Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.03.1962 – 4 StR 36/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 36/62 2165 007
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anneliese K EB zeschiedene EB zeschiedene
PB. geborene Hg aus Vin, geboren an CE 924 ir. TEE.
wegen Meineides u. 4%
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bunädesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin
“ Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt als_ Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterii> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 7. Dezember 1961 wird verworfen,
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte mangels Beweises von dem Vorwurf des Meineids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, es aber abgelehnt, der Staatskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Anordnung der Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Angeklagte nach wie vor ein begründeter Tatverdacht bestehe.
a) Dem kann von der Revision nicht mit dem Hinweis entgegengetreten werden, daß die Strafkammer "in der Besetzung der Hauptverhandlung vom 23.10.1961" den gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehl mit der ausärücklichen Begrünäung aufgehoben hat, daß dringender Tat- und Fiuchtverdacht Zur Zeit nicht bestehe (Bl. 99 R d.A.). Der Begriff des dringenden Verdachts im Sinne des § 112 StPO bezeichnet einen höheren Grad der-Wahrscheinlichkeit als der Begriff des begründeten Verdachts im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; auch bei Verneinung des ersten kann der
zweite zu bejahen sein.
b) Die Ablehnung der Auslagenerstattung nach
. 8 467 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Feststellungen der Strafkammer ergäben, daß sie den Begriff des begründeten Verdachts verkannt oder falsch angewendet hat. Das ist nicht der Fall.
Zwar können die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 3 UA) angestellten Erwägungen dahin
verstanden werden, als habe es die gegen die Angeklagte sprechenden Yerdachtsgründe für weitgehend ausgeräumt erachtet (vgl. BGHSt 11, 383). Denn es führt aus, daß die als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung stehende Niederschrift über die frühere Aussage der Angeklagten, durch die sich diese als Zeugin des Meineids in einem Strafverfahren gegen ihren späteren dritten Ehemann (Kg) wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht haben soll, zwei Deutungen zulasse; beider ersten Deutung hätten sich "für die objektive Unrichtigkeit einer dahingehenden Aussage ... keine Anhaltspunkte ergeben"; davon aber, daß die Angeklagte im Sinne der zweiten Deutung ausgesagt habe, sei das Landgericht nicht überzeugt, weil üle Aussage dann - da zu anderen, den Angeklagten x belastenden Zeugenaussagen in Widerspruch stehend -, im damaligen Urteil "wahrscheinlich" nicht, wie geschehen, "als unwesentlich und unergiebig nur am Rande erwähnt" worden wäre. Die Strafkammer schließt die Beweiswürdigung mit der Bemerkung ab, da sich "somit" der Inhalt ihrer früheren Aussage nicht mehr feststellen lasse, sei der Angeklagten eine unrichtige Aussage nicht nachzuweisen.
In.den Darlegungen zu § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO (S. 4 UA) erklärt das Landgericht jedoch, daß es trotz der Freisprechung der Angeklagten einen begründeten Tatverdacht weiterhin für gegeben halte. Es begründet das auch näher. Das Landgericht weist darauf hin, daß die Angeklagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen RB "wahrscheinlich" falsch ausgesagt hat, weil Kggp sie ihm zur Last gelegte Sachbeschädigung, die er nach der Aussage der Angeklagten nicht begangen haben könnte, "wahrscheinlich" verübt hat (Nach der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils wurde Kg
seinerzeit durch die Aussagen anderer Zeugen überführt und tatsächlich verurteilt). Hieraus folgert
die Strafkammer den Verdacht, daß die Angeklagte auch in der damaligen Hauptverhandlung zugunsten Kagss falsch ausgesagt hat, "sei es, daß sie ihre Bekundung ungenau gefaßt und bewußt wesentliche Einzelheiten zum Tathergang verschwiegen hat", sei es,
daß sie positiv Falsches bekundete. Sowohl für die erste wie für die zweite Verdachtsmöglichkeit werden sodann bestimmte Umstände angeführt. Abschließenä sagt das Landgericht: "Ergibt sich daraus auch nicht die Überzeugung der Strafikammer, daß die Angeklagte in dem Verfahren gegen Kg faisch ausgesagt hat, so verbleibt doch ein begründeter Tatverdacht."
Diese Darlegungen sind in sich schlüssig. Sie sind auch nicht unvereinbar mit den Erwägungen, mit denen das Landgericht die Freisprechung der Angeklagten begründet hat. Der Umstanä, daß die Strafkammer sich nicht davon überzeugen konnte, die Angeklagte habe im Sinne der Anklage falsch ausgesagt (daß Kggyvon er Toilette zurückgekehrt und bereits wieder in ihrem Zimmer gewesen sei, als die Scheibe klirrte), bedeutet nicht, daß die Strafkammer davon überzeugt war, die Angeklagte habe nicht falsch ausgesagt. Vielmehr konnte sie die Angeklagte weiterhin der ihr zur Last gelegten Falschaussage für verdächtig halten,und zwar nicht nur im Sinne einer entfernten Möglichkeit. Das wollte das
Landgericht offenbar sagen.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Verfahren gegen die Angeklagte habe äie früheren Verdachtsgründe "soweit beseitigt, daß der-Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld gleichkommt" (BGHSt 11, 383, 385).
2. Die Möglichkeit, die Auslagenerstattung - bei Fortbestehen eines begründeten Tatverdachts - nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO anzuordnen, hat das Landgericht ebenfalls geprüft, von ihr aber keinen Gebrauch gemacht. Daß es für diese Ermessensentscheidung keine nähere Begründung gegeben hat, ist kein Rechtsfehler (vgl. dazu Dallinger in MDR 1957, 529 zu § 467 Abs. 2 StPO, letzter Absatz).
Senatspräsident Dr. Rotberg ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Krumme . Krumme Sauer Martin Börtzler