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BGH Urteil vom 08.06.1962 – 4 StR 130/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: ja stvo &€ 9, 13 Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Warterflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herteigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.

Nachschlagewerk: ja 2 1 A 9 05 2

Antliche Sammlung: ja stvo &€ 9, 13

Fährt jemand an eine Kreuzung gleichgeordneter Straßen (§ 13 Abs. 1 StVO) so schnell heran, daß er seiner Warterflicht gegenüber einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer nicht genügen kann, so ist er auch für einen dadurch mit herteigeführten Zusammenstoß mit einem von links kommenden und ihm gegenüber wartepflichtigen Fahrzeug verantwortlich.

BGH, Urt.v. 8. Juni 1962 4 StR 130/62 16 Landau/Pfalz

4_StR_130/62

Im Namen des Volkes

In der Strafisache gegen

den Oberküfer Leorhard K EB zus zB: Kreis ICE , sort getoren an 1932,

wegen fahrlässiger Tötung u.3.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als teisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Ff. von 24. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Von Rechts wegen

u a nn rn ar m

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 8 222, 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB, 316 Abs. 2,

73 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm ie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

I.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am l. Septemker 1961 kurz nach 12 Uhr mit seinem W-Komtiwagen von der Arbeitsstelle aus durch das sog. "Maler"- Yiertel in Landau (Rheinpfalz). Diese neu ertaute Siedlung wird von der in Ost/West-Richtung verlaufenden, 7,55 m breiten August-Croissamt-Straße beherrscht. In diese Straße münden mehrere kleine Straßen, darunter der 4,75 m kreite Jostweg. Liesen befuhr der Angeklagte in südlicher Richtung; er wollte die August-CGroissamt-Straße überqueren und sodann die Fahrt äurch die an den Jostweg in südlicher Richtung sich anschließende Heinrich-Jakob-Fried-Straße fortsetzen, Beide Straßenzüge, die August-Croissamt-Straße unä der Jostweg mit der Heinrich-Jakob-Fried-Straße, verlaufen gradlinig und kreuzen sich im rechten Winkel. An der Kreuzung fehlen vorfahrtregelnde Verkehrszeichen. Die Kreuzung ist in ger Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen unübersichtlich. Nach rechts (Westen) kann die August-Croissamt-Straße vom Jostweg aus wegen eines Häuserklocks erst 11,50 m vor der Kreuzung deutlich, nämlich auf etwa 70 m, eingesehen werden. Die Sicht nach links (Osten) teträgt wegen eines Gebäudes 16,70 m vor dem Beginn der Kreuzung 52 nm, wird aber durch eine links auf dem Gehsteig der

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August-Croissamt-Straße stehende iitfaßsäule kehindert. Als der Angeklagte durch den Jostweg fuhr, war die Sicht auch noch durch zwei auf einem Parkstreifen der August-Croissamt-Etraße abgestellte Kraftfahrzeuge erschwert,

Der Angeklagte fuhr mit etwa 40 km/std an die Straßenkreuzung heran. Zur selten Zeit näherten sich ihr auf ger Aupust-Croissamt-Straße von Westen ein von dem Buchhalter I — ] gesteuerter VWW-Personenkraftwagen und von Osten ein 15-jähriger !opedfahrer namens Henn» mit Geschwindigskeiten von je 40 kis 50 km/std. Der Angeklagte, der den VWü von rechts auf die Kreuzung zufahren sah, als dieser noch etwa 30 m von der Kreuzung entfernt war, tremste sein Tahrzeug nicht ab, sondern gak Gas, um noch vor dem V# über die Kreuzung zu fahren. Als er so die Fahrtbahn der Ausust-Croissamt-Straße überquerte, erfaßte er den von links kommenäen Mopedfahrer mit dem linken Vorderteil seines Wagens; der “opedfahrer wurde hoch geschleudert und dann von dem Wagen des Angeklagten überfahren. Lieser kam erst auf der Fahrbahn der Heinrich-Jakob-Fried-Straße zum Stehen.

Der sich dem Angeklagten von rechts nähernde Vü-Fahrer KB Hatte sofort nach dem Erblicken des auf dem Jostweg daherkommenden Vr-Komtiwagens erkannt, daß dessen Geschwindigkeit trotz Annäherung an die Kreuzung nicht vermindert wurde. Er tremcte deshalb sein Fahrzeug mit Sußerster Kraft ab und trachte es 5,30 x vor der Kreuzung zur Halten, wobei die Räder des Wagens eine 5 bis 4,20 m lange Blockierspur hinterließen.

Der “opedfahrer start noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.

Eine dem Angeklagten 3/4 Stunden nach dem Unfall entnommene Elutprobe ergat für den Zeitpunkt der Blutentnahme einen Alkoholgehalt von 0,75 %o nach Widmark und von 0,78 #0 nach dem ADH-Verfakren.

2. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte fahrlässig in grok verkehrswidrigrer und rücksichtsloser Weise das Vorfshrtrecht des von rechts kommenden VW-Fahrers rg verletzt und dadurch für diesen eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (88 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB). Nach seiner Ansicht rätte der Angeklagte, da er die August-Croissamt-Straße nach rechts erst aus 11,50 n Entfernung vor der Kreuzung aurrcichend einsehen konnte, mit höchstens 26 km/std an die Kreuzung heranfahren dürfen, um seinen Wagen bei starken Bremsen (6 m/see®) noch anhalten zu können. Die überhöhte Geschwindigkeit habe es den Angeklagten auch unmöglich gemacht, Ausschau nach links zu halten und durch rechtzeitiges Bremsen einen Zusammenstoß mit dem Kopeäfahrer zu vermeiden (§ 222 StGB).

II.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrags.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Gutachten eines Kraftrahrzeugsachverständigen darüber einzuholen, daß der Angeklagte ohne den Zusammenstoß mit dem Mopedfahrer und die dadurch eingetretene Fahrtverzögerung die Kreuzung "ohne konkrete Getährdung des Zeugen I] auf Grund dessen

Geschwindigkeitsangaben und der festgestellten Spuren hätte überaueren können". Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig atgelehnt,

dak die Frage, ok nach dem festgestellten Sachverhalt für xD eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 a Abs. 1 StGB vorlag oder nicht, eine Rechtsfrage sei, über die das Landgericht zu entscheiden hate (S. 7/8 UA). Die Revision meint demgegenüter, daß die Klärung der Frage, ob die Fahrt des Angeklagten durch den Zusammenstoß mit dem Nopedfahrer erhetlich verzögert worden ist und ob KB ohne diese Verzögerung nicht gefährdet worden wäre, eine Tatsache zum Gegenstand hate, die Gegenstand eines Beweisamtrags sein konnte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht den Beweisamtrag der Verteidigung zutreffenä ausgelegt und beschieden hat; denn auf äie unter Beweis gestellte Frage kam es Tür die Prüfung, ob sich der Angeklagte eines Vergehens nach den § 8 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, nicht an.

Nach der Rechtsprechung wird nämlich die Vorfahrt schon dann verletzt, wenn der Benutzer der unterxeordneten Straße so schnell an die Kreuzung heran- oder in diese hineinfährt, daß der Vorfehrtterechtigte in Verwirrung oder Furcht vor einer Zusammenstoß versetzt und dadurch zu einer Notkremsung oder anderen unfallverhütenden Maßnahme veranlaßt wird (u.a. BGH VRS 6, 157 mit weiteren Fundstellen; BGH VRS 22, 134). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn selbst wenn der Angeklagte - wie die Revisior meint - obkne den Zusammenstoß mit dem Yopedfskrer rascher üter die Kreuzung hinweggekommen und deshalb für KB kein wirkliches Hinder-

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nie gewesen wäre, konnte und mußte sich KB Joch durch das schnelle Heranfahren des Angeklagten an die Kreuzung in seiner freien Weiterfahrt behindert fühlen und zu einer “otbremsung gezwungen sehen. Damit aber wurde sein Vorfahrtrecht tereits verietzt, und zwar nach der rechtsirrtumsfreien Annahme der Strafkammer in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise. KB wurde dadurch auch einer Leibes- oder Letensgefahr ausgesetzt; denn jede von ihn im Schreck ergriffene Abwehrmaßnahme konnte wegen ihrer Plötzlichkeit zu einem Unfall und damit zu Verletzungen führen.

2, In Sachlichrechtlicher Hinsicht wendet sich die

Revision vor allem gegen äle Verurteilung des Angeklagten vegen fahrlässiger Tötung. Sie teruft sich darauf, daß dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem Nopedfahrer zugertanden habe und daß er auf deren Beachtung hate vertrauen dürfen. Der Schuläspruck hält jedoch auch insoweit der rechtlichen Nechprüfung stand.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in Erweiterung des von den Vereinigten Großen Senaten in BGHZ 14, 232 = BEHSt 7, 118 für die Benutzung gekennzeichneter Vorrechtsstraßen aufgestellten Vertrauensgrundsatzes ausgesprochen, daß auch die an den Kreuzungen nicht bevorrechtigter Straßen nach § 13 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten auf die Beachtung ihres Vorrechts vertrauen dürften und demgemäß nicht verpflichtet seien, wegen der nur allgemeinen Möglichkeit einer Verletzung ihres Vorfahrtrechts durch nicht sichttare Wartepflichtige auf Anhaltegeschwinäigkeit heratzugehen (VRS 20, 21). Ob und in welchem Umfang dieser vom VI. Zivilsenat nicht näher tegründeten Ausdehnung des Vertrauensgrundsatzes allgemein beigetreten werden kann, braucht hier nicht

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entschieden zu werden; Bedenken ergeben sich vor aller für das Vorfakrtrecht der an sog. T-Einnündungen (d.h. fortsetzungslosen Einmündungen von Straßen in durchgehende, reradeaus verlaufende Straßen) von rechts Komnenden, weil häufig zu beobachten ist, da? die Gersdeaustleibenden ihre Geschwindigkeit beibehalten und das Vorfahrtrecht der von rechts Kommenden mißachten (vgl. BayOtL6 in VRS 18, 133, 135). In dem

von VI. Zivilsenat entschiedenen Fall brauchte nänlich der gegenüber den von links kommenden Beklagten vorfahrtterechtigte Kläger keine Rücksicht auf einen für ihn von rechts kommenden {und ihr gegenüber vorfekrtterechtigten) Fehrzeugführer zu nehnen, weil er die von rechts einmündende Straße rechtzeitig weit genug einsehen konnte und von dort kein Fahrzeug nahen seh. Dadurch unterscheidet dieser Fall sich von den vorliegenien Sachverhalt. Hier äurfte der Angeklagte keinesfalls im Vertrauen auf die Beachtung seines Vorfahrtrechts durch einen auf der August-Croissent-Straße von links komrenden Verkehrsteilnehmer seine Gerchrindigkeit beibehalten oder sogar erhöhen; er mußte sie vielmehr wegen der Notwendigkeit, seine vVartepflicht gegenüber einem auf der August-Croissamt-Straße von rechts Kommenden erfüllen zu können, auf Anhaltemöglichkeit herabsetzen. Diese Pflicht haben die Vereinigten Großen Senate aaC (EGISt 7, 126 unten) besonders hervorgehoben. Es heißt in dieser Entscheidung, es sei ausdrücklich klarzustellen, daß der Kraftfahrer, der auf einer nicht bevorrechtigten Straße fährt, "schon nit Rücksicht auf den Verkehr von rechts an jede unübersichtliche Kreuzung mit einer Geschwindigkeit heranzufahren hat, die ein rechtzeitiges Anhalten

gestattet (BGHZ 9, 6)". Der erwähnte, vom VI. Zivilsenst für gleichgeoränete Straßen aufgestellte Rechtssatz

kann daher jedenfalls auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden,

Durch das zu rasche Einfahren in die Kreuzung hat der Angeklagte gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen, die dem Fahrzeugführer getietet, besonders an unübersichtlichen Stellen seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese Vorschrift will an Kreuzungen oder Einmündungen gleichgeoräneter Straßen (§ 13 Aks. StVO) nicht nur die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem vorlahrtterechtigteu (von rechts kommenden) Verkehrsteilnehmer sichern; sie hat vielmehr ganz allgemein den Zweck, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtljichen Stellen, wie sie Kreuzungen ohne hinreichende Sicht in die Seitenstraßen immer darstellen, zu verhindern (vgl. BGHZ 9, 6, 13; BGH VRS 11, 109, 110 f). Sie dient damit auch dem Schutze des an "sich wartepflichtigen, weil von links kommenden Verkehrsteilnehmers. Nähert sich daher ein Fahrzeugführer einer unübersichtlichen Kreuzung an sich gleichgeordneter Straßen so schrell, daß ihm die Erfüllung der Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeugführer unmöglich ist, und kommt es infolgedessen zu einem Zusammenstoß auf der Kreuzung, so hat er den Unfall auch dann (mit-)verschuldet, wenn das in Kitleidenschaft gezogene andere Fahrzeug nicht von rechts, sondern von links kam und ikm gegenüber wartepflichtig war. So war es hier. Der Angeklagte kann sich daher der

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Verantwortung für den Zusammenstoß mit dem Hopedfahrer nicht mit dem Hinweis entziehen, ihr hate die Vorfahrt gegenüber dem Mopedfahrer zugestanden und es wäre zu keinem Unfall gekommen, wenn dieser seiner Wartepflicht genügt hätte. Allerdings trifft den Mopedfahrer wegen der groben Verletzung der Wartepflicht ein erhetliches, wenn nicht das überwiegende Mitverschulden an dem Unfall. Dieser Fflicht war der Mopedfahrer nicht deshalt enthoben, weil er auf seiner Straße den Volkswagen des Knauth entgege„zommen sah, demgegenüber der Angeklagte wartepflichtig war; er durfte das nicht zum Anlaß des gefährlichen Versuchs nehmen, in der Erwartung verkehrsgetreuen Verhaltens des Angeklagten noch vor diesem "durchzuschlürfen", sordern mußte seinerseits alle Vorbereitunger treifen, um dem Angeklagten die Vorfahrt zu gewähren.

3. Schließlich vermi?t die Revision im Urteil zu Unrecht eine ausreichende Begründung für die Versagung von 5Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner "zshlreichen Vorstrafen" nicht für aussetzungswürdig arachtet (§ 23 Ats. 2 StGB). Diese Vorstrafen wiesen, so führt die Strafkammer aus, zum großen Teil auf eine rücksichtslore Einstellung gegenüber den Mitmenschen hin; daß die jetzt erkannte Strafe ohne Vollstreckung keinen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten hinterlassen würde, ergete sich schon daraus, daß die einschlägige Strafe aus dem Jahre 1954 den Angeklagten nicht von der jetzigen (grot verkehrswidrigen und rücksichtslosen) Fahrweise abgehalten hate. Die Revision meint, aus den Strsfreristereinträgen allein, ohne nähere Feststellungen

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aus den zuerunde liegenden Strafakten, könne nicht auf eine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten geschlossen werden; die Bestrafung wegen des Verkehrsvergehens ater liege schon sieben Jahre und damit so lenge zurück, daß aus ihr "nicht zwingend geschlossen" werden könne, sie hate bei dem Angeklagten keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.

Dieser Angriff kann bei der Art der Vorstrafen des Angeklagten keinen Erfolr haben. Der Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, seit dem Jahre 1950 - außer wegen des genannten Verkehrsvergehens (fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung, wobei der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von 1,44 %o aufwies) - zweimal wegen vorsätzlicher (einfacher) "örperverletzung, dreimal wegen gefährlicher Körper»erletzung unä einmal wegen Tierquälerei vorbestra?t. Bei einer solchen Häufung von itohneitsdelikten Jurfie das Landgericht ohne nähere Feststellung der Einzelheiten annehmen, daß dem Angeklagten die getotene Rücksicht auf seine Witmenschen abgehe. Es war auch richt gehindert, gie Verkehrsstrafe im besonderen für seine Überzeugung von der Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten heranzuziehen, obwohl die Strafe aus dem Jahre 1954 stammt; das umsoveniger, als der Angeklagte auch diesmal wieder unter der enthemmenden Wirkung vorausgeganzenen Alkoholgenusses stand (S. 10 VA).

4. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist bei der Strafzumessung zu- £Eunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, daß

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der verunglückte Mopedfahrer das Vorfahrtrecht des Angceklagten mißachtet und dadurch ein erhebliches Mitverechulden an dem Unfall auf sich geladen hat.

Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner