Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 06.06.1962 – 2 StR 141/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 00
Im
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Gastwirtin Elisabeth m EB zer. HP aus Zaun N)
‚ geboren am EEE 1914 in Tom Ponner
wegen fortgesetzten Betruges u.a
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. November 1961 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das erweiterte Schöffengericht hat die Angeklagte am 30. April 1959 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer auf das Strafmaß beschränkt. Die Strafkammer hat das Berufungsverfahren mit einem bei ihr im ersten RKechtszuge schwebenden Verfahren verbunden, die Berufung verworfen und die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Anstiftung zum Betruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und äie allgemeine Sachrüge erhebt.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (8 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet. N
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Schuldspruch des Urteils vom 30. April 1959 rechtskräftig ist. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ihr ursprünglich unbeschränkt eingelegtes Recht;. unittel rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die zu dieser Beschränkung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO) liegt nach der gemäß § 274 StPO absoluten Beweis erbringenden Sitzungsniederschrift (vgl. RGSt 66, 418) vor. Allerdings enthielt die Niederschrift ursprünglich den Vernerk, der Staatsanwalt habe erklärt, daß er der Beschränkung widerspreche., Sie ist jedoch nachträglich dahin berichtigt, der Staatsanwalt habe erklärt, daß er nicht widerspreche. Damit war seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Die Berichtigung war zulässig, weil sie nicht einer Revisionsrüge die Grundlage entzog.
Der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß stehen auch sonstige Umstände nicht entgegen. Zwar hat .die Strafkammer alle Betrugshandlungen, einerlei ob sie vor oder nach dem: Urteil vom 30. April 1959 begangen worden sind, als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung angesehen. . - zahei ist rechtwlich.nicht einwandfrei -dargelegt4:-daß. . überhaupt ein Gesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine fortgesetzte Tat vorlagen. Durch diesen Fehler ist die Ansgeklagte jedoch nicht beschwert. Ist Tatmehrheit zwischen Gen Einzelakten gegeben, können gegen die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß keinesfalls Bedenken erhoben wersen. Das gilt aber auch für den Fall einer einzigen fortgesctzten Handlung. Zwar kann eine einheitliche Tat in der
Regel nicht zerlegt und deshaib ein Rechtsmittel auch nicht auf die Verurteilung wegen eines Teiles dieser Tat beschränkt werden. Eier waren jedoch im Urteil des erweiterten Schöffengerichts vom 30. April 1959 nur die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Taten abgeurteilt. Die später begangenen Taten konnte das Schöffengericht nicht zum Gegenstand seines Urteils machen. Nach ständiger Rechtsprechung hätte üle Angeklagte bei dieser Sachlage ihre Berufung von vornherein auf den Strafausspruch beschränken können. Daran änderte sich nichts dadurch, daß sie das Rechtsmittel zunächt allgemein einlegte. ihr blieb die Möglichkeit der Teilrücknahme. Durch die Beschränkung auf den Strafausspruch ist der Scnuldspruch rechtskräftig geworäen.
3.) Ob trotzdem die Strafkammer die späteren Betrugshandlungen mit den früheren vor dem Urteil vom 30. April 1959 begangenen zu einem einzigen fortgesetzten Betrug zusammenfassen durfte oder nicht vielmehr von zwei fortgesetzten Vergehen des Betruges hätte ausgehen müssen, kann dahinstehen. Denn äurch die Verurteilung wegen eines einzigen fortgesetzten Betruges ist die Angeklagte nicht beschwert.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, für
den fortgesetzten Betrug eine über die durch das Urteil vom 30. April 1959 ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis hinausgehende Strafe zu verhängen (vgl. BGHSt 9, 32°
Baldus Dotterweich Kirchhof
Mayr Henning