrer heftigen Gegenwehr nicht zum Ziele gelangt sei, Hier ist möglicherweise übersehen, daß der Anstoß zum strafbefrcienden Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB auch von außen kommen kann (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48). Entscheidend ist, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechenspianes noch für möglich hält. Dies ist hier in hohem Maße wahrscheinlich. An-

gesichts seines ersten brutalen Überwältigungsversuches (u.a. mit Würgen) ist nicht ohne weiteres verständlich, warum er es nicht für möglich gehalten haben sollte,

durch Fortsetzung eines solchen Vorgehens zu seinem

Ziele zu gelangen, und es liegt nahe, daß er deshalb

nicht zu diesem Ziele gelangt ist, weil er eben freiwillig von dem gewaltsamen Vorgehen Abstand genommen hat, Seine Bitte an die Zeugin, mit ihm zum Rheine zu gehen,

um dort geschlechtlich zu verkehren, spricht gerade dafür, daß er zwar nicht den Verkehr, aber dessen Ürzwingung von sich aus aufgegeben nat. Zudem war der Angeklagte bereits mit dem Finger in die Scheide der Zeugin gelangt, was immerhin darauf nindeutet, daß die Verwirklichung der weiteren Absicht nicht am Widerstand der Zeugin gescheitert ist.

Bei der Beurteilung seiner maßgebenden Motive zum Rücktritt und seiner Vorstellungen dabei kam schließlich in Betracht, daß beide sich gekannt haben, daß er gemeinsam mit ihr die verlorengegangenen Schuhe suchte, und daß er sie sogar noch bis vor das Haus begleitete.

3.) Das Landgericht hat darin, daß der Angeklagte gewalt sam der Zeugin MB an die Brust gegriffen und einen Finger in ihre Scheide eingeführt hat, ein selbständiges Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.

Ob diese Betätigungen aber -— ebenso wie der Griff unter ihren Rock zwischen die Beine - nicht bloß den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit ihr vorbereiten und verwirklichen helfen sollten, ist im Urteil nicht ausgeführt; obvohl dies nach den gesamten Umständen nahe lag. In einen

solchen Talle liegt aber Gesetzeseinheit zwischen Notzuchtsversuch und gewaltsamer Unzucht mit der Folge vor, daß eine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet (vel: BGHSt 17, 1 = NJW 1962, 681). Die Vorschrift würde erst

dann vicderanwendbar sein, wenn die Bestrafung wegen versuchter Notzucht wegen freiwilligen Rücktritts entfiele.,

Nach alledem kann das Urteil mit den Feststellungen keinen Bestand haben.

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß bei der Eigenart des Falles das Geständnis des Angeklagten über sein gewaltsames Vorgehen gegenüber der Zeugin Tue nicht unerheblichen Bedenken begegnet.

Yenn es zwischen beiden doch zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sein sollte, wäre nicht schlechthin von der Hand zu weisen, daß der Angeklagte, der mit dem ILhepaar TED bekannt var und als "ordentlicher Gast" das Vertrauen des Ehemannes MED zenoß, möglicherweise die Zeugin MED üurch eine unwahre Selbstbezichtigung in Schutz genommen hat.

Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning