Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.03.1962 – 2 StR 192/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2159 085
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Ingenieurkaufmann Alfred C EEE aus DEE EB, zehoren an EB 1904 in HE ,Kreis uw.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vcm 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Dezember 196i wird vervorfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen zu Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er in allen Fällen die allgemeine Sachrüge; im Falle 2 - Betrug zum Nachteil der Hausgehilfin Mechthild KB - beanstandet er auch das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision in den Fällen 1, 3 und 4 - Betrug zum Nachteil der Zeugen Ye
und WB; sowie der Firma SED -
Aber auch im Falle KW greift weder die Verfahrensrüge noch die - ebenfalls offensichtlich unbegründete - Sachbeschwerde durch.
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Der Angeklagte rügt, daß die Zeugin KW nicht vernommen worden sei. Nach dem Sinn der Revisionsbegründun; vom 14. März 1962 macht er damit die Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Landgerichts geltend,
Die Geschädigte KW var als Zeugin vorgesehen, konnte aber nicht geladen werden. Über die Vorgänge in der Hauptverhandlung ergibt das Sitzungsprotokoll folgen - dess
Dem Angeklagten waren zunächst seine Angaben vor der Polizei vom 18. August 1961 (Bl. 90 d.A.) zum Falle Km vorgehalten worden. Daraufhin beantragte die Staatsanvaltschaft, den Fall zwecks weiterer Ermittlungen abzutrennen. Diesem Antrage stimmte die Verteidigung jedoch nicht zu (sie war also anscheinend der Meinung, daß man ohne die Zeugin auskommen werde). Nachdem dem Angeklagten auch noc!} die polizeilichen Aussagen der Zeugin KW vor der Polizei vom 18. Oktober 1960 (Bl. 124 d.A.) vorgehalten worden waren, ließ die Staatsanwaltschaft ihren Antrag fallen und verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der Fall wurde nicht abgetrennt. "Weitere Anträge zur Beweis aufnahme wurden nicht gestellt" (also insbesondere kein Antrag seitens des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin)
Schon diesem Gange der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß sich auch das Landgericht mit der endgültigen ihm glaubhaft erscheinenden Einlassung des Angeklagten begnüste, von seiner Schuld auch im Falle KB schlie2- lich überzeugt war und von diesem S-andpunkte aus keinen Anlaß mehr hatte, nach der Zeugin zu fahnden. Diese Schlu folgerung wird entscheidend gestützt durch die Ausführung in den Urteilsgründen:
-4-
Im Anschluß an die Schilderung des Sachverhalts aller vier Fälle wird u.a, allgemein auf das "glaubwürdige Teilgeständnis" des Angeklagten hingewiesen. Dann heißt es, daß er den festgestellten Sachverhalt in vielen Funkten zugegeben, sich aber teilweise abweichend davon eingelassen habe. Es folgen (Va 5; i2 ff) abweichende Einlassungen zu den Fällen Me, VD und Sc. ader gerade keine zum Falle KB.
Mit den nachträglichen tatsächlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Mai 1962, wonach er immer behauptet habe, von der Zeugin KÜM 1000 DM als Geschenk und den Rest als Darlehen ohne Bestimmung eines genauen Rückzahlungsdatums erhalten zu haben, kann der Angeklagte nicht gehört werden. Im übrigen war davon in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. August 1961 mit keinem Worte die Rede,
Nach alledem liegt ein Verstoß des Landgerichts gegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht vor.
Daß der Angeklagte auf die Vernehmung der Zeugin Kin der Hauptverhandlung nicht - wenigstens nicht ausdrücklich - verzichtet hat, ist unerheblich.
Ein Verzicht hätte allenfallis Bedeutung gehabt, wenn es sich um ein präsentes Beweismittel (§ 245 StPO) gehandelt hätte. Das war nicht der Fall; denn die Zeugin Kg hatte ja nicht geladen werden können und war in der Hauptverhandlung auch nicht erschienen.
Auch der Fall des § 338 Nr. 8 StPO, an den die Revision möglicherweise noch denkt, scheidet von vornherein aus, da ein Gerichtsbeschiuß in Bezug auf die Zeugin nicht ergangen ist.
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Daß der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung keinen Bewceisamtrag gestellt hat, die Zeugin zu den in der Revision vorgebrachten Behauptungen zu vernehmen, ist bereits erwähnt worden.
Baldus Scharpenseel Mayr Meyer Henning