Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 98/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eisenhändler Hans-Adolf M ED zu: TE: dort geboren am EEE 1936,
wegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.0ktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit folgende ‚Gegenstände eingezogen worden sindı
1 blauer Schnellhefter mit sämtlichen in ihm befindlichen Abbildungen und Fotografien,
2 Umschläge mit Fotografien,
1 Fotohülle mit Negativen,
8 in Hülle Bl.22 der äkten befindliche Fotografien.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB in zwei Fällen, in einem der Fälle begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 Abs.1 StPO) deckt sich mit der Sachrüge. Sie braucht daher nicht besonders erörtert zu werden.
Die Anwendung des § 175a Nr.3 StGB auf den Sachverhalt, den die Strafkammer für die beiden im Herbst 1960 und am 13.Mai 1961 verübten Taten festgestellt hat, ist frei von Rechtsirrtum.
§ 175a StGB setzt ebenso wie § 175 StGB eine körperliche Berührung zwischen Täter und Opfer nicht unbedingt voraus. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint aber, es habe hier an der unter solchen Umständen erforderlichen gedanklichen Verbindung zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern gefehlt. Der Einwand 1st unbegründet. j
Es trifft zwar zu, daß in Fällen, in denen es zu keiner körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommt, zwischen ihnen zumindest eine gedankliche Verbindung derart bestehen muß, daß beide wissentlich an dem Unzuchtstreiben teilhaben (vgl. BGH NJW 1955,9177?; 1962,62°). So liegt es hier aber auch.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte in beiden Fällen in wollüstiger Absicht handelte, als er die Jungen veranlaßte, sich unbekleidet von ihm fotoerafieren zu lassen. Es kam ihm nach den Feststellungen des Urteils darauf an, zunächst dadurch, daß er die Jungen Freikörperkultur-Zeitschriften betrachten ließ,
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sie geschlechtlich zu erregen, und alsdann durch Anschauen der erregten Jungen, ihrer entblößten Körper, insbesondere ihrer nackten Gesäße oder erigierten Glieder, sowie der Aufnahmen, die er hiervon machte, auch sich selbst geschlechtlich zu erregen. Die Feststellungen des Urteils ergeben außerdem, daß die Jungen in beiden Fällen die Handlungen als unzüchtig erkannten und daß sie diese im ersten Falle aus eigener Geschlechtslust und im zweiten Falle mit ihrem Lebensalter entsprechenden, durch das Betrachten der Freikörperkultur-Zeitschriften entfachten geschlechtlichen (sinnlichen) Empfindungen über sich ergehen ließen. Das genügt, um die erforderliche gedankliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und den Jungen als gegeben anzusehen. on
Ohne Rechtsirrtum ist auch, daß die Strafkammer den Angeklagten im zweiten Falle zugleich wegen eines tateinheitlich verübten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verurteilt hat.
Was die Revision zur Rechtfertigung der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum, soweit er die Einzelstrafen, die Gesamtstrafe, die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Aussetzung der Vollstreckung betrifft. ,
Das gleiche gilt für die auf § 40 StGB gestützte Einziehung von drei Freikörperkulturheften. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte diese Hefte bei den Taten gebraucht hat.
Die ebenfalls auf § 40 StGB gestützte Einziehung eines blauen Schnellhefters mit sämtlichen in ihm befindlichen Abbildungen und Fotoszrafien, zweier Umschläge
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mit Fotografien, einer Hülle mit Negativen und der in Hülle Bl.22 d.A. befindlichen acht Fotografien hat dagegen keinen Bestand.
Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der Angeklagte bei der ersten Tat 48 und bei der zweiten Tat 8 Aufnahmen gemacht hat. Die hierbei hergestellten Fotografien und Negative sind Gegenstände, die durch die Taten hervorgebracht worden sind und daher eingezogen werden können. Das Urteil läßt aber nicht erkennen, ob und in welchem Umfang die eingezogenen Abbildungen, Fotografien und Negative mit jenen sachgleich sind. Insoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter. Dabei wird, soweit es sich um den blauen Schnellhefter handelt, das Urteil RGSt 12,198,202 letzter Satz zu beachten sein.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Mayr