Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.05.1962 – 5 StR 377/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 371/62 2179 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauhilfsarbeiter Hans-Jürgen VD zus IE , geboren am 1351 in u,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1962, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15.Mai 1962 wird verworfen,
Die nach dem 15.Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft wird aufdie Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -
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Gründes3
Der Schuläspruch, gegen den die Revision nur die llgemeine Sachrüge erhebt, wird von den Feststellungen
'etragen. Die Verfahrensbeschwerde, die den Strafausspruch ‚etrifft, ist unbegründet.
Es läßt sich nicht erweisen, daß das Schwurgericht ‚eine Feststellung, das Opfer der Tat sei einzige Tochter ‚ewesen, entgegen dem § 261 StPO etwas anderem als dem nbegriff der Verhandlung entnommen habe. Eine solche ındere Quelle ist nicht erkennbar, von der Revision auch icht angegeben. Eine unzulässige Verwendung des Akten- ‚nhalts scheidet Hier aus, weil die von der Revision ıngeführte polizeiliche Aussage des Vaters der Getöteten '"BA.I Bl.33 d.A.) gerade darauf hindeutet, daß noch eine fochter in Kanada lebt. Das Schwurgericht kann eine Äußerung ier Eltern als Zeugen in der Hauptverhandlung dahin rerstanden haben, sie hätten durch die Tat ihre einzige lochter verloren, Selbst wenn diese Feststellung auf einem tißverständnis beruhen sollte, wäre sie "aus dem Inbegriff ler Verhandlung geschöpft" (§ 261 StPO). Ihre tatsächliche tichtigkeit kann der Senat nicht prüfen (§ 337 StPO).
Der Revisionsbegründung, die sich auf die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO beruft, nag allerdings auch die Rüge entnommen werden können, das Schwurgericht habe versäumt, dem Vater der Getöteten seine polizeiliche Aussage vorzuhalten. Eine solche Unterlassung geht aber nicht aus den Urteilsgründen selbst hervor, die im vorliegenden Falle als einzige Erkenntnisquelle für den Freibeweis des Revisionsgerichts in Betracht kommen. Besondere Ermittlungen über Einzelheiten der tatrichterlichen Beweisaufnahme und ihren sachlichen Inhalt hat das Revisionsgericht nicht anzustellen. Das widerspräche
der gesetzlichen Ordnung des Revisionsverfahrens (BGH NJW 1962,1832).
Mit ihren sonstigen Einwendungen gegen die Höhe der Strafe will die Revision unzulässig in das tatrichterliche Ermessen eingreifen.
Wegen der Besonderheit der verfahrensrechtlichen Lage rechnet der Senat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft voll an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.,
Sarstedt Koffka . Siemer
'Dr.Börker Kersting