Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.04.1962 – 1 StR 84/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2190 061
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und früheren Rechtsanwalt
Dr. jur. Ferdinand C Ep zus KB: zeboren an ED 1915 ir DEE, zur Zeit in anderer
Sache in Strafhaft, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haten:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter, Staatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I]
als Urkundsteanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom
26. Oktoker 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue nacr § 266 StGB unter Einbeziehung einer anderweiten Strafe zu zwei Jahren fünf Konaten Gesamtgefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
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Die Aufklärungsrüge ist zwar nicht vorschriftsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168); jedoch greift die Sachrüge durch.
1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ok der Angeklagte, der jahrelang in der Wirtschaft tätig war, sich auch noch nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt kaufmännisch betätigte, zur Tatzeit Kaufmann war und es als Kommissionär (58 3853, 406 Abs. 1 Satz 2 HGB) übernommen hatte, die Gußformen zur Spielzeusherstellung für die Firma (iii zu verkaufen. Träfe das zu, so wäre nicht § 266 StGB, sondern § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börst anwendtar. Die letztzenannte Vorschrift gilt auch für den Gelegenheitskommissionär (B6GHSt 11, 102, 105; BayObLG 1958, 277). Es war dem Angeklagten augenscheinlich freigestellt, den Verkauf in eigenem Namen oder namens der Firma CD atzuschließen. Er wählte die erste Möglichkeit.
2. Die Strafkammer unterstellt zugunsten des Beschwerde-
führers, daß ihm Verzugsschadensansprüche gegen die Firma "ED zustanden. Sie ist aber der Ansicht, er habe sich der Ansprüche bewußt kereten, als er sie sich tei Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht vortehielt. Diese Auslegung ist rechtlich möglich. Freilich hätte es sich empfohlen, sie durch nähere Feststellungen üker den Inhalt des Aufhebungsvertrags zu belegen. Bisher ist auch nicht völlig klar, ob der Beschwerdeführer erstmals am
21. August oder am 21. Septemter 1959 mit Schadensersat2- forderungen hervorgetreten ist. Diese Frage ist für die äußere Rechtslage nicht minder wie für die innere Tatseite von Bedeutung.
3. Die Strafkammer hat nach den Urteilsgründen - richtig - die Strafe unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und aus weiteren Einzelstrafen eines schöffengerichtlichen Urteils getildet. Das muß sie auch im Urteilssatz zum Ausdruck bringen, nach dem - kisher fälschlich - die früher von ihr selbst ausgesprochene Gesamtstrafe in die neue Strafe einbezogen ist (siehe dazu auch EGHSt 7, 18C, 183 f£ und 12, 99). Die neten den Einzelstrafen erkannten früheren Geldstrafen hat die Strafkammer nicht in das Urteil aufgenommen - augenscheinlich deswegen, weil sie durch Anrechnung der Untersuchungshaft in früherer Entscheidung bereits verbüßt sind. Geldstrafen werden alleräings von der Gesamtstrafbildung an sich nicht berührt, da sie auch dann Hauptstrafe bleiben, wenn sie neben einer Fräiheitsstrafe verhängt werden. Indessen empfiehlt es sich schon zur Klarstellung, sie mit in den neuen Urteilsspruch aufzunehmen. Das läßt sich in einem Falle wie hier umsoweniger umgehen, als dem Urteil zufolge ein Rest von Untersuchungshaft verblieb, über dessen Anrechnung auf die neue Gesanmtstrafe entschieden werden muß. Gleiches gilt für die
bisher verbüßte Strafhaft (RGSt 46, 179, 183).
Entscheidung muß das Landgericht nachholen.
Dr. Geier Willms Fischer Mai
Diese
Rübner