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BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 185/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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i StR 185/6 2189 050

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer Friedrich F De aus MB, dort

schoren om EEE 955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier. als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof SERIE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte nicht wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Dice weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte besuchte am 13. November 1961 eine Münchner Bar. Von der Kellnerin erfuhr er, daß ein dort sitzender angetrunkener Gast namens BB etwa soo om bei sich habe, Er teilte dies seinem Bekannten Erwin TED WED nit, als dieser einige Zeit später in das Iäkal kam. Beide kamen darauf überein, Bilgett draußen "umzuhauen", ihm das Geld abzunehmen und es unter sich zu teilen.

Später machte die Kellnerin auch FEED uf ze EB ni sein Geld aufmerksam. Als dann ein gewisser Joscf Fr nit seiner Freundin Ute VW in die Bar kam, machte Ti escen den Vorschlag, BEE eneinsen zu berauben. Als BED zezen 20 Unr äie Bar verließ, folgten ihm die drei, ohne daß der Angeklagte den Vorgang wahrnahm. Es gelang ihnen, BED nit Hilfe des Mädchens auf die

Theresienwiese zu locken. Dort schlug Fin icn SEEEED

nieder und nahm ihm seine Geldbörse mit 500.-- IM ab.

Als TOD an folgenden Tag mit dem Angeklagten zusammentraf, erzählte er ihm von dem Überfall und gab ihm 120.-— DM von dem erbeuteten Geld. Der Angeklagte nahm das Geld an und verbrauchte es für sich.

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß einen in Mittäterschaft begangenen schweren Raub vorwarf, wegen Verabredung eines Raubes nach §§ 49 a Abs. 2,

249 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß das

Landgericht den Angeklagten nicht wegen Verabredung eines Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt hat; ihr Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten an dem von TO, TEE uns VERREEEB ucsangenen Raube verneint und nur eino Verabredung nach §§ 49 a Abs. 2, 249 StGB angenommen. Die Verabredung bezog nicht die Möglichkeit ein, daß andere Personen bei der Ausführung der Tat mitwirkten und der Angeklagte an der Beute beteiligt sein sollte, ohne Selbst zu der Ausführung noch etwas beizutragen. Sie war als gemeinschaftliche Tat des Angeklagten und TiB> ernutlich geplant. Doch blieben die näheren Umstände der Tatbegehung zunächst noch im ungewissen. Vor allem war unklar und noch nicht in den Willen der Beteiligten aufgenommen, an welchem

rte die Tat ausgeführt werden sollte,

Es gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht, daß das Landgericht, wie die Revision an sich zutreffend beanstandet, die Beschränkung auf den Tatbestand des einfachen Raubes daraus abgeleitet hat, daß der von Feichtmeier im Zusammenwirken mit Tr un: VE ausgeführte Raub nicht nachweisbar als Straßenraub begangen wurde. Hierbei handelte es sich um eine andere Tat, als sie der Angeklagte in der Verabredung mit TOD zerlant hatte. Die Tat wurde zwar gegen dieselbe Person und mit dem gleichen Ziele verübt, berühte aber auf einem Plan, der dem Angeklagten gänzlich unbekannt war und seine Mitwirkung bei der Ausführung der Tat nicht einschloß. Der Umstand, deß TEE, der vorher die Verabredung mit dem Angeklagten getroffen hatte, an der Ausführung der Tat mitwirkte, ändert nichts daran, daß es sich

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bei dem Raube um cine für den Angeklagten fremde Tat handclte. Denn TB hatte sich von dem mit dem Angeklagten ausgedachten Plane gelöst und sich gewissermaßen sclbständig gemacht. Das Verhältnis des Angeklagten zu dem von TB und seinen Komplicen verübten Raube ist deshalb rechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn Te» 0) einc Tatbegehung im Zusammenwirken mit dem Angeklagten niemals ins Auge gefaßt hätte. Fremd für den Täter ist jede von anderen ausgeführte Tat, an der er nicht als Mittäter, Anstifter, Gehilfe oder mittelbarer Täter beteiligt ist. Das Landgericht hat verkannt, daß dic Anwendbarkeit des § 49 a Abs. 2 StGB im vorliegenden Falle gerade davon abhing, daß der Angeklagte nicht an der Ausführung des Raubes durch TED ni: scine Komplicen beteiligt, deren Tat ihm also fremd war.

Aus diesem Grunde gehen auch die Erwägungen fehl, mit denen die Strafkammer eine Bestrafung des Angeklagten als Hehler wegen der Annahme und des Verbrauchs eines Teils der Beute abgelehnt hat. Ihre Überlegung, daß es sich bei der Übergabe der zwei Banknoten an den Angeklagten um eine Teilung der Beute unter Tatbeteiligten, sozusagen um die Erfüllung einer "Verbindlichkeit" des Täters gegenüber dem verhinderten Partner der Verabredung gehandelt habe, ist mit der Feststellung unvereinbar, daß TB und die beiden anderen Tatbeteiligten bei der Begehung des Raubes bewußt auf die Mitwirkung des Angeklagten verzichtet hatten und infolgedessen eine Tat begingen, an welcher der Angeklagte gerade nicht beteiligt war. Das Landgericht hat deshalb auch zu Unrecht die Entgegennahme des Geldes durch den Angeklagten als mitbestrafte Nachtat gekennzeichnet. Denn von einer mitestraften Nachtat kann immer nur die Rede sein, wenn die

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Tat in ihrer tatbestandlichen Gestaltung an einen Erfolg anknüpft, den der Täter durch eine Beteiligung an der Vortat zum mindesten mit herbeigeführt hat. Der hier in der Ancignung des Geldes durch TB und seine Mittäter liegende Erfolg, der die Hehlerei des Angeklagten überhaupt erst möglich machte, beruhte jedoch auf der "fremden" Vortat TED una nicht auf der in einer bloßen Verabredung steckengebliebenen "Vortat" des Angeklagten.

Nach alledem war das angefochtene Urteil insofern zu bestätigen, als es den Angeklagten einer Verabredung zum einfachen Raube für schuldig befunden hat. Es war aufzuheben, soweit es den Angeklagten nicht zusätzlich wegen eines Vorgehens nach § 259 StGB verurteilt hat. Verfahrensrechtlich durfte der Angeklagte wegen einer mit der Verabredung zum Raube sachlich zusammentreffienden Hehlerei verurteilt werden, ohne daß insoweit eine Nachtragsanklage erhoben zu werden brauchte; denn die Entgegennahme des Geldes gehörte zu demjenigen geschichtlichen Vorgang, der nach dem Eröffnungsbeschluß Gegenstand des Verfahrens war, wenn er auch dort sachlich-rechtlich anders beurteilt war, nämlich als Teilung der Beute aus einem Raube, an dem der Angeklagte als Mittäter beteiligt gewesen sein sollte. Der nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als Hehlerei zu beurteilende Vorgang gehörte also mit zur angeklagten "Tat" im Sinne des § 264 StPO.

Da die irrige Bewertung der Hehlerei als straflose Nachtat die Strafzumessung im Falle der Verabrödung zum Raube stärker zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann, als dies bei einer zusätzlichen Verurteilung wegen

Hehlerci der Fall gewesen wäre, mußte das Urteil strafausspruch aufgchoben werden,

Dr. Geier Willms Hübner

Mai Sanders

auch im