Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 06.03.1962 – 1 StR 42/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 42/62 2190 067
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hilfsarbeiterin Anna M EB zeborene TB aus CB: dort zeboron am MEERE 1935
wegen Kindestötung U.»
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als neisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED als Vertretor der Bundesanwalischaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamtiecr der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom
21. November 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte wurde im Jahxe 1960 von einen außerchelichen Geschlechtsverkehr schwanger. Sie bemühte sich vergeblich, die Leibesfrucht durch das Einnehmen von Medikamenten, durch heiße Bäder ‚und durch Einspritzen von Seifenlauge abzutreiben. Nach dem letzten erfolglosen Eingriff beschloß sie, "den Dingen ihron Lauf zu lassen", In der Nacht zum 17. Februar 1961 kam es zu der Geburt, für welche die Angeklagte keinerlei Vorbereitungen getroffen hatte. Die Angeklagte tötete das Neugeborene, das sie allein in ihrem Zimmer zur Welt brachte, indem sie es in einen Eimer fallen, ihm keine Hilfe angedeihen ließ und es obendrein mit der Nachgeburt erstiickte.
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Tortgeseizter versuchter Abtreibung in Yatmehrheit mit Kindestötung zur Gesamtstriafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilte.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Was sie gegen die Feststellungen zum Tötungsvorsatz der Angeklagten vorbringt, erschöpft sich in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das gleiche gilt für die Erwägungen, mit denen sie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB auf die Abtreibungshandlungen beanstandet. Das Schwurgericht nat die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß das Hemmungsvermögen der Angeklagten, die es als eine primitive Natur kennzeichnet, unter den besonderen Verhältnissen bei der Geburt erheblich ver--
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mindert war. Bei den Abtreibungshandlungen fehlte es an vergleichbaren Einflüssen auf den seelischen Zustand der Angeklagten, bei der keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sie allgomein an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet.
Das Landgericht hat den Abtreibungsversuch und die Kindestötung je als selbständige Handlung beurteilt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (BGHSt 13, 21). Tateinheit setzt voraus, daß die Willensbeiätigungen, durch welche die Tatbestände der verschiedenen Vergehen oder Verbrechen verwirklicht werden, wenigstens teilweise so zusamm«nfallen, daß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des Tatbestandes sowohl des einen wie des anderen Vergehens oder Verbrechens mitwirkt {iRGSt 66, 359, 362; BGH Urteil v. 6. März 1956, LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Es genügt also nicht, wenn eine Folge einer nur für den cinen der beiden Tatbestände maßgeblichen Handlung den Zustand herstellt, an den eine Willensbetätigüung anknüpft, welche für sich genommen nur den anderen Tatbestand betrifii. Nur wenn beide Willensbetätigungen und das mit ihnen verbundene Geschehen so dicht zusammenrücken, daß sie als eine vom gleichen Willensimpuls beherrschte natürliche Einheit erscheinen, kann es naheliegen, sic in dieser Zusammenfassung als Bindeglied beider Tatbestände zu bewerten. So verhielt es sich in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall BGHSt 10, 291, auf den äie Bundesanwaltschaft hingewiesen hat; denn dort war der Geburtsvorgang nicht nur zweifelsfrei die Folge der Sbireibungshandlungen, sondern gingen auch die
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Abtreibungshandlungen unmittelbar in die Tötungshandlung über und verbanden sich Abtreibungs- und Yötungsvorsatz in dem cinheitlichen Willen, den unerwünschten Femilienzuwachs unter allen Umständen so oder so zu verhindern. Demgegenüber lagen im hier gegebenen Falle die Dinge grundlegend anders. Zunächst steht nicht einmal fest, ob der Eintritt der Trühgeburt überhaupt durch die Abtreibungshandlungen verursacht war. Vor allem aber lag zwischen den Abtreibungshandlungen und der Tötungshanälung ein beträchtlicher zeitlicher Zwischenraum. Zur Geburt kam ces am 17. Februar 1961. Der letzte Eingriff zum Zwecke der Abtreibung fand Ende Januar oder Anfang Februar 1961 statt, also reicrlich zwei Wochen vorher. Nach diesem Eingriff war die Angeklagte mit ihrer Huitior Üübereingekommen, den Dingen ihren Lauf zu lassen; sie gab damit ihr Vorhaben, die Leibesfrucht abzutreiben, auf. Die Tötung des Neugeborenen beruhte auf einem völlig neuen selbständigen Entschluß, den kein einheitlicher, zugleich auf beide verbrecherischen Zicle gerichteter Willensimpuls mit dem#nbereits-äufgegebenen..- -Abtreibungsvorsatz zusammenfaßte. (vgl. auch Schönko/Schröder 10. Aufl. Anm. IV zu § 218 StGB).
Der 5. Strafsenat würde den vorliegenden Fall ebenso entschieden haben wie der erkennende Senat.
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Ta das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, ist die Revision zu verwerfen.
Seibert willms Fischer
Mai Sanders