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BGH Entscheidung vom 09.03.1962 – 4 StR 11/62

4. Strafsenat

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2164 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zahnarzt villi TOMB au: gu geboren an WW 19:5 in zus

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in äcr Sitzung vom 9. März 1962, an der teilgenommen haben;

senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende nichter,

Überstaatsanwalt uw in der Verhandlung, OOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB ci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. September 1961 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu [ünf Monaten Gefängnis verurteilt.

I.

lo Nach den Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte, der eine Zahnpraxis unterhält, am 4. April 1961

die ledige, zur Tatzeit 19 Jahre alte Hilfsarbeiterin Helga <iWWzur Unzucht, nachdem die Patientin nach Verabreiehung einer örtlichen Betäubungsspritze in den Unterkiefer bewußtios geworden war. Als Helga x aus der Be „ußtlosigkeit erwachte, fand sie sich in einem durch einen Vorhang abgeteilten Raum des Behandlungszimmers vor. Sie stand gegen einen Polsterstuhl gelehnt und wurde von dem Angeklagten mit den Händen unten im Rücken gehalten, Der Angeklagte hatte seinen Kittel und seine Hose geöffnet und den Geschlechtsteil entt1ö6ß6t. Ihren Rock fand die Patientin bis zu den Hüften hochgeschoben. ihr Schlüpfer war herunter gezogen und wurde nur durch die Beine gehalten. Helga X erschrak, stieß den Angeklagten von sich und versuchte, ihm eine Ohrfeige zu geben. Anschließend zog sie den Schlüpfer hoch, öffnete die abgeschlossene Tür des Behandlungszimmers und verließ aufgelöst die Praxis des Angeklagten, nachdem dieser ihr zuvor noch Geld angeboten hatte (S., 2/3 UA).

2. Der Angeklagte gab zu, an Helga KW unzüchtige Handlungen vorgenommen (nämlich ihr über der Kleidung an die Brüste gefaßt und an den nackten Geschlechts-

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teil gegriffen und daran gespielt zu haben), behaupte. te aber, das mit dem stillschweigenden kinverständnis der Patientin getan zu haben, als diese auf dem Behand. lungsstunl saß und bei Bewußtsein war, Er habe die Fatientin auch in einen anderen Teil des Behandlungsraumes hinter einen Vorhang geführt; dort sei ihm jedoch plötzlich das Unmögliche seines Verhaltens bewußt gevior-. den, und er habe von der Patientin abgelassen (S. 5 UA),

3. Das Landgericht ist der abweichenden Darstellung der Zeugin Helga KW gefolgt und hat deren Aussage seinen Feststellungen zugrunde gelegt.

Es hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit der Zeugin in bewußilosem Zustand den Beischlaf vollzogen hat. Deshalb hat es ihn nicht wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern nur wegen Beleidigung bestraft.

Il:

Der Angeklagte hat das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel ist unbegründet,

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil das Landgericht die "Verläßlichkeit" der Zeugin | nicht durch einen Sachverständigen habe

prüfen lassen. Nach der Meinung der Revision drängte

sich der Strafkammer die Zuziehung eines SJachverstän-

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digen zur Beurteilung der Glaubwürdigkcit der Zeugin aus den nachstehend erörterten Gründen auf:

a) Die Zeugin habe sich nach den Urteilsfeststellungen in einer länger dauernden, ticfen Bewußtlosigkeit befunden; denn sie habe weder die von dem Angeklagten nach seinem Geständnis an ihr vorgenommenen unzüchtigen Handlungen noch ihre Verbringung in einen anderen Teil des Behanädlungszimmers bemerkt. Beim "plötzlichen Erwachen" aus einer längeren und tiefen Bewußtlosigkeit, wie es das Landgericht bei der Zeugin angenommen habe, sei aber der Mensch zur \ahrnehmung ins einzelne gehender Umstände, wie sie die Zeugin geschildert habe, außerstande,

Hierzu ist zu bemerken, daß sich das Urteil zur Dauer des Erwachens der Zeugin KW nicht äußert. Der von der Revision angeführten Wendung in der Sachverhaltsschilderung, die Zeugin habe "erschreckt ... festgestellt" (S. 3 UA), kann nichts dafür entnommen werden, die Strafkammer sei von einem — nach der Ansicht der Revision erfahrungswidrigen - plötzlichen Erwachen der Zeugin aus der Bewußtlosigkeit ausgegangen. Abgesehen davon widerspräche es entgegen der Meinung der kevision nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, daß ein schnell aus einer Bewußtlosigkeit erwachender Mensch eine so peschämende Lage, wie sie sich der Zeugin KB Sarboi, sofort mit einem Blick erfassen kann,

Der vom Hausarzt später festgestellte "hysteroforme" Zustand der Zeugin Ki und die von ihr in diesem Zustanä gemachte unzuträiffende Äußerung, sie habe vom Zahnarzt cine Spritze in den Arm bekommen, zwingen zu

keiner anderen Beurteilung der Sachverständigenfrage, weil der genannte Zustand nach dem vom Landgericht über nommenen Gutachten des Obermedizinalrats Dr. med, Cortain durch den Anblick des entblößten Angeklagten und der eigenen Entblößung erst hervorgerufen worden sein kann (S.? UA). Diese Erklärung drängt sich mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine krankhafte Veranlagung der Zeugin auch dem Nichtarzt auf,

Daß die Zeugin aus ungeklärten Gründen, vielleicht nur aus jugendlicher Angabe, vor dem Beginn der Zahnbehandlung den Angeklagten "belogen" hat, kein Fräulein mehr und Mutter eines (unehelichen) Kindes zu sein, ist für le Frage, ob die Zeugin nach ihrem. £Erwachen aus der Bewußtlosigkeit zuverlässige Beobachtungen machen konnte, belanglos.

b) Die Revision macht ferner geltend, "ein weiteres notvendiges Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit der Zevgin drängte eine Wahrheitserforschung auch um deswillen auf, weil der vom Gutachter Dr. Cortain als möglich unterstellte Kreislaufkollaps nicht die sofortige Bewußtlosigkeit der Zeugin zur. Folge hatte und dieser Umstand die 'wahrheitsgemäße' Ableugnung der Zeugin Ki der vom Angeklagten gegebenen Darstellung ... infrage-

stellen konnte oder sogar mußte",

Das Urteil 1äßt indes nicht erkennen, daß Dr. Cortain und mit ihm das Landgericht eine sofortige oder doch schnell eintretende Bewußtlosigkeit als Folge eines Kreislaufkollapses nach Verabreichung der Spritze für unmöslich gehalten haben. Im übrigen würde das nichts | segen die Darstellung der Zeugin besagen, weil sich

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der Angeklagte in der ihm zur Last gelegten leise verhalten haben kann, auch wenn die Zeugin nicht sofort

‘ bewußtlos geworden sein sollte.

c) Die Revision meint schließlich, das Landgericht sei "umsomehr" zur kinholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Kp verpflichtet gewesen, als der Verteidiger schon nach der Zustellung der Anklageschrift eine Voruntersuchung und die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beantragt habe. Daß die Verteidigung auf die Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung "verzichtet" habe, habe das Lanägericht nicht davon befreit, von Amts wegen einen Sachverständigen zuzuziehen,

Die Behauptung der Revision, der Verteidiger habe nach der Zustellung der Anklageschrift die Zinholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin “reantragt, ist unrichtig. Im Schriftsatz von 16. Juni 1961 (Bl. 31 d.A.) wurden lediglich eine gerichtliche Voruntersuchung und die Außerverfolgungssetzung des Angeklagten beantragt. In der 3 1/2-seitigen Begründung dieses Antrags ist nur an einer Stelle erwähnt, die "nicht unbedenkliche Vergangenheit" der Zeugin lasse "auch gewisse Rückschlüsse auf ihre Glaubwürdigkeit zu, die besonders mit der zweifellos wahrheitswiärigen Behauptung, sie sei im bewußtlosen Zustand gewesen, in ihrer Glaubwürdigkeit schwer erschüttert ist", Diese Stelle enthält nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht einmal die Anregung zur Beiziehuns eines Sachverstänäigen, der die Glaubwürdig-

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keit der Zeugin begutachten sollte. Sie anders auszulegen, hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung umsoweniger Anlaß, als es die Behauptung des Angeklagten, die Zeugin sei nicht bewußtlos geworden, für wider. legt hielt.

ä) Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, vie das Landgericht dazu gedrängt hätten, sich selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaub- ‘ würdigkeit der Zeugin abzusprechen und einen Sachverständigen zuzuziehen, erweist sich die Rüge als unbes-

gründet.

2% Sachbeschwerde

a) Der Schuläspruch wird durch die Feststellungen getragen.

Allerdings ist, was die Revision rügt, im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Bewußtlosigkeit der Zeugin MO Dit damit den Mangel ihres Einverständnisses zu seinem -— des Angeklagten - ehrverletzenden Tun erkannt hat. Daß das Landgericht hiervon überzeugt war, versteht sich aber von selbst, zumal bei dem Angeklagten als Zahnarzt ein gewisses Mindestmaß von ärztlichen Kenntnissen vorausgesetzt werden kann. Die Nichterörterung der "inneren Beweggründe" des Angeklagten ist bei der kindeutigkeit seines Tuns ebenfalls kein Rechtsfehler; auch dem Angeklagten kann die ehrverletzende Natur des Geschehens nicht verborgen geblieben sein.

b) Der Strafausspruch und die Versagung von Straf-

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aussetzung zur Bewährung lassen keinen Rechismangel

zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die zutrefienden Erwägungen des Landgerichts zur Frage des Öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung verlieren äurch das im Urteil festgestellte unpassende Verhaltei der Zeugin vor dem Beginn der Zahnbehandlung nicht ihre Gültigkeit. Da die Strafkammer den Versagungsgrund des § 253 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu Recht angewandt hat, kann offen bleiben, ob der Angeklagte angesichts seiner früheren Verfehlungen gegenüber anderen Fatientinnen

(S. 6 UA) nicht auch aussetzungsunwürdig im Sinne des

Rotberg Sauer Martin

Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und kann deshalb

nicht unterschreiben. Börtzler

Rotberg