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BGH Urteil vom 18.05.1962 – 4 StR 73/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Fahrzeugführer muß den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm die allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug sei "in Ordnung". Dies gilt grundsätzlich auch dann, wennder Halter mit- fährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht. " ‚BGH, Urt. v. 18. Mai 1962 - 4 StR 73/62 - LG Karlsruhe 4 StR_73/62 Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den Stabsunteroffizier Nanfred RB aus win AD, geboren am > 1934 in Zeug, 2. den Automechaniker Werner A aus T ‚ Kreis Koi geboren am 1940 inK wegen fahrlässiger Tötung u. & hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: . Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai a]s beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt tree bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 27. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Von Rechts wegen -2- Gründe: Io Die Strafkammer hat beide Angeklagten je "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" verurteilt, und zwar R@B zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und Aw, ıier zur Tatzeit Heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn IHonaten. Sie hat außerdem jedem die Fahrerlaubnis entzogen und dabei gegen RB eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen AED eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem Ur

„2149 056

Amtlicne Sammlung: ja

Nachschlagewerk: J

Der Fahrzeugführer muß den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm die allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug sei "in Ordnung".

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wennder Halter mit-

fährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht. "

‚BGH, Urt. v. 18. Mai 1962 - 4 StR 73/62 - LG Karlsruhe

4 StR_73/62

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Stabsunteroffizier Nanfred RB aus win AD, geboren am > 1934 in Zeug,

2. den Automechaniker Werner A aus T ‚ Kreis Koi geboren am 1940 inK

wegen fahrlässiger Tötung u. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1962, an der teilgenommen haben: .

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Mai a]s beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt tree bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 27. Januar 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverviesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Io Die Strafkammer hat beide Angeklagten je "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" verurteilt, und zwar R@B zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und Aw, ıier zur Tatzeit Heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn IHonaten. Sie hat außerdem jedem die Fahrerlaubnis entzogen und dabei gegen RB eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen AED eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 16. April 1960, dem Karsamstag jenes Jahres, fuhren die Angeklagten in dem Personenwagen des Angeklagten R@B von Hemmingen, wo sie als Bundeswehrsoldaten, und zwar RD als Stabsunteroffizier und Flugzeugführer, Annveiler als Gefreiter demselben Fliegerhorst angehörten, in die Rheinpfals. Das Fahrzeug, ein Volkswagen, stammte aus dem Baujahr 1950. R@P natte es 1959 Yei einem Kilometerstanä von 116.000 gekauft und inzwischen selbst weitere 20.000 km gefahren. Vor Antritt ihrer Fahrt, auf der sie einander am Steuer ablösen wollten, fragte Annweiler, der den Wagen seines Kameraden in diesem Zeitpunkt zum erstenmal sah, nach dem Zustand des Fahrzeugs. RB erklärte, der Wagen sei in Ordnung, er sei frisch abgeschmiert, außerdem sei ein Ölwechsel durchgeführt worden. Beiläufig aber sagte er noch, die Bereifung sei schlecht. Ob Annweiler diese ergänzende Bemerkung gehört hatte, blieb ungeklärt, Gegen 13 Uhr fuhren sie in ilenmingen ab, ohne den Wagen näher auf seine Verkehrssicherheit, insbesondere auf den Zustand der Bereifung, geprüft zu haben. Während eines kurzen Halts in Stuttgart, vo A erstmals die Führung des Wagens übernahn, besah er sich die Bereifung der Vorderräder und iand sie in Ordnung. Die Fahrt bis zum Reiseziel verlief ohne Zwischenfall.

Dagegen kam es auf der Rückfahrt, für die sich die Angeklagten auf den Ostermontag, den 18. April 1960 abends verabredet hatten, zu einem schweren Unfall. Um 21 Uhr fuhren sie in Trippstadt (Rheinpfalz) ab, wobei Aguii> das Steuer übernahm, Vorher hatte er die Bereifung der Vorderräder befühlt und mit dem Fuß die Hinterräder angestoßen. Davon, ob sie noch genügend Profil aufwiesen, hatte er sich nicht überzeugt. Deshalb entging ihm, daß der rechte Hinterreifen stark abgefahren’war: Er.” hatte, wie R@ wußte, schon bei der Abfahrt in Memmingen .kein Profil mehr und war nunmehr nahezu bis auf die Leinwand abgenützt. Auf der Autobahn Mannheim-Karlsruhe, die von einem kurz vorher niedergegangenen legen noch naß war, fuhr A nit einer Geschwinäigkeit von 80 bis 90 km/h. In Höhe der Tankstelle Bruchsal-fest, die sie gegen 23,30 Uhr erreichten, vlatzte der Schlauch des rechten Hinterreifens, da zu dieser Zeit sogar die Leinwand der Reifendecke an einer Stelle durchgescheuert unä der Schlauch durch die Öffnung geärungen war. ED versuchte, den nach rechts ziehenden Tagen durch Gegensteuern auf Spur zu halten. Das gelang ihm eber nicht. Das Fahrzeug geriet nach links über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn. Dort prailte es auf der Normalbahn auf einen entgegenkommenden Personenwagen des Typs DXW. Dessen Fahrer Dietrich Sch una sein neben ihm sitzender Bruder Dr. Gerhard Sch wurden auf der Stelie getötet. Der dritte Insasse des DKW, Adolf SchB, <-- litt einen Schädelbasisbruch unä andere schwere Verletzungen. Auch die beiden Angeklagten trugen erhebliche Verletzungen davon.

Il. Die Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen. Sie sind ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.

1. a) Die Strafkammer mißt dem Angeklagten Re das Hauptverschulden am Unfall bei: er habe, da er den schlechten Zustand des rechten Hinterreifens und damit die Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs von Anfang an gekannt habe, gröblich gegen seine Pflicht sowohl als Halter wie als Führer des Volkswagens verstoßen (§§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Satz 2 StVO, 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StV20). Da dieser Reifen sewei* durchgescheuert gewesen sei, daß er jederzeit während der Fahrt von einem etwa auf der Fahrbahn befinälichen Gegenstand habe äurchstoßen werden können, habe er den an die Verkehrssicherheit von Fahrzeugreifen zu stellenden Anforderungen nicht mehr entsprochen. Daß er erst recht nicht den zur Tatzeit noch nicht geltenden Bestimmungen der Sätze 5 und 4 des § 36 Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 7. Juli 1960 genügte, wonach ein Reifen über die ganze Lauffiäche hin mit Profilrillen oder Einschnitten von der Tiefe mindestens eines Millimeters versehen sein muß, hat die Strafkammer außer Betracht gelassen. RD habe außeriem gewußt, daß der schon bei Fahrtbeginn vorschriftswiärige Zustand des rechten Hinterreifens sich während der mehrere hundert Kilometer betragenden Hin- und Rückreise noch weiter verschlechtern werde. Er habe deshalb sein Fahrzeug in diesem Zustand nicht seinem Kameraden Ab zur Yünrung ünerlassen dürfen.

b) Diese Erwägungen der Strafkammer zum Schuldspruch sind, was keiner näheren Ausführung bedarf, rechtlich bedenkenfrei.

2. a) Die Strafkammer hält auch den Angeklagten

AED fiir mitschuläig. Denn er habe als Führer des VW gegen die in den §§ 7 Abs. 1 Satz 2 StVO und 31 Abs. 1

Satz 2 StVZO enthaltenen Gebote dadurch verstoßen, daß er sich vor Antritt der Fahrt nicht von der Verkehrssicherheit des tagens und insbesondere nicht vom Zustand der Reifen überzeugt habe. £r könne sich zu seiner Entscnuldigung nicht mit Erfolg.auf die allgemein gehaltene Erklärung Rusts berufen, die ihm dieser auf die Frage nach dem Zustand des Wagens gegeben hatte, nämlich, daß der "jagen in Oränung, erst frisch abgeschmiert und ein Ölwechsel vorgenommen worden sei. Überäies habe ihm das R@D schon vor der Abfahrt in Memmingen erklärt. Bis zum. Antritt der Rückfahrt in Trippstadt aber sei der Wagen von R@D über stern gefahren worden, so daß sich in der Zwischenzeit längel am Fahrzeug hätten einstellen können. AB Hätte deshalb, so meint die Strafkammer, den ‘lagen auf erkennbare Mängel, insbesondere auf den Zustand der Reifen. prüfen müssen. Daß er nur mit dem Fuß gegen die Bereifung der Hinterräder stieß, habe keinesfalls genügt. Denn dadurch habe er lediglich den Reifendruck oberflächlich prüfen können. Er sei vielmehr verpflichtet gewesen, die hintere Bereifung sorgfältig abzutasten und bei Licht zu besehen. Hätte er dies getan, so würde er nach Überzeugung der Strafkammer den schlechten Zustand des rechten Hinterreifens erkannt haben und dann diesen Hangel entweder beheben müssen oder nicht fahren dürfen.

b) Auch diese Überlegungen treffen im Ergebnis das Richtige. Einwandfrei sind die Ausführungen der Strafkanner darüber, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich verpflichtet ist, das von ihm gelenkte Fahrzeug vor Beginn seiner Fahrt auf erkennbare Hängel zu prüfen. Immer wieder wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders das Gebot unterstrichen, daß er die Bereifung des rahrzeugs auf ihren Zustand prüfen und etwaige Mängel beheben muß (EGH VRS 22, 281, 282). Dies gilt auch

dann, wenn er nur vorübergehend ein Kraftfahrzeug zu führen sich anschickt (BGH VI ZR 130/58 vom 23. Juni 1959 NJW 1959, 2062 Nr. 5; vgl. auch VRS 15, 431). Dieser Pflicht ist er nicht dann enthoben, wenn der Halter des Fahrzeugs mitfährt.

Das Mitverschulden AB und seine Verantwortlichkeit als Führer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO wird auch nicht durch die Besonderheiten ausgeräumt, die sich im vorliegenden Fall aus äen Feststellungen der Strafkammer ergeben, Darnach hatte Ad» sen Kraftfahrzeughaiter Rep ausdrücklich nach dem Zustand des Wagens gefragt und eine zufriedenstellende Antwort erhalten. Die auf den Zustand der Bereifung bezügliche zusätzliche Bemerkung Rp hatte er, wie zu seinen Gunsten angenommen werden muß, nicht gehört. Das Fahrzeug, das er zu steuern sich bereit machte, hatte er nicht für eigene Zwecke gemietet. Er war vielmehr vom Halter gefälligkeitshalber, offenbar als willkommener Begleiter mitgenommen worden, weil er ihn in der Lenkung ablösen sollte und konnte. SC mochte außerdem in RW, der Stabsunteroffizier und Flugzeugführer war, auch außer Dienst eine Persönlichkeit von Autorität erblickt haben. Dennoch darf diesen besonderen Umständen, durch die die persönlichen Beziehungen zwischen Ag und I 3 ] gekennzeichnet waren, keine solche Bedeutung beigelegt werden, daß sie die Mitverantwortung AD EB :ir äie Verkenrssicherheit des Wagens im Rahmen des ihm Zumutbaren zu beseitigen vermochten. Zumutbar war auch ihm trotz der Versicherung RE, das Fahrzeug sei in Ordnung, und trotz der persönlichen Achtung und des besonderen Vertrauens, die er gegenüber dem ranghöheren REP empfunden haben

mochte, daß er wenigstens den Zustand der Reifen prüfte, Denn dies hätte er ohne Mühe tun können. So wie er zugegebenermaßen vor Beginn der Rückfahrt in Trippstadt die Profile der Vorderräder mit der Hand abfühlte,

wäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese naheliegende Prüfung auch bei den Hinterreifen vorzunehmen, da er offenbar in der Dunkelheit nicht schon durch bloßen Augenschein sich über den Reifenzustand vergewissern konnte. Von der Verpflichtung, wenigstens durch eigenen Augenschein oder durch Befühlen der Reifen deren Zustand zu prüfen und dadurch mindestens zu vermeiden, ein Fahrzeug mit völlig abgefahrenen und bei solcher Mangelhaftigkeit auch einem in kraftfahrtechnischen Fragen Unerfahrenen mühelos als nicht verkehrssicher erkennbaren Reifen zu Tühren, kann in aller Regel auch der Fahrer nicht freigestellt werden, dem der Fahrzeughalter die allgemeine, auf das Fahrzeug im ganzen sich beziehende Versicherung gibt, es sei "in Ordnung". Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht. Seiner Verpflichtung hat A, wie keiner weiteren Begründung bedarf, nicht dadurch genügt, daß er mit einem Fuß an die Hinterräder stieß, weil er dadurch nur den Reifendruck, und auch den nur recht oberflächlich und unzulänglich Teststellen konnte,

III, Auch die Einwände der Angeklagten gegen das Strafmaß sind größtenteils unbegründet. Nur eine rechtlich fehlerhafte Erwägung des Landgerichts muß bei beiden Beschwerdeführern zur Aufhebung ihrer Verurteilungen im Strafmaß führen (s. unten 3 !).

1. Ohne Rechtsverstoß durfte die Strafkammer strafschärfenä die schweren Folgen der Pfilichtwidrig-

keit der Angeklagten berücksichtigen, nänlich den

Tod zweier Menschen und die erheblichen Verletzungen zweier weiterer Personen. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine unzulässige Verwertung von Merkmalen der Tatbestände der §§ 222, 230 StGB. Denn sie wären schon bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung auch nur eines einzigen Menschen erfüllt gewesen. Der Urteilsspruch der Strafkammer gegen die Angeklagten hätte deshab, wovon auch der Beschwerdeführer RB zutreffenä ausgeht, wegen zweier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit zviei Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung ergehen müssen. Denn zur rechtlichen Bezeichnung der Tat, die der Urteilsspruch nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anzugeben hat, gehört dann, wenn sie aus mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten besteht, auch dieser

Umstand.

2. Die Meinung des Angeklagten Rp, die Strafkammer hätte ihm den Umfang der Folgen seiner Pflichtwidrigkeit im Strafmaß nicht zur Last legen dürfen, weil er darauf keinen Einfluß gehabt habe, übersieht, daß die Folgen in diesem Umfang von ihm fahrlässig verschuldet worden waren und deshalb auch im Strafmaß schärfend berücksichtigt werden durften (BGH in VRS 14, 282, 285 II). Der Beschwerdeführer verkennt den Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats 4 StR 4/57 vom 28. Februar 1957 (VRS 13, 24), auf die er sich zur Begründung seiner Meinung beruft. Dort hat der Senat ausgeführt, daß bei der Strafzumessung für Verkehrsverstöße nicht nur die verschuldeten Verletzungsfolgen eine wichtige Rolle spielen, sondern schon die schuldhafte Gefährdung anderer, Es sei deshalb das

Verschulden eines Fahrers, der fahrlässig einen Unfall herbeiführt, nicht deshalb geringer, weil dabei statt mehrerer Nenschen nur einer das Leben einbüße. Daß jedoch der Umfang der Verletzungsfolgen einer Tat beim Strafmaß nicht in die \aagschale fallen dürfe, ist vom Senat dort mit keinem Wort gesagt worden. Im Gegenteil hat er betont, daß das in der bloßen Gefährdung anderer liegende Verschulden des Kraftfahrers das in seiner Tat enthaltene Verletzungsverschulden ergänze, und zwar so erheblich, daß es ihm auch dann strafschärfend angerechnet werden dürfe, wenn daraus keine Folgen erwachsen

sind.

3. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer unterlicgen jedoch rechtlichen Bedenken, soweit sie die Tatsache, daß sich der Gegenfahrer nicht pllichtwidrig verhalten hatte, beiden Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt hat. In ihren Zumessungsgründen für AD erwähnt sie nämlich, zu seinen Ungunsten müsse ferner - wie bei RP - außer den schweren Folgen des Unfalls die Tatsache sprechen, "daß den Fahrer des mitbeteiligten DKW kein Verschulden an dem Unfall trifft", Diesem Gedanken, den der Senat häufig in tatrichterlichen Urteilen, die Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, antrifft, liegt offenbar die Erfahrung zugrunde, daß dann, wenn mehrere Verkehrsteilnenmer in demselben Verkehrsunfall verwickelt sind, oft jeder von ihnen durch mehr oder minder große eigene Verkehrswidrigkeit dazu beigetragen hat. Liegt nun, wie im vorliegenden Fall, nur auf einer Seite der Unfallbeteiligten das alleinige Verschulden, dann bietet sich leicht der Gedanke an, ihm dies strafschärfend zur Last zu legen. Das aber ist denkfehlerhaft. Denn der vom Gesetzgeber bei Fest-

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setzung des Strafrahmens für die Vergehen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung vorgestellte Regelfall ist der, daß der Täter, der einen dieser Tatbestände verwirklicht hat, dies durch alleinige Schuld getan hat. Dieser Umstand darf aber dann dem Angeklagten nicht zusätzlich strafschärfend angerech-

net werden (BGU in VRS 21, 263, 265; 22, 121).

4. Dieser Rechtsverstoß muß zur Aufhebung des Stralausspruchs auch beim Angeklagten RD führen, obwohl die mit Recht betonte grobe Verkehrswidrigkeit bei ihm die verhände Strafe an sich rechtfertigt. Immerhin vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer auch ohne jene fehlerhafte Erwägung gegen ihn dieselbe Strafe verhängt haben würde, Beim Angeklagten Ag ist diese Möglichkeit umsoweniger auszuschließen, als die an früherer Stelle zum Schuläspruch erörterten Besonderheiten seiner Beziehungen zu Rust möglicherweise von der Strafkammer nicht gebührend berücksichtigt worden sind. Denn sie erwähnt diese Umstände bei ihren Strafzumessungserwägungen bei Annweiler mit keinem Wort. Mögen sie auch nicht bestimmend im Sinne des § 267 Abs. 3 StPO für die Strafkammer gewesen sein, und deshalb nicht ausdrücklich betont zu werden brauchen, so

1äßt sich doch nicht ausschließen, daß sie bei der neuen Verhandlung sich zugunsten AB strafmildernd auswirken werden.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Mai