Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 07.03.1962 – 2 StR 56/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2179 028:
2_StR_56/62
ImNanmnen des Volkes: In der Strafsache
gegen
1.) den Baggerfahrer Richard BED au: vi. geboren Sr EEE 1936 in Weuiiiiiiiinp
2.) den Händler Karl Ludwig Dr rer] aus WE, geboren a1 907 in bei MUB
wegen Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
L. Auf die Revision des Angeklagten BE wird das
II.
Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Oktober 1961
1.) im Falle II 5 der Urteilsgründe
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs wegfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,
2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung sowie zwecks nachträglicher Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen IL 13 und 14 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten LE segen das genannte Urteil wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat erkannt
a) gegen den Angeklagten BB - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unterschlagung in vier Fällen, wegen Diebstahls in elf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten vefängnis,
b) gegen den Angeklagten L EEE wegen
fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei auf eine Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.
Den Angeklagten LCD, dem im kröffnungsbeschluß eine Mehrheit rechtlich selbständiger Handlungen zur Last gelegt war, in den Fällen freizusprechen, in denen er nicht für schuldig befunden wurde, hat die Strafkammer als nicht erforderlich angesehen, "da er wegen fortgesetzter Handlung verurteilt wurde",
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts,
Die Revision des Angeklagten BB hat teilweise Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten Ilm ist in wesentlichen unbegründet.
T. Zur Revision des Angeklagten BB:
1.) Von dem Fall II 5 der Urteilsgründe abgesehen, hat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer be. nachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit entspricht dis Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschrif. ten auf den festgestellten Sachverhalt jeweils dem Gesetz, Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich zutreffend. Zwar mag es sein, daß, worauf sich die Revision beruft, beide Gesetzesverletzungen in einem gewissen Zusammenhang stehen, und daß sie auf demselben Willens. entschluß des Angeklagten beruhen. Trotzdem können sie nicht als eine Tat im Rechtssinne angesehen werden, weil es an einem, auch nur teilweisen Zusammenfallen der Ausführungshandlungen fehlt.
2.) Im Falle II 5 der Urteilsgründe gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Mit Recht tritt sie aber der Annahme der Strafkammer entgegen, daß sich der Angeklagte in diesem Falle zugleich des Verwahrungsbruchs schuldig gemacht habe. Die Wegnahme des Frachtgutes - 1 Karton mit Damenunterwäsche — ist hier in der Halle des Rollkontors, eines Speditionsunternehmens, geschehen. Nach der Sachverhaltsschilderung liegt diese Halle zwar im Bereich des Wiesbadener Haupt” bahnhofes. Dennoch werden die dort lagernden Güter, wie aus
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den sonstigen Feststellungen und den rechtlichen kErwägun-
gen des Urteils hervorgeht, aicht von der Bundesbahn amtlich aufbewahrt. Dafür spricht schon, daß die Strafkammer in den Fällen II 10 und 18 der Urteilsgründe die Entwendung eines Kartons mit Trikotagen und eines Pakets mit Babywäsche aus dem Lager des Rollkontors nicht als Verwahrungsbruch beurteilt hat. Allerdings läßt das Urteil nicht erkennen, ob es sich bei dem "Lager" und der "Halle! des Rollkontors um dieselbe Räumlichkeit handelt. Indessen sind in dem Abschnitt der rechtlichen Würdigung, in dem das Vorgehen des Angeklagten Bibo unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls erörtert wird (Bl. 14 UA), die Entwendungen aus der Halle und dem Lager
des Rollkontors zusammen aufgeführt, während die übrigen Entwendungen im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofes, nämlich vom Frachtraumplatz, aus der Ausgabehalle und vom Selbstabholerplatz der Güterabfertigung sowie aus der Güterhalle jeweils gesondert behandelt werden. Nur diese Räume sind auch im folgenden Abschnitt, der sich mit dem Tatbestand des
§ 135 StGB befaßt, als Plätze für die bahnamtliche Güterabfertigung bezeichnet, an denen die dort aufbewahrten Güter
im Gewahrsam der Bundesbahn stehen. Hieraus muß entnommen wer den, daß sich deren Gewahrsam nicht auf Güter erstreckt, die sich im Lager und in der Halle des Rollkontors befinden. Infolgedessen fehlt es bei einer Wegnahme von Gütern aus diesen Räumen, mögen sie auch im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofes liegen, an den für eine Anwendung des § 133 Abs. 1 notwendigen Voraussetzungen. Daher kam im Falle II 5 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Ansgeklagten wegen Verwahrungsbruchs nicht in Betracht. Das kann durch deren Streichung im Urteilsspruch von hicr*aus richtiggestellt werden.
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Die Änderung hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da nicht mit Sicherheit verneint werden kann, daß äurch die irrige Annahme eines tateinheitlich mit Diebstahl begangenen Verwahrungsbruchs die hier erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind. Hingegen werden von der Änderung die in den übrigen Fällen der Verurteilung ausgesprochenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen nicht berührt, weil ausgeschlossen ist, daß sich auf deren Höhe die im Falle II 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirltt hat.
3.) Die durch die Teilaufhebung des Urteils notwendig werdende neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer zugleich Gelegenheit geben, die von ihr unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II 153 und 14 der Urteilsgründe nachzuholen. Daß die Nachholung auch auf die Revision des Angeklagten hin zulässig ist, und daß ihr das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, hat der Bundesgerichtshofs bereits in BGHSt 4, 346 entschieden. Nur darf, wie dort ebenfalls ausgesprochen ist, die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.
II. Zur kevision des Angeklagten Leu:
1.) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Der von der Revision vermißten Darlegungen zu jedem kinzelfall bedurfte es nicht,
nachdem das Landgericht im Falle II 8 der Urteilsgründe entsprechende Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht hatte, die für alle kinzelakte der fortgesetzten Handlung gelten. Darin, daß es in den Fällen II 14, 15 und 16 der ÜUrteilsgründe heißt, der Mitangeklagte BWPhabe die Sachen dem Angeklagten zur "Verwertung" übergeben, kommt im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Urteils hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Sachen zur :eigenen, selbständigen Verwertung erhalten hat. Damit hat er in diesen drei Fällen das Merkmal des "An-sich-Bringens!" im
Sinne des § 259 StGB verwirklicht.
las die Annahme gewerbsmäßigen Handelns angeht, so reichen die dazu getroffenen Feststellungen aus, um die Auffassung des Landgerichts zu rechtfertigen, daß der Angeklagte bei seinem hehlerischen Vorgehen jeweils in der Absicht tätig geworden ist, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortdauernde kinnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Weshalb, wie die Revision meint, bei nur acht Einzelhandlungen weitere Feststellungen notwendig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Revision sagt auch nicht, in welcher Richtung sie solche noch für erforderlich erachtet.
Die Erwägungen, die zu der gegen den Angeklagten verhängten Strafe geführt haben, lassen ebenfalls keinen kechtsirrtum erkennen. Dafür, daß das Landgericht die Möglichkeit übersehen haben könnte, die besonderen Verhältnisse des Angeklagten nicht nur bei der Zubilligung mildernder Umstände, sondern auch bei der Bemessung der Strafe als solcher nochmals strafmindernd heranzuziehen, bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer dic Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Revision zu
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einer milderen Bestrafung hätten führen müssen, auch bei
der Festsetzung der Strafe nicht unbeachtet gelassen hat.
Daß sie ihnen nicht in einem Ausmaß, wie es die Revision gern möchte, Berücksichtigung hat zuteil werden lassen, macht den Strafausspruch nicht rechtlich fehlerhaft.
2.) Zu beanstanden ist allein, daß das Landgericht die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen II 4,5;7 und 12 der Urteilsgründe unterlassen hat. Da diesem im Eröffnungsbeschluß eine Mehrheit von rechtlich selbständigen Taten zur Last gelegt war, mußte er in den Fällen, die nicht zur Verurteilung führten, freigesprochen werden, auch wenn die übrigen Fälle zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt wurden (vgl. BGH NJW 1952, 432). Von einem besonderen Freispruch hätte nur abgesehen werden dürfen, wenn schon der Eröffnungsbeschluß von einer fortgesetzten Handlung ausgegan- | gen und die Strafkammer hinsichtlich einzelner Teilakte nicht zur Verurteilung gekommen wäre.
Die sonach erforderliche teilweise Freisprechung des Angeklagten kann durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier;aus vorgenommen werden mit der Folge, | daß insoweit die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse zu tragen sind. Sie auch mit den in diesen Fällen dem Angeklagten erwachsenen notwendigen ausscheidbaren Auslagen zu belasten, ist weder nach der kKann-Bestimmung des Satzes 1 noch nach der Muß-Vorschrift des Satzes 2 des § 467 Abs. 2 stzil geboten.
Von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.
Dotterweich Scharpenseel Menges
Kirchhof Meyer