Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.06.1962 – 1 StR 165/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
ı_StR_165/62
2189 020
Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
den Installateur Werner SED zu: 1 ED GE, zcvoren an EEE 1932 in NEE zur
Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: CB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Lr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof errang als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SW vira das Urteil des Landgerichts Mannheim vom
11. Januar 1962 aufgehoben, soweit gegen ihn und den Angeklagten CB auf Einzienung erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- la -
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Sm "des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
im Rückfall, der Hehlerei in drei Fällen (Wahlfeststellung), des Fahrens ohne Führerschein" schuldig ist.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Januar 1962 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
i nn ’
Gründe;
Mau nm pur man me ans wen mem maer ser vn nn
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei in drei Fällen und Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, die Verwaltungsbshörde angewiesen, ihm innerhalb einer Frist von Tünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen und "die bei der Tat benutzten und sichergestellten Gegenstände (Dietrich, Glasschneider, Schlüsselbund, 3 Paar Handschuhe, Totschläger, 2 Batterien)" eingezogen.
Die mit der Verletzung des förmlichen und sachlicnen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.
1, Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung, die eine Verletzung der §§ 245 (gemeint ist § 244 Abs.2) und 261 StPO behauptet, richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, die widerspruchsfrei getroffen sind, und die Beweiswürdigung, in der keine Rechtsfehler, insbesondere keine Verstüösse gegen anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze, die Denkgesetze oder den Satz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen, zu erkennen sind.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 26? StPO darin, daß das Landgericht die Feststellung treffe,
die Angaben des Mitangeklagten GB seien "Aurch die Angaben der geschädigten Firmen im wesentlichen bestätigt" worden, ohne daß darüber in der Hauptverhandlung Zeugen aus diesen Firmen gehört worden seien (17 UA). Dabei übersieht sie, daß das Landgericht seine Feststellungen auch auf Grund der Vernehmung der Kriminalbeamten Zug und der Einlassung des Angeklagten CB zu entsprechenden Vorhalten treffen konnte.
Die Ausführungen des Landgerichts über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagiten CB siniä aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht der Aussage COEB: trotzäenm nur in einem Fall, dem Fall He. olst, hat seinen Grund darin, daß es hier zusätzliche Beweismittel verwerten konnte, nämlich teilweise die Einlassung des Angeklagten Se selbst und weiter die Aussage des Zeugen Bü der an der Tat beteiligt war. B@Wnat nach den Fest= stellungen der Strafkammer beide Angeklagten über Gas or klettern und im Hof des Anwesens der Firma Hab GEB verschwinden senen und er hat sie etwa drei Stunden später im "Gambrinus" wieder getroffen, als sie gleichzeitig oder kurz hintereinander das Lokal betraten. Dabei hatte üiillBiie pveim Einbruch erbeutete Herrenweste an und einer der beiden, wer konnte SB richt mehr mit Bestimmtheit sagen, trug die Ledertasche mit dem übrigen Diebesgut. (!8 UA). Zwar ist die Erwägung des Landgerichts (18 UA), das Vorbringen des Angeklagten SB sei schließlich auch deshalb unwahr, weil B@W@opei seinem Weggehen weder ein Polizeifahrzeug noch ein anderes Auto gesenen habe, nicht unbedingt schlüssig. Denn nach den Feststellungen
des Landgerichts (7 UA) ist BB anseblich weil
ihm die Angelegenheit nicht geheuer vorkam, weggelaufen, kaum daß die beiden Angeklagten das Tor zum Anwesen der Firma HoilWüperklettert natten und in der Dunkelheit des Hofes verschwunden waren, während nach der Einlassung des Angeklagten (16 UA) inmerhin eine kurze Zeit nach dem Überklettern des Tores vergangen war, als er das Polizeiauto vor dem Gebäude wahrgenommen haben will. Die Erwägung des Landgerichts ist aber nur zusätzlich und für die Verurteilung des Angeklagten nicht wesentlich. Durch ihren Wegfall werden die übrigen die Verurteilung des Angeklagten tragenden Erwägungen des Landgerichts nicht berührt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Landgericht in allen ärei Fällen, in denen es den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt hat, weiter den Verdacht hat, er sei an den kinbruchsdiebstählen selbst beteiligt gewesen. Das sei ihm jedoch nicht nachzuweisen. Dagegen reiche seine eigene Sachdarstellung aus, um ihn wegen Hehlerei zu verurteilen, Die Strafikammer hat hiernach in Wahrheit eine "Wahlfeststellung" getroffen. Das konnte sie unbedenklich tun. Es ist zulässig, einen Angeklagten wegen Hehlerei zu verurteilen, von dem das Gericht überzeugt ist, daß er entweder selbst einen schweren Diebstahl begangen oder bei einem solchen gestohlene Sachen seines Vorteils wegen an sich gebracht hat (BGH NIW 1952, 114 in Verbindung mit BGH Urt. v.
11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).
-5-
Entgegen der »lieinung der Revisionsbegründung hat das Landgericht in allen Henlereifällen festgestellt, daß die von dem Angeklagten erworbenen Gegenstände gestohlen waren. Wie es diese Feststellungen im einzelnen getroffen hat, etwa aus der Einlassung des voll geständigen Gräning (in den Fällen A 2 und 5 der Urteilsgründe) oder durch Vernehnung der Kriminalbeamten SGB und 2 oder durch Vorhalte an den Angeklagten, die dieser bestätigt hat, brauchte es nicht anzugeben. Dafür, daß das Gericht seine Feststellung aus Umständen gewonnen nat, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, liegt nichts vor.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen ist also nicht zu beanstanden. Es empfiehlt sich aber, bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei, wie sie hier in Wirklicnkeit getroifen ist, mit Rücksicht auf die Rückfallvoraussetzungen in der Urteilsformel zum Ausäruck zu bringen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt (BGH NdW 1952, 214 und BGH Urt. v. 23. Februar 1954 - 5 StR 722/55 und v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54). Das ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die Urteilsformel indes von sich aus entsprechenä berichtigen (BGH Urt, v. 11. Mai 1954 - 5 StR 205/54).
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein gibt zu Bedenken keinen Anlaß.
4. Die Strafzumessungsgründe und die Anoränung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sinä frei von Rechtsfenlern. Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung ergibt sich die Höhne des durch die Taten des Angeklagten verursachten Schadens im wesentlichen aus den Urteilsgründen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Aufklärungsrüge ist schon
6 =
darum unzulässig, weil sie nicht angibt, auf welchen Wege das Gericnt die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen.
5. Das Landgericht hat nach § 40 StGB "die bei der Tat benutzten unä sichergestellten Gegenstände (Dietrich, Glasschneider, Schlüsselbund, 5 Paar Handschuhe, Totschiäger, 2 Batterien)" eingezogen. Die Urteilsgründe lassen aber weder erkennen, daß diese Gegenstände bei einer der dem Angeklagten oder dem Mitangeklagten GW zur Last gelegten Taten benutzt worden sind noch daß sie dem Angeklagten oder GB gehören. Insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Diese Aufhebung muß sich nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Ci erstrecken.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.
Dr.Geier Willms Hübner Mai Sanders