Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 05.04.1962 – 4 StR 298/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2153 038
4_StR_298/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schirmmacher und Schweißer Leopold H ED aus
NEED , geboren am EEE 1927 in SC, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. September 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. We in der Verhandlung,
Landgerichtsret MW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ia übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von cinen Jehr unä vier Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
I. Unbegründet ist die Verfahrensrüge, die sich darauf stützt, daß der mitangeklagte Bruder des Angeklagten, Werner Heinz, nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingeviesen worden sei. Einem Mitangeklagten steht ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen seiner verwandtschaftlichen Beziehungen zu anderen Mitangeklagten nicht zu. Solange das Verfahren gegen ihn nicht abgetrennt worden ist, kann er nicht als Zeuge, sondern nur als Angeklagter gehört werden. Denn nach dem Aufbau des deutschen Strafverfahrensrechts ist es ausgeschlossen, dieselbe Person bald als Angeklagten bald als Zeugen zu hören, selbst wenn es sich um Straftaten handelt, die nur den anderen Angeklagten zum Vorwurf gemacht werden (BGHSt 3, 149).
Als Angeklagter kann er ohnehin jede Aussage ablehnen
(§ 136 StPO). Selbst über solche Straffälle, in denen er einer Beteiligung nicht beschuldigt oder verdächtigt wird, braucht er keine Angaben zu machen. In dieser Hinsicht schreibt das Verfahrensrecht auch eine Belehrung des Angeklagten nicht vor, Überdies wußte Werner HB ausveislich der Urteilsgründe auch ohne Belehrung, daß er keine Angeben gegen seinen Bruder zu machen brauche; denn er gub auf die Frage, was sein Bruder leopolä mit dem Staubsauger gemacht habe, keine Erklärung ab mit dem Hinweis, aß Ieopold sein Bruder sei (Ua S. 27).
II. Rechtsirrtunsfrei ist die Schuldigerklärung des Beschwerdeführers wegen Betruges der Firma VeiiiEEB : Co. Bei dieser kaufte er, obwohl er völlig mittellos war und sich auf der Flucht vor der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bei seinem Bruder Werner aufhielt, einen Staubsauger auf Abzahlung, den er alsbald veräußerte, ohne die Kaufpreisraten bezahlen zu können (Fall IIB2 d.Urteils). Diese Feststellungen in Verbindung mit den Ausführungen zur inneren Tatseite (UA 27, 33, 34) tragen den Schuldspruch.
IIl. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten Betruges, dessen Einzcelakte er gemeinschaftlich mit seinem Bruder Werner begangen haben soll. Insoweit ist die Beteiligung des Beschwerdeführers nicht bei allen Betrugstaten eindeutig festgestellt.
Die Brüder Hp arbeiteten nach der Sachverhaltsschilderung ab September 1960 für den Vertreter Heinrich KW; Ger selbständig unter eigener Firma Waschmaschinen vertricb, Werner Hiibwar bei ihm als Provisionsvertreter angestellt, Leopold Heime arbeitete als Werber und Vermittler für seinen Bruder. "Im laufe ihrer Tätigkeit kamen dic Brüder auf den Gedanken, sich im wesentlichen dedurch ihren Lebensunterhalt zu verdienen, daß sie für bestellte Waschmaschinen möglichst hohe Anzahlungen entgegcönnahmen", obwohl sie nicht zur Einziehung berechtigt waren, "und diese dann, ohne sich dann um eine vohtere Vertragserfüllung zu kümmern, für eigene Zwecke verbrauchten." Ende Oktober 1960 verließ Kpiie Brüder HB während eines gemeinsamen Aufenthalts in dem Gasthof "Zum grünen Baum" in der Nähe von Miltenberg. Er wollte angeblich Geld aus Frankfurt am Main holen, kam
aber nicht wieder zurück. Nach einer großen Abschiedsfeier fuhr er fort und hinterließ eine Zechschuld von
120 DM. Die Brüder ie warteten drei Wochen lang vergeblich auf seine Rückkehr. Da sie kein Gelä mehr hatten, verkauften sie weiterhin Waschmaschinen mit Hilfe der werbeunterlagen und Antragsformblätter, die Kg zurückgelassen hatte. Sie beschlossen, nur die Anzahlungen einzuziehen, ohne die Verträge weiterzuleiten. Diese "allein oder gemeinsam eingezogenen Beträge" wollten
sie unter sich aufteilen.
Das Landgericht hält den Angeklagten Leopold Hei» der Mittäterschaft an 17 betrügerischen Einzelakten für schuldig (II D 1 bis 15, 17 und 18 des Urteils), die in der Zeit vom 17. Oktober bis Ende Dezember 1960 begangen worden sind. Wenn er auch nicht in allen Fällen "selbst mitgemacht haben wird" - so führt das Urteil aus -, habe er doch von den "Unternehmungen" seines Bruders gewußt und sie gebilligt, da beide zu dieser Zeit ausschließlich von den daraus gewonnenen Geldern gelebt haben. Somit habe er, in einverständlichem Zusammenwirken mit seinem Bruder Werner (§ 47 StGB),in diesen Fällen Kunden die Beschaffung von preiswerten Geräten vorgetäuscht, um in Wahrheit nur die Anzahlungen einzunehmen, Wie sich aus den Schuldfeststellungen über die Mittäterschaft des Mitangeklagten erner HE ergibt, der ebenfalls nicht in allen Fällen selbst tätig geworden ist, sieht die Strafkammer äas gemeinschaftliche Handeln beider darin, daß sie auf Grund gemeinsamer Planung den Erfolg gewollt und ihn gebilligt haben (UA S. 32). Des würde als Tatbeitrag eines Mittäters ausreichen, weil auch eine geistige Förderung der Tat genügt, wenn sie mit Tätervorsatz, 2. B. wegen des gemeinschaftlichen Genusses des be-
trügerisch erlangten Vermögensvorteiles, vorgenommen wird (EGHSt 16, 12, 14).
Das Urteil stellt jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend klar, daß sämtliche Einzelhandlungen des fortgesetzten Betruges, bei deren Ausführung nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder Werner Hgg nach außen persönlich aufgetreten ist, auf Grund einer gemeinsamen Tatplanung, also in einverständlichen Zusarmenwirken der beiden Brüder, verübt worden sind.
Zwar waren beide schon am 17. Oktober 1960, als sie noch zusammen mit Kg in "Grünen Baum" bei Miltenberg wohnten, mittellos und es kam ihnen, ebenso wie Kg: vor allem darauf an, Bargeld zu erhalten. Deshalb suchten sie am 31. Oktober 1960 alle drei zusammen den Landwirt TEE auf una betrogen ihn um eine Barzahlung von 900 IM, die Keip im wesentlichen den Brüdern HB auszahlte, weil Werner HE über 700 IM dringend für die Reparatur seines Wagens benötigte (II D 1 des Urteils). Den fortgesetzten Betrug äurch Einziehung von Anzahlungen beschlossen die Brüder, wie sowohl auf Grund der Sachverhaltsschilderung (UA S. 17) als auch nach den Feststellungen zum inneren Betrugstatbestand (UA S. 34) angenommen werden muß, aber erst, nachdem Ken sie - Ende Oktober 960 - ohne Gelämittel im Gasthof "Zum grünen Baum" zurückgelassen hatte und für sie in Frankfurt nicht erreichbar war. Denn das Urteil führt aus: "Es würde jeglicher lebenserfahrung widersprechen, wollte man annehmen, daß Leopold He der von dem Gelde aus diesen Geschäften (gemeint sind die Fälle II D ! bis 15, 17 und 18) lebte, mit seinen Bruder zusammen wohnte und mit ihm im gleichen Wagen fuhr; von alledem nichts gewußt haben sollte, zumal ihm nach seiner cigenen Einlassung bekannt war, daß der Mitangeklagte Km seinen Bruder und ihn ohne Geldmittel in
Gasthof "Zum grünen Baum" zurückgelassen hatte und für sie in Frankfurt nicht erreichbar war." Zugunsten des Beschwerdeführers muß das Revisionsgericht hiernach von der Möglichkeit ausgehen, daß die Angeklagten erst drei Vochen nach der Abfahrt von Kggp gemeinsam den Entschluß zu fortlaufenden Betrügereien gefaßt haben.
Dann wären die bis zum 24. November 1960 begangenen Betrugshandlungen von dem gemeinschaftlich gefaßten Gcsemtvorsatz nicht sicher mit umfaßt. Da der Angeklagte Leopold H@Wwvor diesem Zeitpunkt nicht persönlich an den Betrugshandlungen teilgenommen hat, fehlte in den Fällen II D2 bis 6 des Urteils die Feststellung eines ausreichenden Tatbeitrags als Mittäter. Der Betrug gegenüber dem Landwirt Scheuermann (II D 2 des Urteils), der von Werner H@W vereits an 20. Üktober 1960 allein ausgeführt worden ist, hat sich sogar vor der Abreise von KB ercignet, kann also selbst dann nicht in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden, wenn die Angeklagten den Entschluß, sich ihren Lebensunterhalt durch den betrügerischen Abschluß von Kaufverträgen über Waschmaschinen zu beschaffen, schon unmittelbar nach der Abfahrt von KW gef23t unä damit nicht erst drei Wochen gewartet haben sollten.
Dieser Mangel nötigt dazu, die Verurteilung des Angeklagten Leopold Hg wegen fortgesetzten Betruges in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur Nachholung eindeutiger Feststellungen über den Tatumfang des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs auch die Strafhöhe für den selbstündigen Betrug im Falle II B 2 beeinflußt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Im übrigen muß das Rechtsmittel verworfen werden.
Rotberg Krumne Martin
Flitner Börtzler