Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 1 StR 104/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I" {2 cr 2
104/62
2189 012
In Namen des Volkes
In der Straisache
gegen
1. den Fabrikanten Friedrich G — aus un geboren am B 1911 in Krs. 6 f 2. den Buchhalter: Hans B EEE aus N dort
geboren am 1927,
vegen gewerbsmäßigexr Hehlerei u.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichier Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesarnalt Dr. GEW in üscr Vernanälung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mn bei der Verkündung .- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 1961 werden verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Einziehung eines Betrages von 570.-- DM weg.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.
Von Rechts wegen .
Der Angeklagte GEB erwarb in den Jahren 1954 bis 1958 von Fernlastfahrern größere Mengen unversteuerien Salzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen hatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten auffälligen Begleitumständen, die auf strafbaren Vorerwerb hindeuteten. Er verwendete das Salz im Betriebe seiner Brotfabrik. Der Angeklagie Eibwirkte in drei Einzelfällen bei dem Erwerb des Salzes durch CE: in dessen Betrieb er Buchhalter war, mit. Das Landgericht hat den Angeklagten CE viegen forigesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten BiilWwegen Beinilfe zur Hehlerei COEBs in einem Falle unter Freisprechung im übrigen zu einer Gelästrafe verurteilt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung förnlichen und sach-
lichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
il. Verfahrensbeschwerden
l. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des bereits auf Grund der ersten Tatsachenverhandlung rechtskräftig . verurteilten unä damit aus dem Verfahren ausgeschiedenen Mitangeklagten Walker wurde, wie sich aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht über ihr weiterhin bestehendes Recht zur Verweigerung des Zeugnisses belehrt (§ 52 Aus. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO; RGSt 33, 350).
Die Revision beanstandet das mit Recht. Indessen ist auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Es verwertet die Aussage Frau WB nur auf
Ss. 19 UA, wo es heißt, daß 20 Sack Salz "möglicherweise mit dem von der Ehefrau Wii zur Verfügung gestellten IKW zum Angeklagten GW nach Gönningen gebracht worden seien". Das Landgericht 1äßt es damit ausdrücklich offen, daß der Transport mit einem anderen Fahrzeug stattfand, war also unabhängig von der Aussage Frau VB üavon überzeugt, daß der Angeklagte auch dieses "Salzgescnäft" getätigt hatte. Dafür, daß die Aussage Frau VW sonst noch für irgenäwelche Feststellungen bedeutsam gewesen sei, fehlt es an jedem Anhalt. Die Revision hat dazu nichts Bestimmies vorgetragen. Der Senat hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß ihre Aussage sonst keine wesentiichen Punkte betraf.
2. Die Verteidigung hatte die Beiziehung eines Sachverständigen dafür beantragt, daß "Ohne-Rechnungsge-. schäfte durch den Erwerber einer Ware nicht nur vorgenommen werden, um Steuer zu sparen, sondern auch um "schwarze Gelder", d.h. Einnahmen aus eigenen Ohne-Rechnung-erkäufen dem Betrieb unbemerkt von der Finanzbehörde wieder zuzuführen, und daß dem Betriebe auf andere Weise "schwarze Gelder" nicht unbemerkt zugeführt werden könnten. Das Land- | gericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, indem es das Beweisthema als wahr unterstellte, jedoch ohne Anführung des letzten Halbsatzes der Beweisbehauptung, (daß auf andere Weise einem Betriebe keine schwarzen Gelder zugeführt werden könnten). Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen §§ 34 und 244 Abs. 3 StPO. Dem kann der Senat nicht folgen. Es ist nicht zu erkennen und wird auch durch die Ausführungen der Revision nicht erkennbar gemacht, dab der fraglichen Beweisbehauptung für die Entscheidung in
äcr Sache überhaupt eine selbständige Bedeutung beizumessen war. Sie diente vielmehr ersichtlich nur dazu, die vorausgehende Behauptung, daß Ohne-Rechnung-Geschäfte auch der Zuführung "schwarzer Gelder" in das Betriebsvermögen dienlich seien, zu unterstreichen, und ist vom Landgericht offenbar in diesem Sinne verstahden worden» Hiernach wurde dem Beweisamtrag mit der (nur scheinbar und äußerlich eingeschränkten) Wahrunterstellung genügt. Die Erwägungen, mit denen die Revision das Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Rechtsverstoß und damit zu= gleich die selbständige Bedeutung der zweiten Beveisbohauptung zu begründen sucht, gehen äaran vorbei, daß selbstverstänälich auch der Erwerb gestiohlener Ware, der fast immer "ohne Rechnung" erfolgt, der Rückführung schvarzer Gelder in das Betriebsvermögen dienen kann, obwohl cs sich hier um einen Vorgang handelt, auf den die übliche Deutung des Begriffs des Ohne-Rechnungsgeschäftes nicht zutrifft. Ob ohne Rechnung redlich oder unredlich erworben wird, ist für den wirtsshafilichen Vorgang als solchen völlig belanglos. Auch cin Sachverständiger hätte, vie klar zutage liegt. die "Beweisfrage" nur dann bejahen können, wenn er den Begriff des Ohne-Rechnungsgeschäfts auch auf die Fälle unredlichen Erwerbs bezogen hätte.
3. Die unter 3) desselben Beweisamtrages aufgestelltc Beweisbehauptung, der Angeklagte habe gemäß dem antlichen Prüfungsbericht die Salzeinkäufe in den Jahren 1954 bis 1958 aus nicht verbuchten Betriebseinnahmen. bezahlt, haö die Strafkammer als unerheblich bezeichnet. Die Revision hält diese Begründung für unzureichend, weil das Landgericht nicht im einzelnen die Gründe angeführt habe, ücnen es entnahm, daß die unter Beweis gestellte Taisache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Sie kann sich
insoweit auf die ständige Rechtsprechung berufen (vgl. Z.B.e RG JW 19531, 2823 Nr. 44; OGHSt 3, 141; BGH Nd\W 1953, 35). Sie übersieht jedoch, daß es Fälle geben kann, in denen von vornherein offenkundig ist, daß der Beweisamtritt die Wahrheitsermittlung für die den Gegenstanäü des Verfahrens bildenden strafrechtlichen Vorwürfe überhaupt nicht berührt und daher nicht zur Sache gehört. So.ver=- hielt cs sich hier. Denn es konnte für den Vorwurf der Hehlerei und der Steuerhehlerei überhaupt keine Rolle spielen, woher der Angeklagte im einzelnen das Geld für den Ankauf des gestohlenen oder unterschlagenen Salzes nahn. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht unter diesen Umständen noch zehel‘ea var, in seiner Begründung der Ablehnung des Beweisamtrags über den Gesetzeswortlaut hinauszugehen; auf jeden Fall ist auszuschließen, daß das Urteil auf dem gerüßten Mangel beruhts
4. Den Beweisamtrag auf Vernehmung einer Frau SCHE vnäü eines Fräulein Hg hat üas Landgericht zu Unrecht als Beveisermittlungsamtrag gekennzeichnet.
Dic Ablehnung dieses Beweisamtrags wird jedoch durch die hilfsweise Wahrunterstellung des Beweisthemas getragen.
Zu ihr hat sich das Landgericht auch nicht in Widerspruch gesetzt. Der Angeklagte GW hat nach den Feststellunger mindestens seit Anfang 1955, möglicherweise aber auch scho vorher, den Fernfahrern nur 6 DM für den Zentner Salz gezahlt, während seine Ehefrau jeweils 7,50 DM gegeben hatisc: Die Beweisbehauptung, der Angeklagte Ci habe seiner Ehefrau im Jahre 1955 oder 1956 hefiige Vorwürfe gemacht, weil cr das Salz billiger hätte kaufen können als sic, stimmt damit durchaus zusammen.
5, Einen Sachverständigen darüber zu hören, daß bei Onnc-Rechnung-Geschäften nicht nur Umsatz-, sondern auch
Einkommen=-, Kirchen- und Gewerbesteuer, sowie die Ab-
gabe Notopfer Berlin gespart wurden, hat die Strafkammer zutreffend mit der Begründung abgelehnt, daß dies gexichtsbekannt und die Strafkammer im übrigen auf Grund
der Steuergesetze und Steuertabellen selbst in der Lage sei, sich ein Urteil darüber zu bilden, wieviel hierdurch eingespart werden könne. Solche Berechnungen in den Ultoilsgründen anzustellen hatte sie keinen Anlaß, da sic davon ausging, daß der Angeklagte CE dic Salzgcschäfte nicht mit einem Händler abschloß, sondern seine Geschäftspartner zuireffend als Fernfahrer ansah, die auf stralbare Weise peschafites Salz anboten. Daß strafbare Handlungen sich letzten Endes nicht lohnen, schließt nicht aus, daß sie begangen werden. Die Revision verkenni, daß die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten CB aus Tatsachen abgeleitet hat, die den Gedanken an bloße Ohne-Rechnung. Geschäfte garnicht aufkommen ließen.
6. Auf eine Verletzung der Sollvorschrift des § 267 Abs. 2 Satz 2 St?O kann die Revision nicht gestützt werden. Was die Beschwerdeführer hierzu vortragen, kann nur im Rahmen der Sachrüge Berücksichtigung finden»
iI. Sachrüge
Die Verurteilung beider Angeklagter wird von den Feststellungen getragen. Der Senat hat die Einwendungen aöüy Revisionen im einzelnen geprüft und sie sämtlich als unbegründet befunden» Besonderer Erwähnung bedarf nur der Umstand, daß das Landgericht auf der einen Seite feststellt, bei der Vervackung des Salzes im Bergwerk seien regelmäßig auch gebrauchte Jutesäcke verwendet worden, während es andererscits in der Auslieferung des Salzes in gebrauchten . ung teilvieise verschieden großen Jutesäcken einen Umstand
sieht, der den Verdacht des Angeklagten CE, es
handle sich um "heiße Ware", mit hervorrief. Darin liegt
nur scheinbar ein Widerspruch; denn es handelte sich hier für das Landgericht um ein untergeordnetes und nebensächliches Anzeichen, dem - wie vor allem die Schilderung der Vorgänge in ihren zeitlichen Ablauf (S. 14 £ UA) erkennen läßt - für die Überlegungen und Vorstellungen des Angeklagten zunächst nur insofern Bedeutung beigemessen wurde, als ihm Körnung und Verpackung des anfangs durch seine Ehefrau von den Fernfahrern angekauften Salzes im Vergleich mit dem vorher von Großhändlern bezogenen Salz auffiolen,
Es hat daraus für sich allein als Feststellung jedoch nicht mehr abgeleitet, als daß der Angeklagte das von seiner Frau’ angekaufte Salz als Gewerbesalz erkannte. Scin VWiissen um den möglicherweise siraibaren Erwerb knüpfte es erst an sein persönliche Begegnung mit den Fernfahrern und ihre auffälligen Begleitunstände, insbesondere die Tatsache, daß
der Angeklagte nicht die mindeste Mühe hatte, den Preis
des Salzes zu Ärücken, und daß er damit ersichtlich die schwache Stellung seiner diebischen Geschäftspartner ausnützte. Daß der erste Anstoß zu dieser auf den genannten Umständen der Begegnung mit den Fernlastfahrern beruhenden Erkenntnis mit von einer für sich genommen unverfänglichen Erscheinung, nämlich dem Abweichen des "Fernfahrersalzes"
in Art und Verpackung von dem bisher gewohnten Bild, be- -wi2kt wurde, ist psychologisch möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jedoch nicht um eine tragende Beweiserwägung, sondern um eine entbehrliche Deutung
des zum Vorsatz forischreitenden Wissens des Angeklagten Greiner.
Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des Urteils mußte jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Erlöses von 570 DM aus dem
Notverkauf von 61 Sack bei dem Angeklagten Greincr beschlagnahmten Gewerbesalzes führen, Das gehehite Salz
war nicht Eigentum des Angeklagten geworden (§§ 932,
935 BGB). Unter diesen Umständen war weder:idie Einziehung des sicheigestellten Salzes noch des durch den Notverkauf erziolten Erlöses zulässig. Benn § 414 AD in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981, 997) 1äßt die Einzäichung grundsätzlich nur noch zu, wenn die einzuziehende Sache zur Zeit der Entscheidung
dem Täter gehörte. Dafür, daß einer der in § 414 Abs. 2 AO vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz gegeben war, fehlt es an jedem Anhalt. Die vom Senat in BGHSt 16, 282, 292 £f entschiedene Rechtsfrage ist auf die im vorliegenden Falle zu entscheidende Frage ohne Einfluß.
Dr. Geier Seibert Wwillnms
Fischer Sanders