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BGH Entscheidung vom 11.05.1962 – 4 StR 341/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_341/62 2175 006

Im Namen des Volkes

‘In der Strafsache gegen

den Gastwirt Benno-Franz N ng aus Ba, geboren

En ED cn Ha,

wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom,9. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsraet WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEREED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > |

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der eroßen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 11. Mai 1962 wird verworfen.

‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels \ zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.

I. 1. Nach den Feststellungen fuhr. der Angeklagte am 19. Dezember 1961 mit einem gemieteten Mercedes-Personenwagen in Richtung Ha. Auf der Fahrt sah er die am

30. August 1946 geborene Zeugin Antje Com auf der Straße vom Hotel S@WB, wo sie beschäftigt war, in Richtung Stadtmitte Hop gehen. Der Angeklagte lud

die Zeugin, die er nicht kannte, ein, mit in die Stadt

zu fahren, was diese annahm. Entgegen seiner Zusage setzte er die Zeugin nicht in Hai ab, sondern fuhr mit ihr in Richtung KEER-REiiB „eiter, um dort eine Gaststätte Kr aufzusuchen. Da sie diese nicht fanden, forderte der Angeklagte die Zeugin CB unterwegs auf, zwei

auf dem Felde arbeitende Arbeiterinnen nach der Gaststätte zu fragen. Bei dieser Gelegenheit sagte die Zeugin GEB zu den Arbeiterinnen, sie sei mit einem fremden Manne unterwegs, die Sache sei ihr so komisch, sie möchten sich das Kennzeichen des lagens merken. Eine der Arbeiterinnen, die Zeugin Hedwig Bow, tat dies. Der Angeklagte fuhr mit der Zeugin GEW zurück und hog dann in einer unbewohnten Gegend von der Bundesstraße | nach rechts

in einen Seitenweg ein. Als er anhielt und die Zeugin GEB versuchte, aus dem Wagen zu steigen, riß der Angecklagte sie mit Gewalt zurück und hielt die Wagentüre

zu, wobei er die Türknöpfe niederdrückte. Hierauf unarmte und küßte er die Zeugin und zog ihr, die sich heftig wehrte, die lange Hose und die beiden Schlüpfer bis über die Knie herunter. Der Reißverschluß der langen

Hose riß hierbei entzwei, einer der Schlüpfer erhielt

einen großen ;Tinkelhaken, der andere ein Loch. Als Antje GB schreien wollte, drohte der Angeklagte ihr, er würde sie "umlegen”, Nachdem er die sich weiter wehrende Zeugin auf die vorderen Sitze niedergeärückt hatte, legte er sich über sie, um gewaltsam mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Der erste Versuch mißlang, da die Zeugin sich wegädrücken konnte, jedoch führteder Angeklagte beim zweiten Versuch sein Glied einkleines Stück in die Scheide der Zeugin ein.

2. Der Angeklagte stellt:die Tat in Abrede. Er- | behauptet, die Zeugin GB sei mit allem einverstanden gewesen. Im übrigen habe er keinen vollendeten Geschlechtgverkehr mit dem Mädchen gehabt, vielmehr sei es bei ihm schon vorher zum Samenerguß gekommen. Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt und den Angeklagten vor allem auf Grund der Aussage der Antje GEW für überführt. Der Verteidiger hatte schon vor und noch während der Hauptverhandlung einen Bevreisamtrag gestellt, ein Sachverständigengutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin einzuholen, wobei er sich zur Begründung vor allem auf eine amtsärztliche Untersuchung der Zeugin vom 20. Dezember 1961 berief, nach der eine Entjungferung der Zeugin nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht hat diesen Antrag durch Beschluß mit der Begründung abgelehnt, die Kammer, deren Berufsrichter zugleich der Jugendkammer angehörten, sei selbst in der Lage, die Glaubwürdigkeit der Zeugin .zu beurteilen.

II. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

1. Nerfahrensrüge

Der Beschwerdeführer beanstandet die Ablehnung des Beweisamtrages als rechtlich fehlerhaft und erblickt

hierin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO.

a) Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO darf der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, den Wert der Aussagen von Zeugen, insbesondere ihre Glaubwürdigkeit, zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Aussagen eines Kindes handelt. Die Verantwortung für diese Aufgabe liegt in erster Linie beim Tatrichter. Wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des _Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, kann für das Gericht Veranlassung bestehen, einen Sachverständigen zu hören (BGHSt 3, 27; 3, 52). Dies wurde in der Entscheidung BGHSt 2, 164 dann als gegeben angesehen, wenn mehrere Mädchen um die Zeit der Geschlechtsreife geschlechtsbezügliche Vorgänge bekunden, die sie vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen haben und von denen sie wissen, daß die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegen. Aber auch in solchen Fällen kann sich die Zuziehung eines Sachverständigen erübrigan, wenn die Bekundungen des Kindes wenigstens teilweise durch die Aussagen .. anderer &laub-

_ würdiger Zeugen oder sonstiger Umstände gestützt werden (BGHSt 7, 82, 85) oder der Angeklagte sich in einer Weise verteidigt, die in sich wenig glaubwürdig wirkt (BGHSt 3,27, 30).

b) Diese Grundsätze hat die Strafkammer beachtet.

Die Revision ist der Ansicht, das Gericht hätte auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur damn

verzichten dürfen, wenn die Berufsrichter eine besondere Ausbildung besässen oder lange richterliche Erfahrung

in Jugend- oder Jugendschutzsachen hätten; die Kammer habe jedoch ersichtlich nicht als Jugendschutzkammer getagt. Auch lägen mindestens bei den beisitzenden Richtern der Strafkammer die persönlichen Voraussetzungen für Jugendrichter nicht vor. Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer offenbar nicht die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rügen, sondern die besondere Sachkunde der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Kindern in Zweifel ziehen. Er kann damit keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Antje GW ein Sachverständigengutachten einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, daß die Kammer, die zugleich auch Jugendkammer ist, in der Lage sei, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer — wie der Beschwerdeführer bezweifelt - entsprechend den Vorschriften der §§ 74 b, 26 GVG, 37 JGG mit Richtern besetzt war, die erziehrisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Selbst wenn dies nämlich nicht der Fall gewesen sein sollte, würden der Ablehnungsbeschluß und damit das Urteil hierauf nicht . beruhen. Wie die folgenden Ausführungen ergeben, erfordert die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall keine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie keine besonderen jugendrichterlichen Erfahrungen für die Beurteilung kindlicher oder jugendlicher Zeugenaussagen. Vielmehr entsprechen die hier in Betracht kommenden Anforderungen durchaus denen, die üblicherweise auch sonst an die Eignung von Strafrichtern zur Beurteilung von Zeugenaussagen gestellt werden.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Antje > nicht nur darauf gestützt, daß diese in der Hauptverhandlung ihre Aussage in ruhiger und sicherer Weise gemacht und sich trotz vieler: Vorhalte und Fragen nicht in Widersprüche verwickelt hat (Bl. 5 UA), sondern auch darauf, daß ihre Bekundungen in anderen Umständen eine Bestätigung gefunden haben. Dies ergibt sich einmal aus der weitge- | - henden Übereinstimmung der Sachdarstellung des Angeklagten und derjenigen der Zeugin Ggggp. Den äußeren Rahmen des ganzen Geschehens, daß das Mädchen nur nach Ho mitfahren wollte, daß der Angeklagte es dort entgegen seiner Zusage nicht absetzte, daß er nach einer Gastwirtschaft suchte, daß Antje zwei Arbeiterinnen nach dieser Wirtschaft fragte, daß der Angeklagte an ihr unzüchtige Handlungen vornahm und schließlich, ohne sie nach Ha zurückfuhr, gibt der Angeklagte zu. Da das Mädchen insofern keine abweichende Darstellung gegeben hat, konnte die Strafkammer diesen Umstand als ein Zeichen für ihre Glautwürdigkeit werten. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Richtigkeit ihrer Angaben konnte die Strafkammer mit Recht daraus entnehmen, daß - wab der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet - sowohl die lange Hose des Mädchens als auch ‚seine beiden Schlüpfer zerris sen waren. Weiterhin"spricht die Tatsache, daß das Mädchen die beiden Arbeiterinnen auf dem Felde gebeten hat, sich das polizeiliche Kennzeichen des Wagens zu merken, nach der nicht zu beanstandenden u Überzeugung des Tatrichters dagegen, daß sie die Einla- | dung des Angeklagten zur Mitfahrt angenommen hat, weil _ sie ein Abenteuer suchte und mit einem Geschlechtsverkehr cinverstanden war. Wäre dies der Fall gewesen, So hätte sie allen Anlaß gehabt, ihre Fahrt zu verheimlihen und nicht nach Zeugen für diese zu suchen. Daher konnte das Landgericht dieses Verhalten als eine Vorsichtsmaßnahme des Mädchens auffassen, um sich die Mög-

lichkeit der Feststellung der Person des Angeklagten

zu sichern, falls dieser zudringlich oder gewalttätig werden sollte. Weiterhin konnte die Strafkammer eine Stütze der Angaben des Mädchens darin erblicken (UA S. 6), “aß der Angeklagte dem vernehmenden Polizeibeamten zunächst bewußt wahrheitswidrige Angaben Über seinen Aufenthalt am Tattage gemacht hatte. Er hatte nämlich zunächst bestritten, überhaupt in Ha gewesen zu sein. Diese bewußte Falschdarstellung des Angeklagten konnte die Strafkammer nicht nur gegen seine Glaubwüridgkeit, sondern in Ergänzung des übrigen Beweisergebnisses auch als Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Gause verwerten. |

Da hiernach die Bekundungen des Mädchens in einer Reihe von Umständen eine Stütze fanden, erforderte ihre Würdigung nicht besondere psychologische Fachkenntnisse und Erfahrungen. Vielmehr lag die Bewertung der Aussage im Rahmen dessen, was jeder Richter zur Erfüllung seiner Aufgaben in seiner täglichen Berufsarbeit zu leisten | hat. Es kam daher nicht darauf an, ob die Berufsrichter aen Anforderungen entsprachen, die an eine Jugend- oder Jugendschutskammer zu stellen sind. Gleichzeitig ergibt sich daraus, daß nach den oben angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung im vorliegenden Fall die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen nicht erforderlich war.

d) Die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Sachverständigen wird auch durch die weiteren Ausführungen der Revision nicht dargetan. Sie meint, die Strafkanmer sei irrigerweise davon ausgegangen, daß die Aussage der Zeugin GW in der Hauptverhandlung "bis in kleinste Einzelheiten mit ihrer Aussage vor der Kriminalpolizei

Ben

übereingestimmt habe". Das treffe aker nicht zu. Denn

entgegen den Urteilsfeststellungen habe Antje bei der

Polizei nicht erklärt, der Angeklagte habe sein Glied

ein kleines Stück in ihre Scheide eingeführt, sondern

gesagt: "Als er das dann doch rein tat, da hat es sehr weh getan". Daraus hätte das Gericht nach Ansicht des

Beschwerdeführers schließen müssen, daß das Mädchen in diesem Punkt unsicher, wenn nicht unglaubwürdig sei.

Dem kann. nicht gefolgt werden. Das Gericht stellt (u 8. 3) fest, daß der erste Versuch des Angeklagten, mit Antje den Geschlechtsverkehr gewaltsam auszuüben, mißlungen sei, da sie sich habe wegdrücken können, daß der Angeklagte aber beim zweiten Mal sein Glied ein kleines Stück in die Scheide eingeführt habe. Diese Feststellung ist ersichtlich nicht als wörtliche Aussage des Näächens in. .der Hauptverhandlung, sondern losgelöst

vom Yortlaut.als sinngemäße Wertung des Inhalts ihrer

Angaben. wiedergegeben worden. Inwiefern diese der Aus-

sage Antjes im Ermittlungsverfahren (Bl. 6 HA) "als er ' das dann doch rein tat, da hat es sehr weh getan" widersprechen sollen, ist nicht ersichtlich.

Den Aussagen des Mädchens vor der Kriminalpolizei und den Feststellungen des Tatrichters steht auch das amtsärztliche Zeugnis (Bl. 13 HA), wonach das Jungfernhäutchen bei der Untersuchung an 20. Dezember 1951 keine Einrisse zeigte, nicht entgegen. Denn es hebt gleichzeitig die außerordentliche Dehnbarkeit hervor.

Einen weiteren Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und den Aussagen der Zeugin Ge vor der Kriminalpolizei, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Ansicht der Revision aufgedrängt habe, erblickt sie darin, daß dic Zeugin vor der Polizei erklärt habe, sie habe vom Angeklagten nichts (nänlich kein Geld) angenommen (Bl. 8 HA), während sie nach den Feststellungen des Urteils von Angeklagten Ersatz für ihre zerrissenen Sachen gefordert habe. Dieser habe ihr darauf-

hin einen 20 DM-Schein gegeben, ihn aber gleich

wieder zurückverlangt, um ihr einen größeren Schein

zu geben. Er sei dann aber weggefahren,ohne ihr etwas gezahlt zu haben. Der Senat vermag hierin keinen Widerspruch zu finden. Das Nödchen hat im Ergebnis keinen Ersatz für die zerrissenen Kleidungsstücke erhalten. Ersichtlich wollte es dies bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck bringen. Es bestand deshalb

für die Strafkammer keine Veranlassung, aus diesem Grunde an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln,

2: Sachrüge

Auch die auf Grund der Sachrüge - die vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt wurde - vorzunehmende Nachprüfung des Urteils 1&ßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend hat die Strafkammer vollendete Notzucht angenonmmen. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 16, 175 ausgeführt hat, genügt dazu ein wenn auch unvollkommenes Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan.” Da auch die Urteilsausführungen zur Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden sind, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

-.r

Rotberg Krumm Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler