Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.03.1962 – 4 StR 3/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
d StR 3/62 Da 2164 089 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, den Maschinenarbeiter Hans Günter F aus VE , ze boren um GER 19471 ir 1.00
2. den Hausdiener Edgar 5 ‚„ ohne festen "ohnsitz, geboren am 1936 in Km: zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Autostraßenraubes uU. 24.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rar als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 19. September 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Slip wird die seit dem 20. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-
gerechnet,
Yon Rechts wegen
- 2.
Gründe§
I, Die Strafkamner hat die beiden Angeklagten je wegen Autostraßenraubs und wegen eines unabhängig davon begangenen selbständigen versuchten schweren Diebstahls jeweils als Mittäter verurteilt, und zwar den Angeklagten Tg als Heranwachsenden unter Anwendung von Jugendstrafrecht zu zwei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe und den erwachsenen Angeklagten SC zur Gesamtstrafe von fünf Jahren drei Hona-
ten Zuchthaus.
Il. Die Revision des Angeklagten SW ist offensichtlich unbegründet. Er hat den Angriff gegen seine Verurteilungen auf die allgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge beschränkt. Der Senat sieht keinen Anlaß, näher zu begründen, daß das Urteil gegen Schaller keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
III. Auch die Revision des Angeklagten Fggppieibt erfolglos.
2, In seiner Revisionsbegründung macht der Verteidiger FB geltend, die Strafkammer habe nicht hinreichend und zuverlässig genug die Alkoholmenge ermittelt, die FEW vor dem gemeinschaftlich mit SCHE auf den Taxifahrer Dauber verübten Raubüberfall zu sich genommen hatte. Die Revisionsbegründung
1äßt erkennen, daß sich das Rechtsmittel außer ge-
gen den Strafausspruch auch gegen den Schuldspruch insoweit mit dem Ziel richtet, die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 StGB für die Tat des Angeklagten zu erreichen.
Die Strafkammer hat in Übereinstimmung nit einem in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen angenommen, daß FW "infoize ..: erheblichen Entwicklungsrückstandes" und "auch der angeborenen oder gewordenen starken Haltlosigkeit in Verbindung mit ... hirnorganischen Störungen" zwar nicht in seinem Einsichts-, wohl aber in seinen Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 bei ihm bejaht. Sie hat sich bei ihren Überlegungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit Tees, soweit sie im Urteil ihren schriftlichen Niederschlag gefunden haben, nicht damit befaßt, ob der Angeklagte den Autostraßenraub etwa deshalb im Zustand völliger Zurechnungsfunfähigkeit begangen haben könnte, weil bei ihm zur Tatzeit die dauernden Schäden in seiner geistigen und charakterlichen Entwicklung mit den "irkungen genossenen Alkohols zusammentrafen. Diese Unterlassung der Strafkammer kann indes den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Die Strafkammer hat die wenn auch nur kurze Feststellung getroffen (UA S. 13), daß FEMED/ evenso vie SW vor dem Überfall auf Dauber in den vorher besuchten Gastwirtschaften "keine großen Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen" hatte. Daraus folgert sie, beide, TED un: SCEEW, scien zur
Tatzeit "nicht infolge Trunkenheit unzurechnungsfähig
im Sinne des 8 51 Abs. 1 StGb" gewesen, Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihres Schlusses auch darauf,
daß beide sich an alle Einzelheiten dieses Abends
genau erinnern und daß sich aus der Äussage Din keine Hinweise dafür ergeben hätten, daß sie "so stark unter Alkoholeinfluß standen, daß sie nicht nehr wußten, was sie taten oder dadurch in ihrer Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 erheblich vermindert waren".
Tür die Beurteilung der Begründetheit der Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie weder die Menge des von FW senossenen Alkohols festgesteilt, noch einen Sachverständigen über die Alkoholwirkung auf seine Zurechnungsfähigkeit vernommen habe, sind noch folgende Feststellungen über die Vorgeschichte der Tat und ihre Ausführung von Bedeutung: die beiden Angeklagten hatten, um zu Geld zu kommen, den Plan gefaßt, sich von einem Taxifahrer befördern zu lassen und .iär-. währenä der Fahrt bei passender Gelegenheit zu überfallen. Denn "Taxifahrer hätten‘,so hatte S zu FEB gesagt, "viel Geld". Fo ...ar, vie SE wußte, mit einer Gaspistole ausgerüstet. Beide nahmen hinten im Fahrzeug DB Flatz, den sie ven einer Wirtschaft/fernmündlich durch die Kellnerin hatten rufen lassen. Nach mehreren Fahrten innerhalb Paderborns und in die Umgebung der Stadt kam es am fraglichen Abend (1.12.1960) etwa um 22 Uhr auf der zu dieser Zeit verhältnismäßig ruhigen Kreisstraße zwischen Bad Lippspringe und Neuenbeken zu dem Überfall auf Dow. Während der Fahrt hatte FW dien Taxifahrer zunächst zu verstehen gegeben, daß ihm übel sei und er einen . Brechreiz verspüre. Dauber, der befürchtete, TE» könnte erbrechen und seinen Wagen beschmutzen, hielt an und ließ ihn aussteigen. Feb ertrach außerhaiv
des Wagens zweimal. Nach einiger Zeit stieg auch SED zus und ging zu dem jetzt stöhnenä am Boden liegenden FB: Der Aufforderung Schallers an Dauber, er solle Filwheifen, kam DW nach. Als er:-
sich bückte, um FB aufzuheben, schoß dieser ihm mit seiner Gaspistole plötzlich ins Gesicht, sS daß dem DEE 1cich die Augen zu tränen anfingen. :
Absez» sich sofort umdrehte, um zu seinem Wagen zu laufen, schoß FÜ noch mindestens zweimal hinter ihm her. Nachdem es TB gelungen war, sein Fahrzeug zu erreichen und darin zu entkommen, ergriffen die Angeklagten auerfeldein die Flucht.
Die Revision TWs meint, die Strafkammer hätte genaue Feststellungen über die von ihm genossene Alkoholmenge treffen müssen, was olifensichtlich nicht geschehen sei, etwa durch Vernehmung der Inhaber der von FT besuchten Gaststätten. Die Teststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten in den von ihnen besuchten Gastwirtschaften "keine großen Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen" kann indes auf Grund der Angaben der Angeklagten selbst zustande gekommen sein. Wie sich übrigens aus der Schilderung über die Vorgeschichte der Tat ergikt, hielt sich FW in den Gastwirtschaften, in denen er während der Fahrt angeblich nach Bekannten suchte, jeweils nur kurz auf, offenbar nur zu dem wirklichen oder dem Dauber vorgetäuschten Zweck, nachzusehen, ob sich die Gesuchten dort befänden. Die Fahrt nahm einige Zeit in Anspruch. Der Senat ist nicht in der Lage zu beurteilen, wie die Strafkammer zu der erwähnten Feststellung über die Alkoholmenge gekommen ist, Dies kann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise geschehen sein. Dann aber fehlt es an einem sicheren
Anhalt dalür, daß die Strafkammer noch weitere Beweise über die Alkoholmenge hätte erheben müssen.
huch die Ausführung der Tat verrät keinerlei Anzeichen für einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit Frickes. Sie spricht eher für das Gegenteil. Sie beweist nicht nur mit aller Deutlichkeit, daß FB den geeignetsten Zeitpunkt für den überraschenden Angriff auf Dee wählte, sondernauıuch, daß er verschlagen und zielstrebig seinen Angriff einleitete und durchführte, sein Verhalten also kritisch zu steuern wußte. Diese Ausführung der Tat in Verbindung mit der, wie bereits dargelegt, nicht nachweisbar verfahrenswidrig zustandegekommenen und. darum vom Revisionsgericht nicht zu beanstandenden Feststellung, daß Fb keine großen Alkoholmengn genossen hatte, rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, daß dem Älkohol keine nennenswerte Bedeutung für die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlicnkeit zukam. Aus diesem Grund kann dahingestelltbleiben, ob die Strafkammer auch deshalb, von der Abartigkeit der Persönlichkeit FaWs abgesehen, keinen vollen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit für gegeben halten durfte, weil er sich an alle Einzelheiten des Abends genau habe erinnern kör.en und nicht so sehr unter Alkoholeinfluß gestanden habe, daß er "nicht mehr wußte, was er tat".
Aus den bereits dargelegten Gründen durfte die Strafkammer mindestens schließen, daß FW noch in : einem bestimmten Maß strafrechtlich verantwortlich war, wenn diese Verantwortlichkeit auch erheblich vermindert war.
Um zu diesem Schluß zu gelangen, bedurfte sie trotz der abartigen Persönlichkeit Fgggps unter den besonderen Umständen des Falles auch nicht der Sach-
kunde eines medizinischen Wissenschaftlers. Vielmehr reichte ihre richterliche Erfahrung aus, um wenigstens zu der Überzeugung zu gelangen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen
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3. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, die Strafkammer sei sich, wie die Revision meint, bei Festsetzung der Strafe nicht dessen bewußt gewesen, daß der Angeklagte sich bisher straffrei geführt hat, daß er geständig war und leicht beeinflußbar ist. Die beiden letzten Tatsachen sind im Urteil ausdrücklich festgestellt. Die Überzeugung der Strafkammer von der bisherigen Straflosigkeit Tg»: aber ergibt sich deutlich daraus, daß sie bei Schilderung seiner Persönlichkeit im Gegensatz zu den beiden anderen Mitangeklagten, insbesondere im Gegensatz zu Si: bei ihm keine Vorstralen erwähnt.
Rotberg Sauer Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Börtzler