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BGH Urteil vom 17.04.1962 – 1 StR 94/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In dex Strafsache

gegen

den Steuerinspektor Josef G > aus A, geboren am REED 1911 in R

wegen Unterschlagung u.a.

hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Di. Hübner Bundesrichier Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, vaatsanwalt als Vertreier der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1961 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

a) auf die Revision des Angeklagten, soweit der Angeklagte in den Fällen I, 2 und I, 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafaus-- spruch zu den Fällen I, 1, 2 und 3 der Urteilsgründe und im Ausspruch über dic Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neusr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ücchts-- mittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ::ixd verworTen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hatte den Angeklagten bereits mit Urteil vom 22. Juli 1960 wegen Unterschlagung, Untreuc, Betrug, schwerer passiver Bestechung und mißlungener Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einer Jehr ärei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten bestätigte der Senat"das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen Betrugs im Falle Josef UP und wegen mänlungener Anstiltung zum Meineid. Im übrigen wurde das Urteil dos Landgerichts aufgehoben {Urteil vom 16. Mai 1961 - 1 StR 162/61 -). Auf die neue Verhandlung hat das Landgericht äun Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untrcue in drei källen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen cines weiteren Falles der Unterscnhlagung, eines weiteren Falles Ges Betruges sowie wegen schwerer und einfacher passiver Bestechung in je eänem.: Falle unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem früheren Urteil zur Gesamtistrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und einen Geldbetrag von 345 DM für verfallen erklärt, Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte erneut Revision mit der Einschränkung eingelegt, daß er die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle Felix VB (III der Urteilsgründe) nur im Strafausspruch angreift. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revisim bearstardet nur, daß das Landgericht gegen den Angeklagien keine Gelästrafen ausgesprochen hat, soweit er wegen Untreue verurteilt worden ist. Ihr Rechtsmittcl hat im erstrebten Umfange, das Rechtsmittel des Angeklagien zum Tcil Erfolg.

I. Zui_ Revision des Angeklagten

1. Im Falle I, 1 der Urteilsgründe (Fall vw’ KB) "ird das Urteil von den Feststellungen getragen. Danach war mit dem Angeklagten vereinbart, daß dieser den Kaufpreis für die unier seiner Vermittlung an DEE und RB verkauficn Damenmäniclı für Tg kassieren und an diesen abführen sollto. Aus dieser Ver=- einbarung hat das Landgericht zuireffend ein Treucvorhältnis zwischen dem Angeklagten und He abzselcitct, das dex Angeklagte dadurch verletzte, daß er einen Teil der von DB uns TEE an ihn zezenlien Summe für sich verbrauchte, statt sie ar Hi apzufüh:ren.

Die zu äjiesem Falle erhobene Verfahrensrüge geht Tehl, weil mit der Revision nicht beanstandet werden kan. daß einem in der Hauptverhanälung vernomnenen Zeugen bestimmie Fragen nicht gestellt worden seien (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

In den Fällen II, 1 und II, 2 der Urteilsgründe (Fälle KügD una KO erschöpft sich das Vorbringen der Revision in unbeachtlichen Angriffen gegen die Feststellungen. Der Hinweis auf §§ 244 Abs. 2, 261 StPO im Zusammenhang mit den Erörterungen zum Falle II, 1 der Urteilsgründe begründet keine zulässige Verfahrensrüge.

Im Falle III der Urteilsgründe {Felix VB) vermißt die Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges zu Unrecht Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens; denn das Landgericht hai den Vermögensschaden darin gefunden, daß die Steuerschuld vn:

bestehenblieb, weil der Angeklagte das ihm zur Bezahlung dieser Schuld von UWanvertraute Geld für cigene Zwecke verbrauchte, statt es bei der Finanzkasse einzuzahlen. Daß der Angeklagte später auf ausdrückliche Mahnung Us die Einzahlung noch vornahm, hat das Landgericht zutrefifend nur als eine nachträgliche Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens gewertet.

2. In den Fällen I, 2 (SW /UMEEE) una 3 (Sc)

kann das Urteil keinen Bestand haben.

Im Falle I, 2 der Urteilsgründe ist angesichtn vv: knappen Feststellungen die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß zwischen UWund üem Angeklagten ein Kaufvertrag über die Musiktruhe abgeschlossen wurde. Unter diesen Umständen hätte der Angeklagte nur eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht eingehalter, sich einer Untreue also nicht schuldig gemacht. Die Annahme eines Komnissionsgeschäfts wird jedenfalls nicht ausreichend durch die Feststellungen getragen. Insofern könnte .es vor allem auf den Inhalt der dem Angeklagten von VB ertcilton Rechnung ankommen. Das Urteil teilt nicht mit, ob diese einen Vermerk enthielt, der auf ein Kommissionsgeschäft oder ein kommissionsähnliches Verhältnis hinäeutete. Das würde eiwa der Fall sein, wenn die Musiktruhe ausdrücklich als Kommissionsgut bezeichnet wurde oder die Rechnung den Vermerk "zum Verkauf für meine Rechnung" enthalten hätte» Allerdings könnte ein kommissionsähnliches Verhältnis in äem Sinne, da? der Angeklagte die Husiktruhe im eigenen Namen für Rechnung Us veräußern sollte, auch auf Grund einer Absprache zwischen dem Angeklagten und VB zustorc.: gekommen sein, ohne daß dies nocn durch einen Vermerk in äer Rechnung besonders orwähnt wurde. Das Urteil teilt darüber nichts mit. UWMB ist in der Hauptverhandlung nicht

als Zeuge vernommen worden. {Auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es nicht mehr an, da die Sachrüge

durchgreift).

Im Falle I, 3 (SciP) hat das Landgericht nicht

festgestellt, daß der Verkäufer Sie nit äcm Angeklagten

vereinbart habe, dieser solle für ihn den Kaufpıcis von SEE einziehen und ihm das Geld übermitieln. Es wird nur gesagt, daß StB don Angeklagten gemahni habe. Diese Mahnung könnte sich jedoch allcin daraus erklärön, daB StB, dcr zu dem Erwerber Sch keine näheren Beziehungen hattc, den Angeklagien nur dazu auffordern wollte, ihm zu seinem Gelde aus einem Geschäft zu vor-« helfen, das der Angeklagte veranlat und zu dem Ste sich aus Gefülligkeit gegenüber dem Angeklagten berreitgofunden hatte. Mit dieser Möglichkeit, bei der es an einen Treueverhältnis fehlen würde, hätte sich das Lendgericht auseinandersetzen müssen. Auch dafür, daß das Eigentum an dem von Sc zezahlten Gelde nicht auf den Angeklagten. sondern auf Stricker überging, und damit für den Tatbestard der Unterschlagung, Ichlt es an ausreichenden Feststellungen.

5. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt ist unbeachtlich. Das Landgericht hielt wegen der mehreren Straftaten im ganzen eine Freiheitsstrafe für geboten. Mit der Anwendbarkeit des § 27 b StGB hat es sich ausdrücklich auseinandergesetzt.

II. Die _Revision der Staatsanwalischaft,

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die der Generalbundesanwalt vertreten hat, greift durch. Sie bemängelt mit Recht, daß das Landgericht bei den Ver-

urteilungen wegen Untreue nicht auf Geldstrafen erkannt hat, obwohl § 266 StGB dies ausdrücklich vorschreibt.

Das Verbot der Schlechterstiellung if 358 Abs. 2 StPO!

stand nicht entgegen, da die Strafikammer durchweg geringere Strafen als im ersten Urteil ausgesprochen hat. Es eriordert nur, daß die erkannte Freiheitsstrafe zusammen mit

der für die Geldstrafe fesizusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe die im ersten Urteil ausgesprochene Treiheiisstrafe im jeweiligen Einzelfalle nicht übersteigi.

Dr. Geier willms Hübner

Fischer Mai