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BGH Urteil vom 28.02.1962 – 2 StR 35/62

2. Strafsenat

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2_ StR 35/62

2159 032

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Heizungsmonteur Paul M GEB aus I ) BD: iort geboren on m 927;

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (en

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Septenber 1961 im Gcsamtstrafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen eines Vergehens nach § 175 StGB unter Einbeziehung von zwei Monaten Gefängnis aus einem früheren Urteil vom 12. Juni 1959 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich wird Verletzung der §§ 267, 244 StPO geltend gemacht.

a) Die Urteilsgründe müssen nur die Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Herkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Bei einem Verfahren gegen densclben Angeklagten wegen verschiedener Straffälle, denen zum Tcil der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ergibt sich von selbst, daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon vorher fest. gestellte Tatsachen Bezug genommen werden kann, wenn die Klarheit der Darstellung darunter nicht leidet. Wenn daher hier die Strafkammer im Anschluß an die eine strafbare Handlung des Angeklagten mit demselben Jungen ausspricht, daß es "ein weiteres Mal zu der gleichen Unzuchtshandlung zwischen dem Angeklagten und Hans NW im Herbst 1960" kam, so ist dies unter dem Gesichtspunkt des § 267 StPO entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

b) Die von der Revision angeführten Umstände rechtfertigen nicht deu Schluß, daß die Strafkammer von Amts wegen einen Sachverständigen zur Prüfung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hätte zuziehen müssen. Daher ist auch die aus § 244 StPO hergeleitete Beschwerde der Revision nicht begründet.

2.) Sachlichrechtlich behauptet die Revision die Verletzung der §§ 175, 175 a, 176 StGB.

a) Soweit sie das Merkmal der "Verführung" in Abrede stellt, wendet sie sich lediglich gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das ist in diesem Rechtszug unbeachtlich. Logische Fehler und Widersprüche läßt das Urteil nicht erkennen. Die Anwendung der genannten Strafvorschriften entspricht in allen Fällen dem festgestellten Sachverhalt und damit dem Gesetz.

b) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden; jedoch gibt die Bildung der Gesamtstrafe zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

Nicht alle Fälle, die das Urteil dem Anseklagten zur Last legt, Können . mn ı mit der früheren Verurteilung vom 12. Juni 1959 in einer Gesamtstraie zusammengefaßt werden; denn sie sind nicht sämtlich vor diesem Zeitpunkt begangen worden. Der unter 5 b) dargestellte Vorfall mit Hans Martin x ereignete sich vielmehr erst "im Herbst 1960". Somit konnte dic deswegen verhängte Strafe nicht mit der am 12. Juni 1959 ausgesprochenen Strafe in eine Gesamtstrafe vercinigt werden; insoweit wäre auf eine selbständige Strafe

zu erkennen gewesen.

Dicser Fehler nötigt zur Aufhebung des ücsamtstrafausspruchs.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob die Strafe vom 12. Juni 1959 noch zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann. Für sie endete die Bewährunssfrist schon vor dem Erlaß des angefochtenen“. Urteils, so daß sie vor diesem Zeitpunkt erlassen sein könnte. Bei der neuen Entscheidung wird nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten scin, daß die Höhe der Strafe des angefochtenen Urteils nicht durch die neue Straffestsetzung überschritten werden darf (vgl. hierzu BGHSt 8, 203).

Dotterweich Scharpenseel kenges

Kirchhof Meyer