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BGH Entscheidung vom 15.05.1962 – 1 StR 131/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes. In der Strafsache gegen

den 2.2t. berufslosen Georg R ED zus EEEEED, Lers:- EB, geboren am Ep 1922 ir Au; Lkrs. DEE.

wegen fortges. schw. Amtsunterschlagung u.a,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Oktober 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500. DM ersatzweise weiteren 50 Tagen Gefängnis verurteilt und ihm die Polizei- und Untersuchungshaft angerech-

net. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Auf-

klärungsrüge und macht. die Verletzung sachlichen Rechts geltend, Ihr bleibt der Erfolg versagt.

1. Die Aufklärungsrüge.

Die Küge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schon darum unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht angibt, auf welchem Wege das Landgericht sich die von ihr gewünschte weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte verschaffen sollen.

2. Die Sachrüge.

Die Angriffe der Revisionsbegründung richten sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts, die ohne verfahrensrechtlichen Fehler getroffen sind und insbesondere die von der Revision behaupteten Widersprüche nicht aufweisen, und gegen seine Beveiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze .oder die Denkgesetze oder den Grundsatz, daß jeder Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschtagen müsse, nicht enthalten sind.

a) Wenn das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten von seiner Beamteneigenschaft damit begründet, daß er ein "Inkasso staatlicher Steuern (Grundund Gewerbesteuer)" vorzunehmen hatte, so liegt äarin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Das Landgericht hat mit diesem Ausdruck nicht sagen wollen, daß die Erträgnisse aus der Grund- und Gewerbesteuer dem Staat (Bund oder Ländern) zufallen. Lie Wendung hat vielmehr den Sinn, daß es sich um Steuern handelt, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf Grund von Bundesgesetzen erhoben werden, und daß die Erhebung und Einziehung von Steuern, mögen sie auch den Gemeinden zufließen, eine aus der Staatsgevalt abgeleitete und staatlichen Zwecken dienende Tätigkeit ist.

b) Auf Seite 5 des angefochtenen Urteils stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte in das Abgabenvorbuch 1957 einen Betrag von 7 345,02 DM für Steuern, Mieten, Pachten, Hand- und Spanndienste als eingezanlt eingetragen, aber von diesen Beträgen insgesamt 5 096,64 DM nicht in das Hauptbuch übertragen hat. Auf Seite 6 des angefochtenen Urteils stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte in den Recnhnungsjahren 1957 unä 1958 an Grundsteuern mindestens 1 490,31 DM vereinnahnt, als bezanlt in der Solliste vermerkt und dafür auch Quitt ungen erteilt, diese Zahlungen jedoch nicht in das Hauptbuch eingetragen hat.

Darin liegt kein Widerspruch zu den Feststellungen auf Seite 4 des angefochtenen Urteils, wo allgemein von Falschouchungen die Rede ist. Denn die Ausführungen auf Seite 5 und 6 des angefochtenen Ürteils

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sind gerade dazu bestimmt, die allgemeinen Erörterungen des Landgerichts im einzelnen näher darzulegen.

c) Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Landgerichts richtet, der Hausbau des Angeklagten habe einschließlich Grundstück und Möbeleinrichtung annähernd 40 000 DM gekostet (8 UA), handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriif gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils.

d) Das Landgericht durfte angesichts des von ihm festgestellten Sachverhalts den Schluß ziehen, daß der Selbstmordversuch des Angeklagten "ausschließdlich eine Reaktion auf die vom Zeugen RW an Vortage für den folgenden Tag angekündigte Kassenund Buchprüfung gewesen" ist. Die Revision übersieht, daß ein vom Tatrichter gezogener Schluß vom Revisionsgericht rechtlich nicht beanstandet werden kann, wenn er denkgesetzlicn auch nur möglich ist. Er braucht nicht zwingend zu sein.

e) Es wäre zwar denkbar, daß der Aufwand des Angeklagten für seinen Hausbau und die damit zusammenhängenden Ausgaben von dem Angeklagten aus seinem Vermögen bestritten worden sind, nicht nur aus seinen Einnahmen, Damit hat das angefochtene Urteil sich nicnt auseinandergesetzt. Darin kann kein Rechtsfehler gesehen werden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in

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der Hauptverhandlung weder etwas darüber vorgetragen, daß er Vermögen habe, noch die Behauptung aufgestellt, er habe seinen Hausbau aus diesem Vermögen finanziert, Er hat vielmehr erklärt (7 UA), er habe "sämtliche Aufwendungen für seinen Privataufwand, insbesondere auch für seinen Hausbau, ... von seinen Einkommen und Nebeneinnahmen decken können."

£f) Denkbar wäre es allerdings, daß der festgestellte Fehlbetrag seinen Grund darin hätte, daß der Angeklagte es unterlassen hat, Ausgaben zu verbuchen. Für eine solche Möglichkeit besteht jedoch nach dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Dann aber hatte das Lanägerichi auch keine Veranlassung, sich in den Urteilsgründen mit dieser Frage ausdrücklich auseinanderzusetzen.

g) Die allgemeine auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Las Lanägericnt hat ihn zutreffend wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt.

Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob etwa in der Anfertigung der Quittung mit dem fingierten Nanen N@WWBürer den Eingang eines Betrages von 1 035 DM beim Zementbüro DB eine in Tateinheit mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreuc stehende Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt (RG LZ 1926 Sp. 1015). Durcn das Unterlassen dieser Erörterung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 351 Abs. 2 StGB wegen schwerer Autsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt, ohne sich darüber auszulassen, aus welcher Strafbestimmung es die Strafe genommen hat. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von §§ 266 Abs. 1 und 351 Abs. 2 StGB äroht § 266 Abs.l StGB die "schwerste Strafe" im Sinne des § 73 StGB an (BGH LM 3 73 StGB Nr. 42 im Anschluß an RGSt 75, 190). Es darf in einem solchen Fall indes das Mindestmaß der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (BGH aaO im Anschluß an RcSt 73, 148). Das Landgericht hat auf ein Jahr und ärei Monate Gefängnis und auf die durch § 266 StGB zwingend vorgeschriebene Geldstraie erkannt. Daß es nicht ausdrücklich angibt, aus welcher Strafbestimmung es die Strafe entnehmen mußte, kann sich nicht zu ungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.

Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Sanders