Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 08.05.1962 – 1 StR 137/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
en Ri) 13%) Antliche Sammlung: 2189 074 WeinG § 7 Abs. 2 und 3 Ein Verschnitt darf nicht als "Öriginalabfüllung" bezcicnnet werden; dabei bleibt jedoch offen, ob eine Ausnahme für den Fall gilt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 WeinG gegeben sind.,
Nachschlagewerk:
en Ri)
13%)
Antliche Sammlung:
2189 074 WeinG § 7 Abs. 2 und 3
Ein Verschnitt darf nicht als "Öriginalabfüllung" bezcicnnet werden; dabei bleibt jedoch offen, ob eine Ausnahme für den Fall gilt, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 WeinG gegeben sind.,
BGH, Urt. v. 8. Mai 1962 - 1 StR 337/62 - IG Frankenthal
1_StR_ 137/62
Im Namen aes Volkes
In der Strafsache gegen
den Weinkaufnanı Klaus DB zus ICE: dort geboren an ED 1925;
wegen fanrlässigen Vergehens gegen §§ 4 Nr. 3, 11 Lebit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshols in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Uir.Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Lr.Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Lr.Sanders
als beisitzende Richter,
Dberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil Ges Landgerichts Frankenthal vom 12.0ktober 1961 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Las Lenägericht hat den Angeklagten unter Frcisprechung im übrigen wegen eines Tahrlässigen Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 3, 11 LMG zu einer Gelästraie von 00 IM, ersatzweise 4 Tage Gefängnis verurteilt, weil er in der Zeit von Oktober 1958 bis März 1960 700 Liter Wein unter der Bezeichnung "1957er Deidesheimer Vogelsang Riesling ... Originalabfüllung" in den Verkehr gebracnt hat. ber Wein bestand 5600 Litern aus der Leigesheimer Lage "Vogelsang" 200 Litern aus der Ruppertsberger Lage "Hofstück", Beide Lagen gehören zum Weingut des Angeklagten, wei-
aus und sen aber erhebliche Qualitätsunterschiede auf. Die-
se werden für das Jahr .. 1957 Gadurch gekennzeichnet, daß nach der amtlichen Weinstatistik die Lage "Deidesheimer Vogelsang" 90,99 - Dechsle, äle Lage "Rupperisberger Hofstück" 62,5% "Dechsle erbrachte.
Die erheblichen Qualitätsunterschiede waren dem Angeklagten bekannt. Ler Wein war naturrein und im Weingut des Angeklagten ausgebaut unä auf Flaschen gclüllt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufiklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
1. Lie Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO.
a) Daß der Angeklagte über den Qualitätsunterschied der beiden Lagen in der Hauptverhandlung nicht gefragt worden sei, kann mit der Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden.
y
b) Lie jrage, ob dem Angeklaxten die ärheblica-
eit der Qualitätsunterschiede der Lagen bekannt war,
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s zum Grundwissen eines Weinproäuzenten in der jittelhaardt senört, daß ein Verschnitt nicht als
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"Originalapfüllung" bezeichnet werden darT, und ob nach Sprachgebrauch una Verbrauchererwartung ein wein, der Gie Bezeichnung "Originalabfüllung" trägt, als ein originäres und damit unverschnittenes Erzeugnis anscsenen wird, konnte das Gericht — cine Stralkammer in cincer Weinbaugegenä - aus eigener Sachkun--
üe beantworten.
c) Was die kevision im übrigen nit der Aufklärungsrüge geltena macht, isi sacklichrechtliches Vorbringen.
2.8 7 Abs. 2 WweinG bestimut, daß ein Verschnitt nicht als Wachstum, Gewächs oder Kreszenz, allein oder in Verbinßsung mit dem Namen eines bestimmten Weinbergbesitzers oder Weingutes bezeichnet werden darf. Nach ricniiger Auffassung ist die Aufzählung in § 7 Abs. 2 WeinG nicht erschöpfend. Das Verbot, verschnittene \reine als Wachstum usw. zu bezeicennen, bezieht sich nicht nur auf die in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich genannten, sordern auch auf andere gleicasinnige Worte (Eieronimi, reingesetz 2. Aufl. § 7 Anm. 4 2.Abs.; Zipiel in Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche lebengesetze, weingG § 7 Anm. 4 II; Holtuöfer/Nüse, Weingesetz § 7 Ann.9; Goldschmidt, Weingesetz § 7 5. 267; Koch BB 1960, 1080, 1061).
Zu diesen gleichsinrigen Worten gehört die Bezeichrung "Originalabfüllung",. Nach Art. 5 Abs.5 der Ausführungsverordnung zum Weingesetz darf ale Original-
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abfüllung nur ein ungezuckerter Wein bezeichnet werden, der im ÄXeller des Erzeugzers ausgebaut und abgefüllt worden ist. Das Wort "Originalabfüllung" enthält also zugleich eine Wachstumsangabe, Von den in § 7 Abs. 2 WeinG ausdrücklich aufgeführten Wachstumsangaben unterscheidet sich die Originalabfüllung nur durch das zusätzliche Merkmal, daß
zur Naturreinheit (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Ausführungsveroränung zum \ieinG) unä zur Bindung an den Erzeuger hinsichtlich des Stanäortes der Reben der Ausbau und die Abfüllung in dessen Keller hinzukommen müssen (Art. 5 Abs. 5 der Äusführungsveroränung zum WeinG). Darum darf unter aer Bezeichnung "Originalebiüllung" ein verschnittener Wein ebensowenig in Gen Verkehr gebracht werden wie unter den in § 7 Abs. 2 WeinG aussrücklich genannten Wachstumsbezeichnungen (Hieronimi aad § 5 Ann. 4 II und § 7 Anm. 4 letzter Abs.; Zipfel aa0; Holtnöfer/lüse aal; Goläschmidt aa0 § 5 8.142 una § 7 S.263; Koch aa0).
Ter Angeklagte hat sich demgegenüber auf die Ausnahmevorschriit des § 7 Abs. 3 WeinG berufen, wonach die für das Verschneiden geltenden Beschränkungen in der Bezeichnung u.a. nicht den Verschnitt von selbstgewonnenen \ieinen zleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung betreffen. Nach Hieronimi (Weingesetz § 5 Anm, 4 II) darf auch ein solcher Wein nicht als Originalabfüllung bezeichnet
weräen; die sog. Produzentenvergünstigung des § 7 Abs, 3 des Weingesetzes soll sich auf ihn nicht erstrecken können, Ob das richtig ist, erscheint dem Senat wegen der Verwandtschaft der Begriffe Wachstun usw. in § 7 Abs.2 WeinG mit dem Begriif der Originalabfüllung zweifelnaft,. In seinen Schreiben an
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den Generalbundesanvalt vom 27. April 1962 will Hieronini denn auch entgegen der in seinem Kommentar usgesprochenen Ansicht die Ausnahmevorschrift des
§ 7 Abs. 3 WeinG auch auf die Bezeichnung "Originalabfüllung" im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Ausführunssveroränung zum Weingesetz erstrecken (ebenso Koch,
BB 1960, 1080, 1081).
ber Senat braucht — ebenso wie das Landgericht - diese Trage jedoch nicht zu entscheiden. Die Anwendung der Ausnanmevorschritt des § 7 Abs. 3 WeinG setzt nämlich imwer voraus, daß es sich um den Verschnitt von seulbstgewonnenen freinen gleichen Wertes derselben oder siner benachbarten Gemarkung handelt.
Daran fenlt es im vorliegenden Fell nach den Feststellungen des Landgerichts,
Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht die Feststellung, die beiden zum Verschneiden benutzten Weine seien nicht gleichwertig gewesen und Ger Angeklagte habe das auch gewußt, rechtsirrtumsirei getroifen. Es stellt fest, daß die beiden Lagen eırheblicne Qualitätsunterschiede auiwiesen und daß der Angeklagte diese gekannt hat (5 UA). Zur Kennzeichnung - nicht zur Begründung -— dieser yualitätsunterschiede bezient die Strafikammer sich auf die erheblichen Unterschiede in den Dechslegraden. Dal das Landgericht den wortlaut der Urteilsgrürnde nach auf die Qualitätsunterscniede der Lagen abstellt und nicnt auf die
Ger Erzeugnisse der Lagen, vermag Cie Kevision nicht zu begründen; denn in Wirklichkeit ist - wie die Er-
wähnung Ger Dechelegrade ergibt — mit dem Wort "Lage" nicht die örtliche Lage gemeint, sondern das auf die-
ser Lage gewachsene Erzeugnis. Im übrigen ist es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung kein Verstoß gegen die Denkgeseize, wenn das Landgericht aus der verschiedenen Güte der Lagen aui die verschiedene Güte der dort gewachsenen Weine schließt.
Die Wendung im Urteil des Landgerichts, der Angeklagte habe äurch einen Blick in das Weingesetz feststellen können, daß er keine gleichwertigen Erzeugnisse verschnitten habe, Grückt allerdings einen rientigen Gedanken mißverstänälich aus. Das Landgerient will sagen, der Angeklagte habe durch einen slick in das Weingesetz Teststellen können, daß nur gleichwertige Erzeugnisse eine etwaige Anwendung der Ausnahmevorschriit des § 7 Abs. 5 WeinG rechtfertigen.
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Keine Beienken bestehen auch dagegen, daß das Landgericht ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bejant hat. Insbesondere ist die Erwägung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden, der Angeklagte hätte "etwaige Zweifel" durch Rückfragen klären nüssen. Die diesem Satz vorangehenden Sätze des angefochtenen Urteils (12 UA) lassen erkennen, daß das Landgericnt ein lanrlässiges Handeln des Angeklagten zunächst für den Fall bejaht, daß ihm keine Zweifel gekommen sind. Laß er aber, wenn er doch Zweifel gehabt haben sollte, diese durch Rückfrage an zuständiger Stelle hätte klären müssen und fahrlässig gehandelt hat, wenn er das nicht tat, äurfte das Landgericht angesichts des von ihn festgestellten Sachverhalts annehmen,
Das Landgericht hat den Angeklagten danach zutreffend verurteilt. Es hat dabei statt der an sich anzuwendenden §§ 5 Abs.1, 26 Abs.1 Nr.3 und Abs.3 Wein
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gemäß § 51 Satz " WeinG die Verurteilung des Angeklaghen mit Recht auf 9% 4 Nr.3 und 11 Abs, 5 LäG gestützt. Yehlerhaft ist Gabei nur die kinziehung des sichergestellten Yeines auf Grund der Kannvorschriit des § 28 Abs. ?! und 2 WeinG. Wenn ein Verstoß gescen das WeinG nach & ** LEG zu ahnden ist, bestimmt sich die kinziehung nicht nach §§ 28 WeinG, sondern nach § 13 Abs.” Satz ?! Li& (BGKSt 16, 2?0). Da jedoch in dieser Bestinmung die Einziehung zwingend vorgeschrieben ist, ist der Angeklagte durch die Einzichung auf Grund der Kannvorschriit des § 28 WeinG nicht beschwert.
Danach ist die RKevisior des Angeklagten zu verwer-
ven.
Lr.Geier Seibert willms Fischer Sanders