Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 03.04.1962 – 5 StR 595/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR _ 595/61 2179 082
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Martin m EB , ohne Wohnung, geboren am EEE 1941 in zug,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: SIEB u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr us» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Mb wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Juli 1969 im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwicsen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Die allgemeine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig.
Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde im einzelnen vorträgt, betrifft die Anwendung des allgemeinen Strafrechts nach § 105 Abs.1 Nr.1 und 2 JGG und die Versagung mildernder Umstände nach § 250 Abs.2 StGB. Diese Einwendungen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig die tatsächliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten durch den Tatrichter angreifen, sich von dessen Feststellungen entfernen und in seine Ermessensfreiheit eingreifen wollen.
Das Urteil läßt jedoch nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit bewußt war, gegen den Angeklagten nach § 106 Abs.1 JGG statt Zuchthaus Gefängnis zu verhängen. Die Besorgnis, daß diese Bestimmung übersehen worden sein könnte, wird hier auch nicht durch besondere Umstände ausgeschlossen. Das Urteil stammt nicht von einer Jugendkammer. Aus seinen Strafzumessungsgründen geht nicht hervor, daß die Gesichtspunkte mitberücksichtigt worden wären, die für die Anwendung des § 106 Abs.1 JGG von Bedeutung sein können (vgl.BGHSt 7,353,355,356).
Da sich das Verfahren nur noch gegen diesen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an die Jugendkammer zurück.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
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Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über den rechtskräftigen Schuldspruch (Sr.II 2 der Urteilsgründe) zu verlesen. Es erübrigt sich "jedoch, sie in das neue Urteil aufzunehmen, Dort können sie als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt ° Koffka, Schmidt
Schnitt DrsBörker