Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 07.03.1962 – 2 StR 57/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2159 044

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Verkäufer Heinz Emil Wilhelm gr FRE festen Wohnsitz, geboren an EB 1919 in „ zur Zeit

in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls und Betruges im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

m

I. Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. August 1961

1.) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist: des Betruges im Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung,

des versuchten Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit wit Urkundenfälschung und mit verbotener Berufsausiübung,

des Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen;

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu im Falle der Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung und in den Fällen MEMS-x«G, ve, SCREEN uns Vie (IL 2 2, 5, 5 und 6 des Urteils} - insoweit jedoch mit Ausnahme des Rückfalls -— sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.

III. Dio weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, wegen versuchten Betruges im kückfull in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesetzter verbotener Berufsausüb zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen verurteilt; ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm für die Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit im Handelsgewerbe sowie jede selbständige und unselbständige T- tigkeit als Vertreter im Handelsgewerbe untersagt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Für die Verfahrensrüge, Beweisamträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, fehlt es an jeder Grundlage. Von den Personen, die nach Ansicht der Revision noch hätten vernommen werden müssen, hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur den Werkzeugfabrikanten Mi als Zeugen benannt. Den Beweisamtrag hat er jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls zurückgenommen, so daß es zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht gekommen ist. Darauf, daß Personen, die in früheren Schriftsätzen als Zeugen benannt waren, zur Hauptverhandlung nicht geladen worden sind, kann diese Rüge nicht gestützt werden. Die von der Revision ver-

mißte Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen, drängte sich der Strafkamnmer nach Lage der Sache nicht auf. kinen Zeugen namens Dilus hat der Angeklagte im übrigen in keiner seiner Eingaben von Dezember 1960 erwähnt. Sofern die Revision etwa rügen will, daß dem Angeklagten für die auswärtigen Vernchmungen von Zeugen keine besonderen Terminsvertreter beigeordnet worden sind, so greift auch diese Rüge nicht durch. Die Strafkammer hat die entsprechenden Anträge des Angeklagten aus nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat, soweit es sich um die Tatbestände des Betruges im Rückfall, des versuchten Betruges im Rückfall - in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung - und des Diebstahls im Rückfall handelt, ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Tatbestand der fortgesetzten verbotenen Berufsausübung ist an sich erfüllt. Zu Unrecht hat die Strafkammer jedoch insoweit eine selbständige Handlung angenommen. In den Betrugsfällen II B 2, 3,

5 und 6 — MMmS-kc, ne, SCHE und vice — hat der Angeklagte seine Straftaten ganz oder wenigstens teilweise durch Handlungen verwirklicht, die zur Ausübung seiner von dem Berufsverbot erfaßten Tätigkeit gehörten; denn er ist als Vertreter von Werkzeugfirmen aufgetreten und hat als solcher seine Taten begangen. Diese Fälle stehen daher dem Vergehen gegen § 145 c StGB nicht selbständig gegenüber, sondern treffen mit ihm tateinheitlich (§ 73 Ste@B) zusammen (BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 490/59 -). Gleichwohl behalten sie jedoch im Verhältnis zueinander ihre rechtliche Selbständigkeit, denn als schwerere Straftaten werden sie durch das minder schwere fortgesetzte Ver-

gehen gegen § 145 c StGB nicht zu einer Einheit zusammengefaßt (B6HSt 1, 67).

In den übrigen Betrugsfällen hat der Angeklagte dagegen nicht zugleich gegen das ihm auferlegte Berufsverbot verstoßen. Er ist hier nicht als;selbständiger oder unselbständiger Vertreter tätig geworden - nur das war ihm nach den Urteilsfeststellungen untersagt -, sondern hat für eigene Rechnung Werkzeuge gekauft oder verkauft bzw. zu verkaufen versucht. Die Diebstähle hat er ebenfalls nicht in Ausübung der Vertretertätigkeit begangen.

Der Angeklagte ist hiernach schuldig:

des Betruges im Rückfall in drei Fällen (IIB]1l, 4 und 10),

des Betruges im Rückfall in Tateinheit nit verbotener Berufsausübung in drei Fällen (II B2, 3 und 5),

des versuchten Betruges im Rückfall in einem Falle (IT BB),

des versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit verbotener Berufsausübung in einem Falle (II B6),

des Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (IIB7

und 9).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst in diesem Sinne ändern. Die Voraussetzungen für einen Hinweis nach § 265 StPl liegen nicht vor, da bereits der Eröffnungsbeschluß Tateinheit zwischen Betrug und verbotener Berufsausübung annahm.

Die Änderung des Schuldspruches nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 145 c StGB und in den Fällen II B 2, 3, 5 und 6. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben, Sie sind an sich nicht zu beanstanden und durch den aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.

Dice Aufhebung erfaßt auch die Nebenentscheidungen, so daß insoweit ebenfalls neu zu befinden ist.

Dotterweich Scharpenseel Menges

Kirchhof Meyer