Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 116/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 116/62 2162 004
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrzeug-Handwerker, jetzigen Unteroffizier
Va Ei au: AU Kreis DEE geboren am ED 1937 ir Pa
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21.Dezember 1961 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat die zur Tatzeit 14 Jahre . "alte, unbescholtene Hildesard MlWverführt, auf einer in einem Wald stehenden Bank zweimal geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Beim ersten Geschlechtsverkehr drang er mit seinem Glied in den äußeren Geschlechtsteil des Mädchens ein. Auch beim zweiten Geschlechtsverkehr gelang es ihm nur, mit seinem Glied ein wenig in die Scheide des Mädchens einzudringen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil NJW 1961, 206710 zu § 173 StGB, der ebenso wie § 182 StCB einen Beischlaf voraussetzt, entschieden, daß zur Vollendung der Straftat jede Vereinigung der Geschlechtsteile genügt, gleichviel, in welchem Umfang das männliche Glied in das “ weibliche Geschlechtsorgan eindringt. Dies gilt auch für § 1§ 2 StGB. Es ist daher nicht erforderlich, daß der Täter mit seinem Glied in die eigentliche Scheide, d.h. in den Raum hinter der den Scheideneingang abschließenden Jungfernhaut eindringt. Es genügt vielmehr, daß ein, wenn auch nur unvollständiges, Eindringen des männlichen Glieds in das weibliche Geschlechtsorgan seinen Anfang nimmt.
Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Rechtsansicht mit dem Einwand, sie lege das Merkmal des Beischlafs zu
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weit aus. Es trifft zwar zu, daß sie in dem genannten Urteil u.a. mit der Erwägung begründet wird, aus dem Zusammenhang zwischen Beischlaf und Zeugung könne nur entnommen werden, daß Beischlaf im strafrechtlichen Sinne eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung sei. Es ist weiterhin auch richtig, daß eine Empfängnis durch eine sogenannte Schmierinfektion möglich ist, wenn es zu einer Berührung des männlichen Gliedes mit dem weiblichen Geschlechtsorgan überhaupt nicht kommt. Hieraus folgt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, daß nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fällen das Merkmal des Beischlafs erfüllt wäre. Voraussetzung hierfür ist vielmehr stets, daß eine Vereinigung der Geschlechtsteile im oben dargelegten Sinne stattfindet.
Zu Unrecht meint die Revision ferner, daß auch dann, wenn man jener Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs folgt, das Merkmal des Beischlafs im vorliegenden Fall nicht verwirklicht worden sei, weil nach den Feststellungen des Urteils kein Samenerguß erfolgt ist. Ein Einäringen des Täters mit seinem Glied in das weibliche Geschlechtsorgan, wie es die Strafkammer hier festgestellt hat, ist eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung. Daß im Einzelfall besondere Umstände - hier das Fehlen des Samenergusses - vorliegen, die eine Empfängnis ausschließen, ändert daran nichts. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem erwähnten Urteil bereits zum Ausdruck gebracht. Es heißt in ihm wörtlich: "Liegt eine solche (nämlich eine ihrer Art nach zur Zeugung geeignete Handlung) vor, so ist der Begriff (des Beischlafs) erfüllt, ohne daß es noch darauf ankommen kann, ob im Einzelfalle die Gefahr der Empfängnis mehr oder weniger groß oder ob sie aus irgendwelchen Gründen gar aus-
geschlossen ist."
Die gegenteilige Auffassung der Revision bedeutet, daß das Merkmal des Beischlafs auch dann nicht erfüllt
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wäre, wenn der Täter zwar mit seinem Glied in die eigentliche Scheide eindringt und es dort auch zum Samenerguß kommt, eine Empfängnis aber ausgeschlossen ist, weil der Täter ein wirksames, empfängnisverhütendes Mittel gebraucht, oder weil das Opfer unfruchtbar ist. Sie würde weiterhin dazu führen, daß eine vollendete Straftat nach den §§ 173 (Blutschande), 176 Abs.1 Nr.2 (Beischlaf mit einer willenlosen, bewußtlosen oder geisteskranken Frau), 177 (Notzucht) oder 1§ 2 StGB von einem unfruchtbaren Täter sowie an oder mit einer unfruchtbaren weiblichen Person überhaupt nicht verübt werden könnte. Daß dies nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Mayr