Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.05.1962 – 1 StR 343/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
t£ 1 StR 343/62 2190 018 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Anton DB WB aus Tmw/ Neckar, gchboren om ED 1951 in HE. Kreis PO CSR,
zur Zcit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr; Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 9. Mai 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rochtsmittels zu tragen.
Ihm wird etwaige weitere Untersuchungshaft scit dem 18. Mai 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Le
Gründe§
Das Schvurgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen versuchten Mordes in Tateinhcit mit versuchtem schwerem Raub zur: Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Nit der Revision greift cr das Urteil zwar dem Antrage nach in vollem Umfang an, nach dem Inhalt der Begründungsschrift und der Erklärung des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat jedoch nur zur Verurteilung wegen versuchten Raubmoräs. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Io
Die Revision behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche. Ein solcher Mangel ist sachlichrechtlicher Art, begründet jedoch keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO.
IT. 1. Die behaupteten Widersprüche bestehen nicht.
Daß der Angeklagte mit dem Nachtwächter nach Mißlingen seines Anschlags auf ihn zum Pförtnerhaus ging, scine Waffe wegwarf, dem Wächter sein Bedauern über den Vorfall aussprach und ihn auch sonst günstig zu stimmen suchte, steht nicht der Urteilsansicht entgegen, der Angeklagte habe seinen Verbrechensplan u.a. deswegen aufgegeben, weil er sich von dem Wächter als Angehöriger des Betriebs erkennt glaubte und daher eine "Entdeckung" fürchtete; denn da er ihn bat, seinen Namen nicht zu
nennen und nicht die Polizei zu verständigen, ist das Urteil im Zusammenhang so zu verstehen, daß er die Entdeckung der Tat durch die Strafverfolgungsbehörde und gie damit für ihn verbundenen Folgen fürchtete.
Richtig ist, daß der Angeklagte an der Vollendung der Tat nicht unmittelbar durch dic Schüsse gehindert wurde, die der von ihm überfallene Pförtner aus der Gaspistole auf ihn abgab; denn die Schüsse verfehlten ihr Zicl, und der Angeklagte verstärkte noch seinen Würgegriff gegen ihn. "Währenddem" kam dem Angeklagten jedoch der Gedanke, daß die Schüsse möglicherweise jemanden alarmiert hätten und er dann seinen Diebstahlsplan nicht mehr ungestört ausführen könne. im Hinblick auf dicse Folge durfte das Schwurgericht, ohne sich zu widersprechen, im Urteil sagen, letztlich hätten die Schüsse des Nachtwächters den Beschwerdeführer an der weiteren Tatausführung gehindert.
2. Daß der Angeklagte mithin seinen Verbrechensplan als gescheitert ansah, trägt schon für sich allein dic Rechtsansicht des Schwurgerichts, er habe die Ausführung der Tat nicht aus freien Stücken aufgegeben. Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht ferner die Frage des Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB für den Versuch des Raubes und für den Mordversuch einheitlich beurteilt; denn da der Angeklagte den Nachtwächter — sci es um den Preis seines Lebens -— nur zu dem Zweck überwältigen wollte, um ungestört einbrechen und stehlen zu können, war mit dem Mißlingen dieses Vorhabens auch die Vollendung des Überfalls auf ihn nutzlos geworden. Deher kann es auf sich beruhen, ob die Anwendung des § 46 StGB außerdem aus anderen Gründen nicht in Betracht käme: etwa
E77,
deshalb, weil der Angeklagte den Raub dadurch möglicherweise schon vollendet hatte, daß er dem Pförtner die Schlüssel zur Kantine, in der er Geld stehlen wollte, bei dem Ringen entwand; oder deshalb, weil er den Überfall von vornherein nur auf ganz bestimmte Weise, durch Niederschlagen mit dem Eiflsenstab - und auf keine andere Art - ausführen wollte, dieser Versuch aber schon darum rißlang, weil das Eisen dem Angeklagten nach dem zweiten Schlage entfiel (BGHSt 14, 75 mit weiteren Fundstellen und RGSt 68, 306, 3087:
3. Daß der Beschwerdeführer den Tod des Wächters als mögliche Folge seines Handelns erwog und in Kauf nahm, hat das Schwurgericht ausdrücklich nur für den ersten Schlag mit dem Eisenstab festgestellt, dagegen nicht für den nächsten und nicht für die Würgegriffe, die er anschließend gegen den Mann anwandte. Indessen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang als Auffassung des Schwurgerichto, daß der Angeklagte bei seinem gesamten Handeln die Vorstellung hatte, er könne den Wächter zu Tode bringen. Dicser war nach den zweiten Schlag benommen in die Kniee gesunken. Der Angeklagte stürzte sich auf ihn und begann, ihn am‘Hals zu würgen, um "ihn vollends kaputt zu machen". Dabei behielt er im Sinne, dem Manne das Bewußtsein zu rauben. Unter solchen Umständen bedürfte die Annahme, der Beschwerdeführer habe die anfängliche Vorstellung einer möglichen Todesfolge seines Handelns während des - schon halb gelungenen - Überfalls verloren, besonderer Begründung. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgsricht seine gegenteilige Überzeugung als selbstverständlich in dem Urteil nicht näher darlcegt. Somit erweist sich auch das Bedenken als unbegründot, das Schwurgericht könne den Schuldumfang unrichtig beurteilt haben.
4. Auf die allgemeine. Sachrüge hin hat der Senat das Urteil auch im übrigen geprüft, aber keinen den Angceklagten benachteiligenden Rechtsfehler gefunden. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert Hübner
Fischer | Mei