Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.03.1962 – 4 StR 401/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ä_StR_401/62 2176 082
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Drahtzieher Heinrich € ED zus VOREEEED (TED. ) , geboren an. EEE EB in Hw, zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezenber 1962, an. der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
. Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat > als Vertreter äer Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle;
er Recht orkalhtr
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘ . des Landgerichts in Münster vom 2, August 1962..im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall. zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt. In der Nacht vom 20./21. April 1962, kurz nach Mitternacht, stieg der Angeklagte vom Hofraum auf das Flachdach einer Gastwirtschaft in MB. Nachdem er sich hochgezogen hatte, stieg er durch das Fenster des Badezimmers ein. Dort sah er ein sauberes Hemd hängen. Da sein Hemd schmutzig war, entwendete er das fremde Hend, 208 es an und legte sein schmutziges Hemd zusammengerollt in die Badewanne, Inzwischen war das Eindringen des Angeklagten von Frau DEE. bemerkt worden. Sie ging nunmehr mit dem Zeugen Di in das Badezimmer und traf dort den Angeklagten. Daraufhin wurde die Polizei verständigt, die den Angeklagten festnahm. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte möglicherweise einen Blutalkoholgehalt von 2,40 %0. Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Angeklagte des schweren Diebstahls gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (und zwar im Rückfall) schuldig gemacht habe.
Zur Strafzumessung führt es aus, dem Angeklagten könnten keine mildernden Umstände gemäß § 244 StGB zugebilligt werden. Er sei sechsmal vorbestraft, davon fünfmal wegen Diebstahls oder schweren Diebstahls. Zuletzt sei er mit zwei Jahren und einem Honat Zuchthaus bestraft worden. Auch diese Strafe, die er am 6. März 1962 verbüßt habe, habe ihn nicht zur Einsicht gebracht. Bereits nach sechs Wochen sei er erneut straffällig gcworden. Das Landgericht sei zwar der Ansicht, daß die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit möglicherweise im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB
erheblich vermindert gewesen sei. Das Landgericht habe es jedoch abgelehnt, dem Angeklagten deshalb nilderrde Umstände zuzukilligen, weil er sämtliche Vortaten entweder unter Alkoholeinfluß begangen oder sie deshalb verwirklicht habe, um sich aus dem Erlös der gestohlenen Gegenstände Alkohol zu besorgen. Er sei durch seine Vorstrafen erheblich gewarnt gewesen, Alkohol zu sich zu nehmen, und habe gewußt, daß er unter Alkoholeinfluß zu Diebstahlsstraftaten neige. Mildernde Umstände seien ihm deshalb zu versagen gewesen, so daß auf Zuchthaus habe erkannt werden müssen. Die "hohe Mindeststrafe" von zwei Jahren Zuchthaus erscheine aber ausreichend.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Die Aufklärungsrüge (Revisionsschrift S. 3 oben) ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Stfß). Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, auf welchem Wege das Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte herbeiführen können.
Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine Bedenken. Mit der Behauptung, ein Diebstahlsvorsatz sei nicht festgestellt worden, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (VA S. 3 und 5). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer angenommen hat, daß der Angeklagte in das Gebäude in Diebstahlsabsicht eingestiegen ist. Das Landgericht hat ferner das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, daß der Täter aie Absicht hatte, sich das Hemd zuzueignen. Dies lag im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer
sucht lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
Der Angeklagte hatte auch, obwohl er noch in dem Haus überrascht wurde und nicht mehr die Möglichkeit hatte, sich zu entfernen, bereits Gewahrsam an dem Hemd begründet. Dadurch daß er es angezogen hatte, hatte er in besonders enger Weise eine volle Herrschaftsbeziehung geschaffen. Es hätte ihm, wenn er es nicht selbst auszog und herausgab, nur mit Gewalt wieder weggenommen werden können.
Ferner geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, seine Trunkenheit und die übrigen Tatumstände hätten zu einer Bewilligung mildernder Umstände führen müssen. Das Landgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Eine Verletzung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens liegt nicht vor.
Es ergibt sich jedoch ein rechtliches Bedenken in folgender Richtung: Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit war es aber möglich, innerhalb des Zuchthausstrafrahmens die Strafe nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern. Hierüber hat sich jedoch das Landgericht nicht ausgesprochen. Auch dem Urteilszusanmenhang kann nicht entnommen werden, daß sich das Gericht dieser Milderungsmöglichkeit bewußt war, sie aber abgelehnt hat. Insbesondere die Worte, "die hohe Mindeststrafe ... erschien deshalb ausreichend", lassen es als möglich erscheinen, daß das Landgericht der Auffassung war, eine Strafmilderung sei nach Ablehnung der Zubilligung mildernder Umstände nicht zulässig. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn sie sich der
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Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB bewußt gewesen wäre, eine mildere Strafe verhängt hätte.
Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben.
Rotberg Krumme Lahg-Hinrichsen
‚Martin Flitner ..