Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 10.04.1962 – 5 StR 69/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2179 085
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Tischler Klaus S EEE zu: : CE, geboren am ED 1934 in CE,
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen —
gründe»
Das Landgericht hat den Anseklagten wegen Diebstahls im Rückfall in einen Falle und wegen Betruges im Rückfalle in 16 Fällen verurteilt. Die .ievision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, 0
Die.Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. j
In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt die Urteilsbegründung keine Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch von. den Ausführungen zum inneren Tatbestand in den Betrugsfällen. Der Revision ist zuzugeben, daß sie nicht ganz klar sind und zu dem Bedenken Anlaß geben könnten, das Landgericht habe für die Bereicherungsabsicht beim Betrug bedingten Vorsatz genügen lassen wollen. Der Zusammenhang ergibt indessen, daß sich der Satz, der Angeklagte habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nicht auf die vorangehende Feststellung bezieht, er habe mit der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auf die Feststellung, er habe sich diesen Vorteil zu Lasten seiner Geldgebe r verschaffen wollen. In Bezug auf das Merkmal der Beschädigung des Vermögens eines anderen in § 263 StGB genügt der bedingte Vorsatz.
Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugstaten verneint, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des Gesamtvorsatzes und findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Hiernach hat der Angeklagte vor jeder Tat einen neuen Tatentschluß gefaßt, nur in den Fällen Gew, ee, EEE un: 7 GERD
(Urteilsausfertigung Nr.II 6-9) hat er auf Grund eines
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einheitlichen Tatentschlusses gehanüelt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden,
Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe bei der Erörterung der inneren Tatseite nur das biologische Schuldelement, nicht auch das psychologische, die persönliche Vorwerfbarkeit geprüft. Der Schuldvorwurf ergibt sich aus den Feststellungen, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und er sei für seine Taten im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich, von selbst. Mit der Frage des Unrechtsbewußtseins brauchte sich die Strafkamer bei der gegebenen Sachlage nicht auseinanderzusetzen.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer. Mayr