Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 1 StR 171/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2189 06°
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Maschinenarbeiter Volker L HEEEEED aus ScuEEED bei Hp zeboren am EEE 1944 ir on,
Kreis AB/Sachsen, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
viegen versuchien Mordes u.As
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 1962 beschlossen:
l. Die Gesuche des Angeklagten und seiner Mutter Eise IB von 29. November 1961, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom #0. Februar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werd auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verwor fen.
2« Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworTen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte wurde am 10. Februar 1961 vom Landgericht Hechingen (Jugendkammer) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raube zu
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteili. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wurde im Anschluß an die Verkündung des Urteils Rechtsmiitelbelehrung ertcili. Dabei war auch die Mutter des Angeklagten zugegen. Am
13. Februar 1961 erklärte der Angeklagte zu Protokoll
des Urkundsbeamten, daß er auf Einlegung eines Rechtsmittols gegen das Urteil verzichte. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 1962, der am gleichen Tage und damit am letzten Tage der Revisionsfrist beim Landgericht einging, erklärte der damalige Verteidiger unter Bezugnahme auf seine allerdings nicht zum Rechtsmitielverzicht ermächtigenden Vollmachten, daB er die gegen den Angeklagten erkannte Strafe annchme. Nach seiner schriftlichen Auskunft vom 17. Januar 1962 ging der Abgabe dieser Erklärung jedoch eine Unterreäung mit der Muitier des Angeklagten voraus, bei der diese sich mit einem Rechtsmittelverzicht einverstanden erklärte. Erst nach der Einreichung des daraufhin abgegebenen Schriftsatzes ging bei dem damaligen Verteiäiger ein Schreiben ein, in welchem die Mutter des Angeklagten um Einlegung eines Rechtsmittela bat.
Das mit Schriftsatz vom 29. November 1961 eingerdchte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist scheitert daran, daß für eine Wiedereinsetzung kein Raum sein kann, wenn die Antragsteller vorher wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 2 StPO). Das war hier der Fall; denn die Mutter des Angeklagten hatte den damaligen Verteidiger bei der der Abgabe seiner Verzichtserklärung vorausgehenden Unterrödung dazu ermächtigt, in ihrem Namen auf Rechtsmittel zu verzichten. Daß dies nur mündlich und nicht schriftlich geschah, ändert an der Wirksamkeit der Ermäch.- tigung nichts (BGH NJF 1952, 273 Nr. 20). Ihr in den späteren Schreiben enthaltener Widerruf dex Ermächtigung
erreichte den Verteidiger erst, als die ihrerseits unviderrufliche Verzichtserklärung schon wirksam geworden war. Im übrigen müßte, auch wenn man den Rechtsmittelverzicht außer acht läßt, das Gesuch um Wiedereinsetzung auch deshalb erfolglos bleiben, weil die Antragstellerin keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht und auf jeden Fall die Frist des § 45 Abs. 1 StPO versäumt nat.
Hiernach war zugleich die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Geier Seibert willms
Fischer Sanders